Safe Harbor ist vorerst Geschichte


Sogenannte Safe Harbor-Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2000 für unwirksam erklärt (Az.: C-362/14)
Zweifel bleiben, ob die Entscheidung zu einem höheren Schutzniveau für personenbezogene Daten führen wird

(04.11.15) - Schon lange stellt die Tatsache, dass die Vereinigten Staaten von Amerika aus Sicht der Europäischen Union kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bieten, internationale Unternehmen vor rechtliche Herausforderungen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Datenaustausch mit den USA eingeschränkt und die sogenannte Safe Harbor-Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2000 für unwirksam erklärt (Az.: C-362/14). In der Urteilsbegründung verweisen die Luxemburger Richter unter anderem darauf, dass US-Behörden zu umfangreiche Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten von EU-Bürgern haben.

"Safe Harbor ist vorerst Geschichte. Auf Basis dieser nun unwirksamen Entscheidung der EU Kommission dürfen keine personenbezogenen Daten mehr in die USA übertragen werden. Andere Erlaubnistatbestände oder Entscheidungen der EU Kommission zum Datentransfer sind davon aber zunächst nicht betroffen", erklärt die Datenschutzexpertin Jana C. Fuchs von der Wirtschaftskanzlei Bryan Cave LLP in Hamburg. "Unternehmen, die bisher auf Safe Harbor vertrauen durften, sind nun gefordert, die Rahmenbedingungen von Datentransfers in die USA zu prüfen. Sie müssen gegebenenfalls auf andere Maßnahmen zum Datentransfer zurückgreifen. Dies können beispielsweise Standardvertragsklauseln, Einwilligungen oder Einzelgenehmigungen sein."

Zweifel bleiben allerdings, ob die Entscheidung zu einem höheren Schutzniveau für personenbezogene Daten führen wird. "Es ist fraglich, ob dem europäischen Grundrecht auf Datenschutz mit dieser Entscheidung gedient ist", betont Rechtsanwältin Fuchs. "Ohne Safe Harbor fällt beispielsweise die US Federal Trade Commission als einflussreiche Aufsichtsbehörde weg. Die Durchsetzung von Datenschutzrechten durch die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten insbesondere im EU-Ausland ist in der Praxis bisher kaum relevant."

Hintergrund der Entscheidung ist die Beschwerde des Österreichers Max Schrems, der bei der irischen Datenschutzbehörde mit Bezug auf Datentransfers in die USA Beschwerde gegen die irische Tochtergesellschaft von Facebook eingelegt hat. Der Österreicher verwies darauf, dass durch die Enthüllungen des ehemaligen Mitarbeiters der National Security Agency (NSA) Edward Snowden offenbar geworden sei, dass für personenbezogene Daten in den USA kein wirksamer Schutz gegen den Zugriff von US-Behörden bestehe. Nach der Zurückweisung der Beschwerde durch die irische Behörde mit Verweis auf die Safe Harbor-Regelung legte der irische High Court dem EuGH die Frage vor, ob nationale Datenschutzbehörden trotz der Entscheidung der Kommission nicht selbst prüfen müssten, ob der Schutz der Daten ihrer Bürger in einem Drittstaat gewährleistet wird. (Bryan Cave LLP: ra)

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