Nachbesserungen beim Urheberrecht nötig


Kein Zwei-Klassen-Recht im digitalen und analogen Handel
EU-Strategie für Digitalen Binnenmarkt muss Verbraucherinteressen stärker berücksichtigen

(26.05.15) - Verbraucher in der Europäischen Union müssen sich auf einheitliche Regeln im Handel verlassen können – egal, in welchem Land sie einkaufen, und egal, ob im Onlineshop oder Ladengeschäft. Das fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit Blick auf die Strategie zum Digitalen Binnenmarkt, die die EU-Kommission vorgestellt hat. In den EU-Plänen für einen Onlinehandel ohne nationale Schranken kommen die Verbraucherinteressen aus Sicht des vzbv noch zu kurz. Wenn die Kommission die EU als "Weltführer in der Informations- und Kommunikationstechnologie" etablieren möchte, muss es mehr als nur wirtschaftliche Fördermaßnahmen geben, so der vzbv.

"Der digitale Binnenmarkt braucht klare und einheitliche Regeln, auf deren Schutz Verbraucher bei grenzüberschreitenden Geschäften vertrauen können", sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Der vzbv hält EU-weite Regelungen zur Schaffung eines Digitalen Binnenmarkts ebenso wie zur Anpassung des Urheberrechts in Folge der Digitalisierung für erforderlich. Begrüßenswert sei insbesondere, dass Ländersperren bei Online-Diensten, das sogenannte Geoblocking, abgeschafft werden sollen. Insgesamt beinhaltet das Strategiepapier aber vor allem Absichtserklärungen und sehr ambitionierte Ziele. Die Belange der Verbraucher würden in vielen Teilen nicht hinreichend berücksichtigt. So haben sie zum Beispiel nicht nur Probleme mit dem grenzüberschreitenden Zugang zu Onlinediensten, sondern insbesondere mit der Übertragbarkeit ihrer Daten bei einem Anbieterwechsel.

Einheitliche Regeln im Handel
Neue Regeln für den Onlinehandel dürfen dem vzbv zufolge nicht dazu führen, dass Käufer in der digitalen Welt andere Rechte haben als in der analogen. Klaus Müller: "Es darf kein Zwei-Klassen-Recht geben. Wir brauchen einheitliche Regeln für den digitalen und analogen Handel." Alles andere würde nur zu Irritationen führen. Ein Beispiel: Ein Verbraucher kauft im Internet eine Tasse und druckt diese auf seinem 3D-Drucker aus. Da er kein Vertrauen in Online-Bezahlmittel hat, bezahlt er an der Kasse des Drogeriemarkts um die Ecke. Hat er Daten gekauft oder ein bewegliches Gut? Liegt ein Online-Kaufvertrag vor oder handelt es sich um einen im Ladengeschäft geschlossenen Vertrag? Auf Fragen wie diese müssen Antworten gefunden werden.

Kritisch sieht der vzbv die Ankündigung, zugunsten der Anbieter das Herkunftslandprinzip einzuführen. Für Verbraucher würde dies bedeuten, dass sie beim Abschluss grenzüberschreitender Verträge unter Umständen schlechter gestellt wären als beim Kauf im Inland.

Ein breites, vielfältiges, leicht zugängliches und grenzüberschreitendes Angebot an legalen Inhalten ist eine wesentliche Voraussetzung, um die Attraktivität von illegalen Bezugsquellen zu senken. Um das zu erreichen, muss die Verfügbarkeit von Inhalten und grenzüberschreitenden Diensten verbessert werden. Dabei müssen die Schrankenregelungen, sprich Ausnahmen im Urheberrecht zugunsten der Nutzer, flexibler ausgestaltet werden. Im digitalen Zeitalter ist es für Internetnutzer selbstverständlich, Inhalte kreativ zu nutzen und sie privat mit anderen zu teilen und das über Ländergrenzen hinweg. Diese Nutzungsformen benötigen einen für Nutzer verständlichen einheitlichen rechtlichen Rahmen und die technischen Entwicklungen einen angemessenen Raum. Das muss ein modernisiertes Urheberrecht leisten.

Die Digitalstrategie der EU lässt allerdings die von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker angekündigte umfassende Reform des Urheberrechts vermissen, so der vzbv. (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

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