Finanzamt: Prüfungshandlungen ohne Ankündigung
Steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer und Unternehmer zum Jahreswechsel 2014 / 2015
Die strafbefreiende Selbstanzeige wird nicht abgeschafft: Die Bundesregierung verschärft allerdings die Regelungen
(14.01.15) - Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., Lars-Michael Lanbin, informiert zu den wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel:
>> Einkommen- und Lohnsteuer: Die Steuererklärung für 2013 war im Regelfall am 31.05.2014 abzugeben. Die steuerberatenden Berufe haben allgemein eine Verlängerung bis zum Jahresende. Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, können noch bis zum 31.12.2014 rückwirkend bis zum Steuerjahr 2010 eine Veranlagung beantragen.
>> Steuerklassen ändern: Die Wahl der Steuerklasse hat besonders dann große Bedeutung, wenn Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit drohen oder wenn eine Elterngeldphase bevorsteht. Mit der günstigen Steuerklasse III (Verheiratete) oder Steuerklasse II (Alleinstehende mit Kind) kann man für eine höhere Unterstützung sorgen. Beim Elterngeld ist ein frühzeitiger Wechsel der Steuerklasse (sieben Monate vor der Geburt) bedeutsam, weil der Durchschnitt der letzten sieben Monate vor der Entbindung zählt, wobei der Mutterschutz vor der Entbindung nicht mitzählt.
>> Betriebsveranstaltungen – wie Weihnachtsfeiern – werden ab 2015 voraussichtlich neu geregelt. Derzeit gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich für jeden Arbeitnehmer eine Freigrenze von 110 Euro. Aktuell hatte der BFH entschieden, dass nur die Kosten einbezogen werden, die beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auslösen (Speisen und Getränke). Nicht dazu gehören der Kostenanteil, der auf Begleitpersonen entfällt sowie die Kosten des äußeren Rahmens (z.B. Dekoration, Eventmanagement). Da sich die Verwaltung gegen diese arbeitnehmerfreundliche Auslegung sperrt, sollte für 2014 oder frühere Jahre Einspruch erhoben werden.
Ab 2015 soll zwar die Freigrenze auf 150 Euro angehoben werden, aber sich dann auf alle Kosten des Arbeitgebers beziehen. Das wird in einigen Fällen entgegen der Annahme eine Verschlechterung auslösen.
>> Berufsausbildung: Im Gegensatz zur Fortbildung können nach der Gesetzeslage Berufsausbildungskosten lediglich begrenzt als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das Verbot des Werbungskostenabzugs für berufliche Ausbildungskosten für verfassungswidrig. Mit Beschluss vom 17.07.2014 (VI R 8/12) hat der BFH diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Entsprechende Fälle sollten unbedingt offen gehalten werden.
>> Abgeltungsteuer: Wegen niedrigster Zinserträge sollten die Freistellungsaufträge bis zu 801 Euro (für Eheleute 1.602 Euro) überprüft und ggfs. auf mehrere Bankinstitute verteilt werden. Gerade bei geringen Einkünften (z.B. bei Rentnern) lässt sich unter Umständen sogar eine Einkommensteuerveranlagung vermeiden.
>> Verluste im Wertpapierdepot: Solche Verluste werden von der Bank auf das nächste Jahr vorgetragen. Wer bis zum 15.12. des Jahres bei der Bank eine Verlustbescheinigung beantragt, vermeidet den Vortrag und kann die Verluste mit entsprechenden Gewinnen bereits im Rahmen der laufenden Steuerveranlagung verrechnen.
>> Abzug von Kreditzinsen für Geldanlagen: Durch die Abgeltungsteuer werden keine Werbungskosten berücksichtigt. Aber evtl. können Kreditzinsen abgesetzt werden, wenn der persönlich Steuersatz über 25 Prozent liegt. Beim BFH ist ein Verfahren unter dem Az.: VIII R 18/14 anhängig.
>> Die strafbefreiende Selbstanzeige wird nicht abgeschafft: Die Bundesregierung verschärft allerdings die Regelungen. Der Bundesrat hat am 07.11.2014 keine Einwendungen gegen die Gesetzesvorlage erhoben.
Ab 2015 soll gelten:
• Absenkung der Grenze auf 25.000 Euro, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt.
• Darüber liegende Beträge sind zugleich von der Zahlung eines Zuschlags abhängig: bei über 25.000 Euro: 10 Prozent, bei über 100.000 Euro: 15 Prozent, bei über 1 Mio. Euro: 20 Prozent.
• Hinterzogene Steuern müssen für die vergangenen zehn Jahre erklärt und nachgezahlt werden.
• Bedingung wird auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen (6 Prozent p.a.).
• Bei bestimmten, nicht erklärten ausländischen Kapitalerträgen beginnt der Fristlauf der steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr.
Eile ist geboten, denn noch in diesem Jahr kann eine Selbstanzeige zu den alten Bedingungen erfolgen. Ab 2015 wird eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit erheblich aufwändiger und teurer. Ferner drohen multilaterale Datenaustauschabkommen. Ab April 2015 wird auch Luxemburg daran teilnehmen.
>> Prüfungshandlungen des Finanzamtes ohne Ankündigung: Eine Umsatzsteuer-Nachschau oder Lohnsteuer-Nachschau kann ohne vorherige Ankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten durchgeführt werden. Wenn bei einer solchen Nachschau getroffene Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Achtung: Solche Handlungen können eine wirksame Selbstanzeige ausschließen!
>> Steuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Xetra-Gold-Wertpapieren ist in Frage gestellt: Die börsenfähigen Inhaberschuldverschreibungen, die jeweils einen Anspruch auf Lieferung von einem Gramm Gold verbriefen, erfüllten nicht die Voraussetzungen als Kapitalerträge, weil sie keine Kapitalforderung verbrieften, so das FG Baden-Württemberg; beim BFH ist nun ein Revisionsverfahren unter dem Az.: VIII R 35/14 anhängig.
>> Kosten für Zivilprozesse: Diese sind grundsätzlich nicht steuerlich zu berücksichtigen. Aber: Scheidungskosten werden aufgrund eines Urteils des BFH, das jetzt auch von der Finanzverwaltung angenommen wird, als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
>> Grunderwerbsteuer: Bereits 2014 haben fünf Bundesländer den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer erhöht. Den höchsten Satz hat mit 6,5 Prozent derzeit Schleswig-Holstein. Eine solche Erhöhung auf 6,5 Prozent beabsichtigen ab 2015 auch Nordrhein-Westfalen und das Saarland.
>> Bauleistungen in umsatzsteuerlicher Hinsicht aus den Fugen geraten: Fehlerhafte Gesetzesanwendung durch die Finanzverwaltung und Gegenwind durch den BFH haben für Chaos gesorgt. Für Auftragnehmer und Auftraggeber von Bauleistungen gelten im Jahr 2014 drei Zeitabschnitte:
• Bis 14.02.2014 kann an der früheren Gesetzeslage (10 Prozent-Grenze) festgehalten werden, aber auch die Rechtsprechung angewendet werden (BMF-Schr. v. 05.02. und 08.05.2014).
• Vom 15.02.2014 bis 30.09.2014 ist die Rechtsprechung maßgebend; entscheidend ist die Beendigung der Baumaßnahme. (BMF-Schr. wie vorangehend).
• Ab 01.10.2014 gilt die neue gesetzliche Regelung, die der früheren Verwaltungspraxis weitgehend entspricht, aber durch ein neues Bescheinigungsverfahren praktikabler wird.
Änderungen zur "Steuervereinfachung", die der Bundesrat jüngst erneut vorgeschlagen hatte, wie:
• >> die Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages auf 1.130 Euro,
• >> die monatliche Pauschale von 100 Euro für die Benutzung des häuslichen Arbeitszimmers, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
• >> höhere Nachweisauflagen für Unterhaltszahlungen ins Ausland,
• >> die Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge oder
• >> die Einführung eines Sockelbetrags von 300 Euro für Handwerkerleistungen
werden wohl nicht mehr bis zum 1.1.2015 umgesetzt werden.
Die folgenden Überlegungen werden hingegen auch durch die Bundesregierung bejaht, sodass mit einer Umsetzung zum neuen Jahr gerechnet werden kann:
• >> Sonderausgabenabzug für Zahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs;
• >> Freistellungsaufträge oder NV-Bescheinigungen sollen nachgereicht werden können, solange noch keine Steuerbescheinigung durch die Bank erstellt worden ist;
• >> Nachbesserung zur umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Metallen. Hierzu ist bereits mit Datum vom 05.12.2014 eine weitere Übergangsfrist bis zum 30.06.2015 eingeführt worden.
Eine doppelte Nichtbesteuerung von Einkünften ("weiße Einkünfte") oder den doppelten Abzug von Betriebsausgaben ("double dip") durch sog. hybride Gestaltungen sollen gesetzlich ausgeschlossen werden. Hier wird möglicherweise die Umsetzung erst gesondert im Laufe des Jahres 2015 erfolgen.
Das "Jahressteuergesetz 2015", eigentlich "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften", lässt ein Fülle von Änderungen erwarten – nur einige davon wurden hier schon angeschnitten – aber die abschließende Beratung durch den Bundesrat ist erst für den 19.12.2014 geplant. Stimmen aus der Verwaltung neigen zu der Auffassung, dass dann für einen Vermittlungsausschuss ohnehin keine Zeit mehr bliebe. Vielleicht ja, vielleicht nein!?
(Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein: ra)
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