Forderungen gegenüber Schuldnern
Anti-Abzock-Gesetz: Inkassoverband kommentiert das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken"
Das Gesetz sieht Ergänzungen im Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG) vor, die die Höhe der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten regeln
(16.10.13) - Der Bundesrat hatte in seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" verabschiedet, das unter anderem die Arbeit von Inkassounternehmen neu regelt. Dazu erklärt Kay Uwe Berg, Geschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU): "Das 'Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken' ist ein Schritt hin zu mehr Klarheit und Transparenz. Es regelt eindeutig: Inkassokosten können vom Schuldner, der sich in Verzug befindet, maximal bis zur Höhe der vergleichbaren Anwaltsgebühren erstattet verlangt werden. Der Gesetzgeber sorgt hier für eine längst überfällige Transparenz, indem er die ständige Rechtsprechung bis hin zum Bundesverfassungsgericht eindeutig ins Gesetz schreibt. Dies ist maximal transparent und damit gut für Wirtschaft wie Verbraucher."
Das Gesetz sieht Ergänzungen im Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG) vor, die die Höhe der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten regeln. Neue Darlegungs- und Informationspflichten, die nach einer Übergangszeit voraussichtlich ab November 2014 gelten, regeln, wie Inkassounternehmen ihre Forderungen gegenüber Schuldnern noch transparenter auszuformulieren haben. Der Inkassoverband kündigt dazu an, sich im Dialog mit den Schuldnerberatungsstellen und den Verbraucherschützern für eine Umsetzung stark zu machen, die für alle Beteiligten Klarheit schafft.
Auch die Aufsicht über Inkassounternehmen wird verbessert – was der BDIU bereits bei Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes 2008 gefordert hatte. Berg schränkt allerdings ein: "Leider bleibt es bei einer Zersplitterung der Aufsichtslandschaft auf 79 Behörden in Deutschland. Optimal wäre eine bundesweite, realistisch eine Aufsichtsbehörde pro Bundesland. Bald nach den Wahlen muss daher eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Wirtschaft, der Verbraucherschützer und der juristischen Praxis eingerichtet werden."
Das Gesetz gibt des Weiteren dem Bundesjustizministerium die Möglichkeit, im Rahmen einer Rechtsverordnung Maximalgebühren für Forderungen gegenüber Privatpersonen festzulegen, insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für den Einzug von mehr als 100 sogenannten gleichartigen, innerhalb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers.
Eine solche Rechtsverordnung würde die durch das Gesetz geschaffene Klarheit wieder beseitigen. Darunter zu leiden hätten die Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft. "Unsere Mitgliedsunternehmen bearbeiten pro Jahr fast 20 Millionen außergerichtliche Mahnungen und führen dem Wirtschaftskreislauf rund 5 Milliarden Euro an Liquidität wieder zurück", erklärt Berg. "Inkassounternehmen verhindern so Insolvenzen, sichern Arbeitsplätze und tragen wesentlich zur Preisstabilität bei. Für Verbraucher und Unternehmen ist die Arbeit von Inkassounternehmen unverzichtbar. Sie darf nicht durch eine Überregulierung der Inkassokosten gefährdet werden." Besonders kritisch sieht Berg, dass eine solche Gebührenverordnung nach dem Gesetzeswortlaut nur für registrierte Inkassodienstleister, nicht aber für Rechtsanwälte gelten soll, die zum Teil im großangelegten industriellen Maßstab Inkasso betreiben. Berg kündigte an, dass der BDIU sich eine verfassungsrechtliche Überprüfung dieser Regelungen vorbehalte. (BDIU: ra)
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