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Übermittlung von personenbezogenen Daten


Bedeutung von Safe Harbor und Datenschutz bei Data Management von Kunden und Interessenten
Die Datenübermittlung in die USA ist zulässig, wenn die betroffene Person hierzu explizit ihre Einwilligung erklärt hat

(05.11.15) - Das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat die "Safe Harbor"-Entscheidung der Europäischen Kommission für ungültig erklärt. Damit ist dem Austausch personenbezogener Daten zwischen europäischen und US-amerikanischen Unternehmen die gängigste Rechtsgrundlage entzogen worden. Welche Chancen und Risiken das Urteil insbesondere für deutsche Unternehmen hat, kommentiert im Folgenden Holger Stelz, Direktor Marketing & Business Development bei Uniserv, einem Anbieter für Kundendatenmanagement.
Safe Harbor: "Urteil betrifft alle Unternehmen, die Kundendaten selbst oder über Dritte in die USA übermitteln"

Der Fall
Das gesprochene "Safe-Harbor-Urteil" des EuGH setzt das Safe-Harbor-Abkommen aus. Das Gericht verweist in dem Fall des Österreichers Max Schrems, der den Datenschutz von Facebook kritisiert, auf die fehlende Möglichkeit, per Rechtsbehelf die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen. Dies verletze "den Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz". Die Folge: Irlands Datenschutzbehörde muss nun prüfen, ob die Übermittlung von Daten europäischer Nutzer durch Facebook in die USA rechtmäßig ist.

Safe-Harbor-Urteil kann alle deutschen Unternehmen mit Kundendaten treffen
"Nach dem EuGH-Urteil muss allen klar sein, dass der Wegfall des ‚sicheren Hafens’ keineswegs nur US-Firmen oder die viel benannten Unternehmen wie Facebook, Google & Co. betrifft. Jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten wie etwa Kundendaten selbst oder mit Hilfe amerikanischer Dienstleister in die USA übermittelt, muss sich jetzt über die Folgen des Urteils informieren", sagt Roland Pfeiffer.

Erste Schritte für Unternehmen
"Das Grundsatzurteil könnte zur Folge haben, dass die Datenschutzbehörden der EU-Länder künftig strenger überprüfen, wie Unternehmen mit personenbezogenen Daten umgehen. Auch vermehrte Anfragen und Klagen von EU-Bürgern gegen Unternehmen sind wahrscheinlich. Im ersten Schritt sollten Unternehmen deshalb gewissenhaft prüfen, ob sie Daten in die USA übermitteln oder entsprechende Cloud-Dienste nutzen, bei denen dies der Fall ist, oder US-Unternehmen Zugriff haben", rät Datenmanagementexperte Roland Pfeiffer von Uniserv.

"Konkret sollten sie dabei prüfen, ob direkt oder über Dritte Kunden- beziehungsweise Interessentendaten in der Cloud außerhalb der EU verarbeitet oder gespeichert werden – und ob dies bisher auf Basis des Safe-Harbor-Abkommens erfolgte. Dabei sollten Unternehmen nicht nur Anwendungen wie Enterprise Resource Planning (ERP), Customer Relationship Management (CRM), Lead-Management oder Marketing Automation im Blick haben, sondern auch an File-Sharing-Dienste denken, über die möglicherweise solche personenbezogenen Daten ausgetauscht werden. Auch wenn das eigene Unternehmen Teil eines internationalen Konzerns ist und bisher Kunden- oder Interessentendaten in die USA übermittelt und dort gespeichert werden, sollte geprüft werden, ob dies bisher auf Basis des Safe-Harbor-Abkommens erfolgte", so Roland Pfeiffer. "Zu beachten ist hierbei, dass ein Datenexport auch dann vorliegt, wenn keine physische Übermittlung stattfindet, sondern ein Unternehmen in den USA lediglich einen Zugriff auf Kunden- oder Interessenten-Datenbank eines deutschen Unternehmens hat."

Es gibt Alternativen zum Safe-Harbor-Abkommen

1. Gesetzliche Ausnahmen
Das BDSG erlaubt in sehr engen Grenzen Ausnahmen <www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4c.html> für die Übermittlung. Und zwar dann, wenn diese Übermittlung "zur Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen" erforderlich ist. Dies kann beispielsweise für die Buchung eines Hotelzimmers im Ausland der Fall sein.

2. Die Einwilligung
Die Datenübermittlung in die USA ist zulässig, wenn die betroffene Person hierzu explizit ihre Einwilligung erklärt hat. Die Hürden dazu liegen allerdings nach Paragraf 4a BDSG: www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4a.html recht hoch. Ein Hinweis in den AGBs ist hier auf keinen Fall ausreichend.

In der Praxis dürfte diese Lösung nur in Ausnahmefällen anwendbar sein. Insbesondere die nachträgliche Einholung der Einwilligung für sich bereits in der Kundendatenbank befindliche Einträge ist realistisch kaum umsetzbar.

3. EU-Standardvertragsklausel
Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer hat die EU-Kommission Standardvertragsklauseln http://ec.europa.eu/justice/data-protection/international-transfers/transfer/index_en.htm als Alternative zu Safe Harbor festgelegt. Wenn diese Klauseln im Rahmen eines Vertrags zwischen dem exportierenden EU-Unternehmen und dem Unternehmen, das Daten importiert, unverändert verwendet werden, so ist eine darauf basierende Datenübermittlung auch in die USA erlaubt. In Deutschland ist – anders als in anderen EU-Staaten – bei Verwendung der Original-Vorgaben keine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich.

In der aktuellen Situation dürfte die Verwendung der bestehenden EU-Standardvertragsklausel ein gangbarer Weg sein. Der Partner in den USA muss allerdings dazu bereit sein, sich dem Recht und der Datenschutzaufsicht des jeweiligen EU-Landes zu unterwerfen.

4. Binding Corporate Rules
Internationale Konzerne können sich verbindliche Konzernregeln zum Datenschutz auf Basis der EU-Vorgaben definieren. Dies hat Vor- und Nachteile (https://www.thomashelbing.com/de/binding-corporate-rules-bcr-datenschutz-eu-drittstaaten-datenschutzgrundverordnung-bdsg). In der Praxis oft als hinderlich erweist sich, dass sich der gesamte Konzern weltweit weitgehend dem EU-Datenschutz unterwerfen muss und die Zustimmung der Datenschutzbehörden in allen EU-Ländern notwendig ist. Festzustellen bleibt, dass damit zumindest keine schnelle Lösung darstellbar ist.
Statt Binding Corporate Rules können die Unternehmen in der EU jedoch auch mit den Daten empfangenden Unternehmen im Konzern außerhalb der EU Verträge gemäß den Standardverträgen der EU-Kommission für Datenexporte schließen. Zumindest wenn die Anzahl der Partner überschaubar ist, stellt dies oft eine einfachere Lösung dar.

Das Urteil wird für einige Firmen weitreichende Veränderungen zur Folge haben
"Das Gerichtsurteil des EuGH wird den Druck auf die Unternehmen bezüglich des Datenschutzes erhöhen. Sie müssen genauer hinschauen, auch bei der Wahl von Software- und Cloud-Lösungen für Kundendaten", erklärt der Datenmanagement-Experte Roland Pfeiffer und empfiehlt: "Wichtig für die Unternehmen ist nun individuell zu prüfen, was zu tun ist. Wenn sie direkt oder über Dritte Daten von Kunden oder Interessenten in die USA übermitteln und dies bisher auf der Rechtsgrundlage des Safe-Harbor-Abkommens erfolgte, dann sollten sie dies kurzfristig auf die unveränderten EU-Standardvertragsklauseln umstellen oder überprüfen, welche Möglichkeit es gibt, auf die Übermittlung in die USA zu verzichten." (Uniserv: ra)

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