Arbeitnehmerdatenschutz: Neuer §§ 32 ff. BDSG


BvD-Arbeitskreises: Fraglich, ob geplante Änderungen des BDSG für die Beschäftigten zu einer hinreichenden Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes führen
Arbeitnehmerdatenschutz: Zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe sowie die Betonung der "Erforderlichkeit" weiten den Anwendungsspielraum für Arbeitgeber erheblich aus


(15.09.10) - In einer Presseerklärung äußerte sich der BvD-Arbeitskreises "Datenschutz in Recht und Praxis" zum Kabinettsbeschluss vom 25. August 2010 hinsichtlich der Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes (§§ 32 ff. BDSG neu).

"Der Kabinettsbeschluss zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes zum Beschäftigtendatenschutz (§§ 32 ff. BDSG) hat in einzelnen Punkten durchaus nachvollziehbare und für die Praxis gut umsetzbare oder praxistaugliche Ansätze. Fraglich ist, ob diese Änderungen für die Beschäftigten zu einer hinreichenden Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes führen.

Die formulierten Regelungen werden nach wie vor nur von Experten verstanden und ermöglichen weiterhin unterschiedliche Auslegungen. Dieses erschwert die Anwendung — besonders in kleinen und mittleren Unternehmen. Sehr zweifelhaft ist überdies, ob die Beschäftigten selbst die Regelungen verstehen und anwenden bzw. einfordern können.

Zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe sowie die Betonung der "Erforderlichkeit" weiten den Anwendungsspielraum für Arbeitgeber erheblich aus. Dem Persönlichkeitsschutz ist damit nicht gedient. Ein Blick auf derzeit bekannte Praxisfälle zeigt außerdem, dass der positive Ansatz des Entwurfs, die Videoüberwachung stark einzuschränken, durch die Öffnung für weit gefasste Anwendungsfälle hinfällig wird.

Hintergrund ist, dass die vom Kabinett vorgelegten Ausnahmen zu unkonkret sind. So wird zum Beispiel zur Qualitätskontrolle pauschal die Videoüberwachung gestattet, und somit ein weites Feld zur Überwachung am Arbeitsplatz wieder geöffnet. Noch verwunderlicher ist, dass die Videoüberwachung der Privatsphäre im Betrieb untersagt wird, aber beispielsweise ein Raucherraum, der normalerweise in den Pausen, die zur Privatsphäre gehören, genutzt wird, nach der Vorstellung der Regierung überwacht werden darf.

Ähnlich problematisch ist die Vorschrift zum Einsatz von Ortungssystemen. Eine Regelung dieser bisher offenen Frage ist zu begrüßen, allerdings sind hier die Anwendungsfälle ebenfalls sehr weit gefasst. Dies kann eine Einladung zu einer lückenlosen Überwachung der Fahrer von Geschäfts- und Dienstfahrzeugen bedeuten. Unter dem Oberbegriff: "Sicherheit" kann das die Zulässigkeit einer Kontrolle nicht nur bei dienstlicher, sondern auch bei privater Nutzung zur Folge haben.

Bei dem für die Unternehmen wichtigen Thema "Compliance" ist der Zwang zur Anonymisierung und Pseudonymisierung für den ersten Datenabgleich ein Schritt in die richtige Richtung. Abgesehen davon, ist allerdings auch in diesem Zusammenhang der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern aus Sicht des Arbeitskreises unnötig hoch, da auch hier die vorgeschlagenen Bedingungen einer möglichen Kontrolle zu unbestimmt sind.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass durch die offene Formulierung und Verwendung von Oberbegriffen die Anwendung der Vorschriften in der Praxis nur wenig Verbesserung für den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten bringen wird. Besser wäre die konsequente Beibehaltung des bewährten Grundsatzes: "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt".

Eine einfache Handhabung im Unternehmen kann nur dann erfolgen, wenn klare Anwendungsfälle mit konkreten Verwendungszwecken formuliert werden. Zahlreiche Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz zeigen, dass die Formulierung eines derartigen Positivkatalogs durchaus machbar ist. Der Kabinettsentwurf erkennt dieses an, indem er solche Vereinbarungen als vorrangige Rechtsvorschrift definiert, falls diese nicht zu Ungunsten der Beschäftigten vom BDSG abweichen.

Es bleibt zu hoffen, dass im parlamentarischen Prozess eine weitere Konkretisierung der Anwendungsfälle zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes im Beschäftigungsverhältnis führen wird.
(BvD: ra)



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