Regelmäßige Arbeitsstätte in Kundeneinsätzen
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011: Unfallkosten beim Firmenwagen erfahren eine gesonderte Betrachtung
Betriebliche Einrichtungen von Kunden unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten - Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ElsterLohn II) erst ab 01.01.2012 möglich
(25.01.11) - Die neuen Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien (LStÄR) 2011, denen der Bundesrat am 05. November 2010 zugestimmt hat (BR-Drucks. 589/10 Beschluss), gelten grundsätzlich ab 2011. Durch die LStÄR 2011 ergeben sich vielfältige Änderungen für Arbeitgeber und Mitarbeiter, die beim Lohnsteuerabzug zu beachten sind. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist darauf hin, dass sich unter anderem auch Neuerungen bei der Behandlung von Unfallkosten beim Firmenwagen, bei der Begriffsbestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte in Kundeneinsätzen, bei der "Doppelten Haushaltsführung" und zum Übergangszeitraum zum Thema: elektronische Lohnsteuerkarte ergeben haben.
Behandlung von Unfallkosten beim Firmenwagen
Bisher gehörten die Unfallkosten aus Vereinfachungsgründen zu den Gesamtkosten des Dienstwagens und erhöhen damit bei Führung des Fahrtenbuchs die für die Versteuerung der Privatnutzung maßgebenden Fahrtkosten, unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer privaten oder dienstlichen Fahrt ereignet. Bei der 1 Prozent-Regelung gelten sie als abgegolten. Zukünftig bleiben Unfallkosten bei den Gesamtkosten außen vor und erfahren eine gesonderte Betrachtung. Vom Arbeitgeber getragene Unfallkosten auf einer Privatfahrt sind demzufolge – sowohl bei der Fahrtenbuchmethode als auch bei Anwendung der 1 Prozent-Regelung – als zusätzlicher geldwerter Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung zu erfassen.
Ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bei einer Firmenwagengestellung wegen Unfallkosten schadenersatzpflichtig (z.B. bei Privatfahrten, Trunkenheitsfahrten) und verzichtet der Arbeitgeber auf diesen Schadenersatz, liegt in Höhe des Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil vor. Erstattungen der Versicherung sind aber in beiden Fällen zu berücksichtigen, so dass der geldwerte Vorteil zukünftig regelmäßig in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts angesetzt wird.
"Es gibt aber eine Vereinfachungsregelung. Unfallkosten bis 1.000,00 Euro je Schaden können aus Vereinfachungsgründen als Reparaturkosten behandelt werden. Sie sind bei der 1 Prozent-Regelung abgegolten und bei der Fahrtenbuchmethode werden sie in die Gesamtkosten einbezogen", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Begriffsbestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte in Kundeneinsätzen
Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Mitarbeiters. Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind nach den LStÄR 2011 unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten, wenn die Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen müssen.
Ausnahmefälle, die zu arbeitgeberfremden regelmäßigen Arbeitsstätten führen, kann es nur noch bei Zeitarbeit bzw. beim Outsourcing von Mitarbeitern geben (vgl. BMF-Schreiben v. 21.12.2009 – IV C 5 – S 2353/08/10010).
Doppelte Haushaltsführung
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg verlegt und daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können.
Die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts muss voraussichtlich auf Dauer erfolgen. In den Fällen, in denen bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht, handelt es sich hingegen nicht um eine doppelte Haushaltsführung. Zu Einzelheiten der durch die Rechtsprechung begründeten neuen Sichtweise hat die Verwaltung mit BMF-Schreiben vom 10.12.2009 – IV C 5 – S 2352/0 Stellung genommen.
Übergangszeitraum bis zur elektronischen Lohnsteuerkarte
Im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sollen die Richtlinienabschnitte zum Ausstellungsverfahren der Lohnsteuerkarte gestrichen werden. Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ElsterLohn II) wird jedoch erst für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2012 möglich sein. Deshalb gilt die Lohnsteuerkarte 2010 mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Lohnsteuerabzug ab Januar 2011.
Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 nach Ablauf des Jahres nicht vernichten darf. Er muss sie während des fortbestehenden Dienstverhältnisses beim Lohnkonto aufbewahren bzw. bei Beendigung der Beschäftigung an den Arbeitnehmer herausgeben. Die weiteren Folgewirkungen aus der Terminverschiebung werden im Jahressteuergesetz 2010 geregelt. (Roland Franz & Partner: ra)
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