Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Rechtstipps zum Online-Streaming


Während man beim Online-Streaming Filme, Musik und Serien lediglich anschaut bzw. anhört, gehen sogenannte Filesharing-Plattformen noch einen Schritt weiter
Grundsätzlich handelt es sich bei Kinofilmen um urheberrechtlich geschützte Werke. Da die Verbreitung auf kostenlosen Online-Portalen gegen den Willen der Rechteinhaber geschieht, begeht der Zuschauer hier grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung

(29.04.15) - Man muss heutzutage kein IT-Profi mehr sein, um sich kostenlos den neuesten Hollywood-Streifen, aktuelle Charthits oder ein Bundesligaspiel nach Hause zu holen. Welche Methoden sind hierbei eigentlich legal und wovon sollte man lieber die Finger lassen? Fabian Rüsch, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz aus der Kanzlei Brozat, Rüsch, Matheja, klärt auf.

Kann Hollywood umsonst nach Hause kommen?
Kino – oder doch lieber Couch? Wer den neuesten Blockbuster sehen will, wird auf diversen Online-Plattformen meist schnell fündig und kann sich den Film von zu Hause aus kostenlos anschauen. Aber ist das eigentlich erlaubt? "Grundsätzlich handelt es sich bei Kinofilmen um urheberrechtlich geschützte Werke. Da die Verbreitung auf kostenlosen Online-Portalen gegen den Willen der Rechteinhaber geschieht, begeht der Zuschauer hier grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung", erklärt Rechtsanwalt Fabian Rüsch. Trotzdem gehen das Bundesjustizministerium und auch ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass der Nutzer solcher Angebote nicht illegal handelt, weil die kurzfristige Speicherung des Films nicht als "urheberrechtswidrige Vervielfältigung" beurteilt werden könne. Doch der Anwalt warnt: "Das Amtsgericht Leipzig hat im Rahmen eines Strafverfahrens die gegenteilige Auffassung vertreten. Die Rechtslage ist gerichtlich also noch nicht geklärt."

Geteilter Film – doppeltes Vergehen?
Während man beim Online-Streaming Filme, Musik und Serien lediglich anschaut bzw. anhört, gehen sogenannte Filesharing-Plattformen noch einen Schritt weiter: Auf derartigen Tauschbörsen im Internet lädt der Nutzer die Daten nicht nur herunter, sondern auch hoch und stellt sie damit gleichzeitig anderen zur Verfügung. Hiervon sollte man sich laut Rechtsanwalt Fabian Rüsch am besten ganz fernhalten: "Soweit der Stream urheberrechtlich geschützt ist, verletzt dies in jedem Falle das Urheberrecht und ist damit illegal. Es droht eine teure Abmahnung."

Auf Angelina und Arnie folgt das Anwaltsschreiben – was nun?
Dass Urheberrechtsverletzungen längst nicht mehr als Kavaliersdelikt zählen und mittlerweile häufig geahndet werden, ist bekannt. Doch wie sollte man sich am besten verhalten, wenn eine Abmahnung mit Zahlungsaufforderung ins Haus flattert? Hierzu rät Roland-Partneranwalt Fabian Rüsch: "Betroffene sollten eine Abmahnung weder leichtfertig akzeptieren noch ignorieren, da ansonsten eine einstweilige Verfügung droht." Vielmehr empfiehlt er, sich immer qualifizierten Rat, zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt, einzuholen.

Hier spielt die Musik – darf ich sie auch speichern?
Viele Musiker stellen ihre Musikvideos auf YouTube und anderen Portalen zur Verfügung. Ist es eigentlich erlaubt, die Musik in ein MP3 zu konvertieren und auf dem Rechner zu speichern? Das komme auf die Art des Videos an, erklärt Anwalt Rüsch: "Handelt es sich um ein offizielles Video, das der Musiker kostenlos zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat, ist eine Privatkopie erlaubt. Denn hier verhält es sich wie bei einer Radiosendung, die man zum privaten Gebrauch aufzeichnet." Diene eine MP3-Konvertierung eines Streaming-Inhalts also lediglich dazu, sich diese Musik auch offline anhören zu können, bestünden keine Bedenken. Anders sieht es bei Konzertmitschnitten oder Musikvideos aus, die offensichtlich nicht vom Künstler selbst eingestellt bzw. ohne dessen Einverständnis angefertigt worden sind: "Das Herunterladen bedeutet hierbei eine Urheberrechtsverletzung, weil die entsprechende Aufnahme rechtswidrig hergestellt wurde." Heißt im Umkehrschluss, dass man sich auch davor hüten sollte, selbst gefilmte Konzertmitschnitte im Internet zu veröffentlichen.
(Roland Rechtsschutz-Versicherung: ra)

Roland Rechtsschutz-Versicherung: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Invests

  • Stresstest der Europäischen Zentralbank

    Am 2. Januar 2024 hat der Stresstest der Europäischen Zentralbank für große Institute im Euroraum begonnen. Insgesamt sind mehr als 100 Banken betroffen, ein tiefer gehender Test steht im Nachgang für über 20 dieser Banken an. Mit der "Trockenübung" eines Cyberangriffs möchte die EZB Melde- und Wiederherstellungsprozesse der Banken prüfen. Welche größeren Schwachstellen wird die EZB dabei identifizieren?

  • Compliance, Regulierung und betriebliche Risiken

    Betriebsleiter jonglieren täglich mit unterschiedlichen Risiken. Es ist ihre Aufgabe, bestehende Risiken zu bewerten und abzuschwächen sowie Strategien zur Vermeidung künftiger Risiken zu entwickeln. Dabei steht viel auf dem Spiel: Risikofolgen reichen von Produktivitätsverlusten - während die Mitarbeiter mit der Behebung von Fehlern beschäftigt sind - bis hin zu Geldverschwendung, wenn Fristen und Fortschritte nicht eingehalten werden.

  • An der Quelle der Informationen beginnen

    Im Kontext steigender Cyberbedrohungen gewinnt die strikte Einhaltung bzw. Umsetzung entsprechender Compliance-Vorschriften stetig an Bedeutung. Als Bereitsteller kritischer Infrastruktur gilt insbesondere für Finanzunternehmen, IT-Ausfälle und sicherheitsrelevante Vorfälle zu verhindern, um für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu sorgen.

  • DORA-Compliance komplex

    Bereits im Januar 2023 ist der Digital Operational Resilience Act (DORA), eine Verordnung der europäischen Union, in Kraft getreten. Umzusetzen ist das EU-Gesetz bis zum 17.01.2025. Obwohl es sich vorrangig an den Finanzsektor richtet, können auch andere Unternehmen, wie beispielsweise IT-Dienstleister davon betroffen sein.

  • Umsetzung der ESG-Verordnung

    Im Sommer 2021 wurde von der EU das "Europäische Klimagesetz" verabschiedet. Es soll helfen, den Klimaschutz spürbar voranzutreiben. Eine der beschlossenen Maßnahmen ist das sogenannte ESG-Reporting, das viele Unternehmen erst einmal vor Herausforderungen stellt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen