Gesetz für alternative Streitbeilegung
Mit dem Gesetz zur alternativen Streitbeilegung will die Bundesregierung eine entsprechende EU-Richtlinie umsetzen
Das Verfahren soll für Verbraucher kostenlos sein: Wenn die Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Verbraucher missbräuchlich ist, kann eine Gebühr von maximal 30 Euro verlangt werden
(24.06.15) – Für Verbraucher soll es künftig einfacher werden, Streitigkeiten mit Unternehmen beizulegen: Ein kostengünstiges Schlichtungsverfahren bietet eine Alternative zum meist teuren Gang vor Gericht. Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetz zur alternativen Streitbeilegung will die Bundesregierung eine entsprechende EU-Richtlinie umsetzen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt Schlichtung als schnelle und unbürokratische Lösung von Streitfällen.
Wer Streit mit dem Telekommunikationsanbieter oder mit einem Handwerksunternehmen hat, soll sich künftig auch an eine Schlichtungsstelle wenden können. Diese sollen auch für solche Branchen eingerichtet werden, für die ein solches Verfahren noch nicht eingerichtet wurde. Der vzbv begrüßt den heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf. "Die Schlichtung ist eine schnelle, unbürokratische und kostengünstige Lösung in Streitfällen zwischen Unternehmen und Verbrauchern und spart bestenfalls den Gang vor Gericht", so Klaus Müller, Vorstand des vzbv. Besonders wichtig ist dem Verband die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einer Auffangschlichtungsstelle.
Freiwillige Teilnahme reicht nicht aus
Das Verfahren soll für Verbraucher kostenlos sein. Wenn die Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Verbraucher missbräuchlich ist, kann eine Gebühr von maximal 30 Euro verlangt werden. Die Kosten der Schlichtung sollen grundsätzlich die Unternehmen tragen. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, sich einer Schlichtung zu unterwerfen. Erforderlich sei aber eine Teilnahmepflicht für Unternehmen, so Klaus Müller. Das sei ein Anreiz für Unternehmen, branchenspezifische Schlichtungsstellen zu gründen und sich deren Schlichtungsangeboten anzuschließen. "Nur wenn sich viele Unternehmen beteiligen, funktioniert die Schlichtung. Eine rein freiwillige Teilnahme für Unternehmen wird vermutlich nicht ausreichen, um die in Deutschland bislang noch wenig entwickelte Schlichtungskultur voranzubringen", so Klaus Müller. "Vertrauen in die Schlichtung kann nur entstehen, wenn Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Verfahrens gesetzlich abgesichert sind."
Der vzbv setzt sich deshalb dafür ein, Vereine als Träger für Schlichtungsstellen vorzusehen. So könnten wesentliche Entscheidungen von Wirtschafts- und Verbrauchervertretern gemeinsam getroffen werden. "Das Trägervereinsmodell mit paritätisch besetztem Verwaltungsrat hat sich bereits mehrfach bewährt und sollte der Maßstab für gute Schlichtung sein", sagt Klaus Müller. Trägervereine, in denen auch der vzbv vertreten ist, gibt es bereits für die Schlichtungsstellen für Energie (SSE), Verkehr (söp) und Versicherungen (Versicherungsombudsmann).
Beteiligung von Verbraucherverbänden
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung schreibt zwar kein paritätisches Trägervereinsmodell vor, sieht aber eine zwingende Beteiligung von Verbraucherverbänden vor, wenn die Schlichtungsstelle von einem Unternehmensverband getragen oder von einem solchen finanziert wird. Umgekehrt müssen Verbraucherverbände geeignete Wirtschaftsverbände beteiligen, wollen sie Verbraucherschlichtung anbieten.
Es müsse sichergestellt werden, dass durch die Einführung nicht die erfolgreiche kollektive Rechtsdurchsetzung in Deutschland aufs Spiel gesetzt wird. "Der Gesetzentwurf ist letztlich daran zu messen, wie er sich in das System der Rechtsdurchsetzung einfügt", so Klaus Müller, Vorstand des vzbv, mit Blick auf die bislang geringe Schlichtungstradition in Deutschland. Die wenigen in dem Gesetzesentwurf vorgesehenen Offenlegungspflichten seitens der Schlichtungsstellen dürfen nicht dazu führen, dass private Einrichtungen, die in Deutschland die wichtige Rolle der kollektiven Rechtsdurchsetzung seit Jahrzehnten mit Erfolg wahrnehmen, außen vor bleiben. Sie müssten weiterhin Kenntnis von Missständen und widerrechtlich agierenden Unternehmen erhalten. Andernfalls könnte die Durchführung von Abmahnungen und Unterlassungsklagen zumindest erheblich erschwert werden.
Erheblicher Nachbesserungsbedarf besteht aus Sicht des vzbv noch bei Verjährungsfragen. Der vzbv hält eine wirksamere verjährungshemmende Regelung für erforderlich. Berechtigte Forderungen müssten nach Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens auch noch vor Gericht verfolgt werden können. (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)
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