Elektronische Gesundheitskarte wird Pflicht
Ohne die elektronische Gesundheitskarte stellt der Arzt eine private Rechnung
In Zukunft wird die elektronische Gesundheitskarte mehr Funktionen haben als die alte Krankenversicherungskarte
(04.12.13) - Ab 1. Januar 2014 müssen gesetzlich Krankenversicherte die neue elektronische Gesundheitskarte beim Arztbesuch vorlegen. Sie löst die alte Krankenversicherungskarte ab. Die elektronische Gesundheitskarte gilt zukünftig als Versicherungsnachweis.
Die meisten gesetzlich Krankenversicherten besitzen bereits die neue elektronische Gesundheitskarte. Die Krankenkassen geben sie seit Oktober 2011 aus. Wer noch keine hat, sollte dringend mit seiner Krankenkasse Kontakt aufnehmen und ein Passfoto einreichen. Denn die alte Krankenversicherungskarte ist mit Ablauf des Jahres 2013 nicht mehr gültig.
Neues Jahr - neue Karte
In der Arztpraxis legen Patienten die elektronische Gesundheitskarte wie gewohnt vor. Über ein Lesegerät erhält der Arzt oder die Ärztin verschiedene Angaben über den Patienten, wie Name, Geburtsdatum oder Versichertenstatus. Diese Versichertenstammdaten müssen angegeben werden. Der Arzt braucht sie, um Behandlungen mit der Krankenkasse abzurechnen.
Was passiert, wenn die Karte fehlt?
Wenn der Versicherte die Karte vergessen hat, kann er sie innerhalb von zehn Tagen nachreichen. Ohne die elektronische Gesundheitskarte stellt der Arzt eine private Rechnung. Die Kosten werden nur von der Krankenversicherung erstattet, wenn die Gesundheitskarte bis zum Ende des Quartals vorliegt. Der Arzt kann in begründeten Fällen sogar ablehnen, einen Patienten ohne gültige Karte zu behandeln. Einzige Ausnahme: es handelt sich um einen Notfall.
Missbrauch vermeiden, Identität sichern
Auf der elektronischen Gesundheitskarte sind Unterschrift und ein Foto des oder der Versicherten zu sehen. Das Geschlecht wird ebenfalls vermerkt. Der Arzt sieht auf den ersten Blick, ob Foto und Patient übereinstimmen. So soll Missbrauch vermieden werden. Ausnahmen werden nur dann gemacht, wenn es nicht möglich ist, ein brauchbares Foto zu erhalten. So zum Beispiel bei bettlägerigen Pflegebedürftigen. Auch Jugendliche unter 15 Jahren benötigen das Foto noch nicht.
In Zukunft wird die elektronische Gesundheitskarte mehr Funktionen haben als die alte Krankenversicherungskarte. Sie sollen Schritt für Schritt freigeschaltet werden. Doch noch ist es nicht so weit. Jeder Versicherte bestimmt selbst, was und wie viel auf der Karte gespeichert wird.
Was soll die elektronische Gesundheitskarte einmal leisten?
In Zukunft werden die Versicherten auch darüber entscheiden müssen, ob sie lebensrettende Informationen auf der Karte speichern möchten. Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Chip ausgestattet, der wichtige Informationen für den Notfall speichern kann, so zum Beispiel Vorerkrankungen oder Allergien. Denkbar wäre auch, aufzulisten, wann der Patient wie behandelt oder geimpft wurde und welche Arzneimittel er einnimmt. Unerwünschte Wechselwirkungen könnten so vermieden werden.
Bis es so weit ist, müssen Versicherte ausdrücklich wünschen, dass weitere Daten gespeichert werden. Die Daten dürfen nur zur medizinischen Versorgung ausgelesen werden. Praktisch bedeutet das: Der Arzt steckt seinen Heilberufe-Ausweis gleichzeitig mit der Gesundheitskarte des Patienten in ein Lesegerät. Dann müssen Arzt und Patient jeweils eine persönliche Identifikationsnummer eingeben. Sollte die Karte einmal verloren gehen oder gestohlen werden, könnte niemand etwas damit anfangen. Nur im Notfall wäre der Arzt befugt, die nötigen Daten mit seinem Berufsnachweis allein auszulesen.
Daten sicher versenden
Geplant ist auch, dass die Daten von der Karte künftig verschlüsselt über ein spezielles Gesundheitsnetz digital versendet werden können. Das aufwendige Verschicken von Befunden und Röntgenbildern von Arzt zu Arzt entfiele. So wären die Ärzte immer auf dem neuesten Stand. Doppeluntersuchungen könnten vermieden werden. In einem weiteren Schritt ist vorgesehen, dass die Krankenkassen das Netzwerk nutzen dürfen, um Versichertendaten mit der Arztpraxis abzugleichen. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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