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Rechtstipps zum Online-Streaming


Während man beim Online-Streaming Filme, Musik und Serien lediglich anschaut bzw. anhört, gehen sogenannte Filesharing-Plattformen noch einen Schritt weiter
Grundsätzlich handelt es sich bei Kinofilmen um urheberrechtlich geschützte Werke. Da die Verbreitung auf kostenlosen Online-Portalen gegen den Willen der Rechteinhaber geschieht, begeht der Zuschauer hier grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung

(29.04.15) - Man muss heutzutage kein IT-Profi mehr sein, um sich kostenlos den neuesten Hollywood-Streifen, aktuelle Charthits oder ein Bundesligaspiel nach Hause zu holen. Welche Methoden sind hierbei eigentlich legal und wovon sollte man lieber die Finger lassen? Fabian Rüsch, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz aus der Kanzlei Brozat, Rüsch, Matheja, klärt auf.

Kann Hollywood umsonst nach Hause kommen?
Kino – oder doch lieber Couch? Wer den neuesten Blockbuster sehen will, wird auf diversen Online-Plattformen meist schnell fündig und kann sich den Film von zu Hause aus kostenlos anschauen. Aber ist das eigentlich erlaubt? "Grundsätzlich handelt es sich bei Kinofilmen um urheberrechtlich geschützte Werke. Da die Verbreitung auf kostenlosen Online-Portalen gegen den Willen der Rechteinhaber geschieht, begeht der Zuschauer hier grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung", erklärt Rechtsanwalt Fabian Rüsch. Trotzdem gehen das Bundesjustizministerium und auch ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass der Nutzer solcher Angebote nicht illegal handelt, weil die kurzfristige Speicherung des Films nicht als "urheberrechtswidrige Vervielfältigung" beurteilt werden könne. Doch der Anwalt warnt: "Das Amtsgericht Leipzig hat im Rahmen eines Strafverfahrens die gegenteilige Auffassung vertreten. Die Rechtslage ist gerichtlich also noch nicht geklärt."

Geteilter Film – doppeltes Vergehen?
Während man beim Online-Streaming Filme, Musik und Serien lediglich anschaut bzw. anhört, gehen sogenannte Filesharing-Plattformen noch einen Schritt weiter: Auf derartigen Tauschbörsen im Internet lädt der Nutzer die Daten nicht nur herunter, sondern auch hoch und stellt sie damit gleichzeitig anderen zur Verfügung. Hiervon sollte man sich laut Rechtsanwalt Fabian Rüsch am besten ganz fernhalten: "Soweit der Stream urheberrechtlich geschützt ist, verletzt dies in jedem Falle das Urheberrecht und ist damit illegal. Es droht eine teure Abmahnung."

Auf Angelina und Arnie folgt das Anwaltsschreiben – was nun?
Dass Urheberrechtsverletzungen längst nicht mehr als Kavaliersdelikt zählen und mittlerweile häufig geahndet werden, ist bekannt. Doch wie sollte man sich am besten verhalten, wenn eine Abmahnung mit Zahlungsaufforderung ins Haus flattert? Hierzu rät Roland-Partneranwalt Fabian Rüsch: "Betroffene sollten eine Abmahnung weder leichtfertig akzeptieren noch ignorieren, da ansonsten eine einstweilige Verfügung droht." Vielmehr empfiehlt er, sich immer qualifizierten Rat, zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt, einzuholen.

Hier spielt die Musik – darf ich sie auch speichern?
Viele Musiker stellen ihre Musikvideos auf YouTube und anderen Portalen zur Verfügung. Ist es eigentlich erlaubt, die Musik in ein MP3 zu konvertieren und auf dem Rechner zu speichern? Das komme auf die Art des Videos an, erklärt Anwalt Rüsch: "Handelt es sich um ein offizielles Video, das der Musiker kostenlos zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat, ist eine Privatkopie erlaubt. Denn hier verhält es sich wie bei einer Radiosendung, die man zum privaten Gebrauch aufzeichnet." Diene eine MP3-Konvertierung eines Streaming-Inhalts also lediglich dazu, sich diese Musik auch offline anhören zu können, bestünden keine Bedenken. Anders sieht es bei Konzertmitschnitten oder Musikvideos aus, die offensichtlich nicht vom Künstler selbst eingestellt bzw. ohne dessen Einverständnis angefertigt worden sind: "Das Herunterladen bedeutet hierbei eine Urheberrechtsverletzung, weil die entsprechende Aufnahme rechtswidrig hergestellt wurde." Heißt im Umkehrschluss, dass man sich auch davor hüten sollte, selbst gefilmte Konzertmitschnitte im Internet zu veröffentlichen.
(Roland Rechtsschutz-Versicherung: ra)

Roland Rechtsschutz-Versicherung: Steckbrief

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