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Pflicht zur Offenlegung der Provisionen


Erstes BGH-Urteil zu "kick-backs" (Provisionen) bei Anlageempfehlungen von Banken zeigt sich MiFID-konform
TILP Rechtsanwälte: Gravierende Konsequenzen für klassische Vermögensverwalter - Insb. Zertifikatebranche gerät unter Transparenzdruck

(06.03.07) - Nach einem gestern den Parteien zugestellten Urteil des Bankensenats des BGH (Az. BGH XI ZR 56/05; OLG München, LG München I) müssen Banken, die ihre Kunden über Kapitalanlagen beraten und ihnen dabei Fondsprodukte empfehlen, "kick-backs" der Fondsgesellschaften (Rückvergütungen) aus Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren offenlegen. Nur mittels dieser Transparenz kann ein Kunde nach Auffassung des BGH tatsächlich beurteilen, ob die Anlageempfehlung primär anlage- und objektgerecht erfolgte oder dem Interesse der Bank diente, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

Das BGH-Urteil entspricht im Grunde der EU-Finanzmarktrichtlinie "MiFID - Markets in Financial Instruments Directive" , die auch in Deutschland noch in diesem Jahr ihr Anwendung finden soll. MiFID zielt darauf ab, mehr Transparenz und Wettbewerb in den europäischen Finanzmarkt zu bringen. Dadurch sollen die Liquidität und Effizienz des Marktes erhöht und der Anlegerschutz verbessert werden. Von den vorgesehenen Änderungen sind alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen betroffen, die eine der in MiFID definierten Hauptdienstleistungen erbringen.

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Das jetzt von TILP Rechtsanwälte erstrittene BGH-Urteil hat für die gesamte Finanzbranche, vor allem aber für Banken und Vermögensverwalter weitreichende Auswirkungen. Es ist das erste Urteil des BGH, in der eine Aufklärungspflicht einer Bank festgestellt wird, die selbst ein "kick-back" zum Beispiel von einer Fondsgesellschaft aufgrund einer Anlageempfehlung und des darauf folgenden Produktkaufs durch den Kunden erhalten hat. Der BGH-Rechtsprechung zufolge müssen Banken auch über die "Größenordnung der Rückvergütungen" aufklären. Aus Sicht von TILP Rechtsanwälte kann derjenige, der das "kick-back" bezahlt, gegenüber dem Anleger ebenfalls zu Schadenersatz verpflichtet sein. Um diese Fragestellung ging es jedoch beim vorliegenden Urteil nicht.

Rechtsanwalt Andreas Tilp erläutert: "Das Urteil betrifft Kapitalanlagen aller Art und erfasst frühere wie zukünftige Fälle. Durch dieses Urteil sowie durch die ebenfalls von uns in einem anderen Zusammenhang erstrittene BGH-Entscheidung vom Oktober 2006 ist es nun gesicherte Rechtsprechung des BGH, dass eine Bank ihren Kunden über "kick-backs" zu seinen Lasten stets aufzuklären hat. Dabei spielt keine Rolle, ob die Bank diese Rückvergütungen selbst erhält oder an Dritte bezahlt".

Das aktuelle BGH-Urteil sowie die BGH-Entscheidung vom Oktober 2006 können unter tilp.de heruntergeladen werden.

Gravierende Konsequenzen für klassische Vermögensverwalter

Aus dem BGH-Urteil ergibt sich auch, dass im Rahmen von Vermögensverwaltungsverträgen eine Vermutung dahin besteht, dass ein Kunde nicht nur diejenigen Transaktionen unterlassen hätte, aus denen es für den eigenen Vermögensverwalter eine verdeckte Rückvergütung gab, sondern sämtliche Transaktionen im Depot des Kunden. Zu den Rechtsfolgen des BGH-Urteils erläutert der Tübinger Rechtsanwalt Andreas Tilp: "Der BGH sieht im Verschweigen von "kick-backs" einen schweren Vertrauensmissbrauch. Daher wird der Kunde so gestellt, als ob er die mit "kick-backs" behafteten Geschäfte nicht getätigt hätte. Bei Vermögensverwaltungen besteht dem BGH zufolge sogar eine Vermutung dahin, dass die Vermögensverwaltung insgesamt nicht erfolgt wäre. Da hier die kurze Verjährung der Beratung bei Wertpapieren und Derivaten nicht gilt, kann dieses Urteil für die Vermögensverwaltungsbranche desaströse Auswirkungen haben. Denn dort fließen fast stets "kick-backs", ohne dass der Kunde darüber ordnungsgemäß aufgeklärt wird."

Insbesondere die boomende Zertifikatebranche gerät jetzt unter Transparenzdruck

Nach § 41 Abs. 5 InvG müssen Kapitalanlagegesellschaften bereits heute in ihren Fondsprospekten Anleger über Gebührenteilungen informieren. Dieser rechtlichen Anforderung kommen in Deutschland bereits die meisten Fondsgesellschaften nach. Anders sieht es jedoch bei Zertifikateanbietern aus.

"Die boomende Zertifikatebranche, die im Gegensatz zur Fondsbranche hierzulande noch weitgehend unreguliert ist und daher einen klaren Wettbewerbsvorteil gegenüber der Fondsbranche verzeichnet, gerät durch das aktuelle BGH-Urteil unter einen massiven Transparenzdruck", so Andreas Tilp, der das Karlsruher Urteil erstritten hat. Die Prospekte der Zertifikatebranche sind in ihrer Informationsqualität und vor allem hinsichtlich ihrer Transparenz über "kick-backs" völlig unzureichend. "Es ist nicht einzusehen, warum Zertifikateanleger gegenüber Fondsanlegern hierzulande massiv benachteiligt werden. Dieses Ungleichgewicht sollte der Gesetzgeber korrigieren" kommentiert Andreas Tilp. (Tilp: ra)

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Meldungen: Markt-Nachrichten

  • Massiver Datenschutzverstoß

    Vierzehn Menschenrechts- und Digitalrechtsorganisationen - darunter auch die Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. (DVD) - starteten, koordiniert von Liberties, die Kampagne #StopSpyingOnUs, indem sie gleichzeitig in neun EU-Ländern bei ihren nationalen Datenschutz-Aufsichtsbehörden Beschwerden gegen illegale Verfahren der verhaltensorientierten Werbung einreichen. Zu den Ländern, die an der Kampagne teilnehmen, gehören Deutschland, Belgien, Italien, Frankreich, Estland, Bulgarien, Ungarn, Slowenien und die Tschechische Republik. Dies ist die dritte Welle einer Kampagne, die 2018 begann. Die ersten Beschwerden wurden bei den britischen und irischen Datenschutzbehörden eingereicht.

  • Tausende Briefkastengesellschaften vorgehalten

    Seit drei Jahren ermittelt das Bundeskriminalamt im Auftrag der Staatsanwaltschaft München I wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen insgesamt drei Beschuldigte. Ab 18.02.2019 erfolgte die gleichzeitige Beschlagnahme von vier Immobilien in Schwalbach am Taunus, Nürnberg, Regensburg und Mühldorf am Inn im Gesamtwert von rund 40 Millionen Euro. Daneben wurde ein Konto bei einer Bank in Lettland mit einem erwarteten Guthaben in Höhe von ca. 1,2 Millionen Euro beschlagnahmt, welches aus der Veräußerung einer weiteren Immobilie in Chemnitz herrührt. Zusätzlich wurde die vorläufige Sicherung von Kontoguthaben bei diversen Banken in Deutschland auf der Grundlage von Vermögensarresten in Höhe von ca. 6,7 Millionen Euro bei zwei beteiligten Immobiliengesellschaften in Deutschland veranlasst.

  • Korruption: Dunkelfeld weiterhin sehr groß

    Das Bundeskriminalamt (BKA) hat 2017 einen Rückgang der Korruptionsstraftaten registriert. Wie aus dem veröffentlichten Bundeslagebild Korruption hervorgeht, nahm die Zahl dieser Straftaten im Vergleich zum Vorjahr um 25 Prozent auf 4.894 ab. Damit wurde 2017 die niedrigste Anzahl von Korruptionsstraftaten seit fünf Jahren gemeldet. Das BKA führt diese Entwicklung unter anderem auf etablierte Compliance-Strukturen in Unternehmen und Behörden sowie auf die damit verbundene Sensibilisierung der Mitarbeiter zurück. Einen Grund zur Entwarnung liefern die Zahlen indes nicht: Nur ein Teil aller begangenen Korruptionsstraftaten wird polizeilich bekannt. Das Dunkelfeld wird weiterhin als sehr groß eingeschätzt.

  • Organisierte Kriminalität ist transnational

    "Die Organisierte Kriminalität hat viele Gesichter und Betätigungsfelder. Damit ist und bleibt das Bedrohungs- und Schadenspotential, das von Organisierter Kriminalität ausgeht, unverändert hoch", so BKA-Präsident Holger Münch bei der heutigen Pressekonferenz im BKA-Wiesbaden zur Vorstellung des Lagebildes Organisierte Kriminalität 2017. Die Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren gegen Gruppierungen der Organisierten Kriminalität liegt auf unverändert hohem Niveau: 2017 wurden 572 OK-Verfahren registriert (2016: 563). Rund 1/3 der OK-Gruppierungen ist im Bereich der Rauschgiftkriminalität (36,2 Prozent) aktiv. Damit ist und bleibt Drogenhandel das Hauptbetätigungsfeld von OK-Gruppierungen, gefolgt von Eigentumskriminalität (16,4 Prozent). An dritter Stelle findet sich Wirtschaftskriminalität (11,0 Prozent). Der polizeilich erfasste Schaden lag 2017 bei rund 210 Millionen Euro (2016: rund 1 Mrd. Euro).

  • Finanzermittlungen der Ermittlungsbehörden

    Der FIU-Jahresbericht für das Jahr 2016 verzeichnet mit rund 40 Prozent die höchste Steigerungsrate an Geldwäscheverdachtsmeldungen innerhalb der letzten 15 Jahre. Insgesamt 40.690 (2015: 29.108) Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz wurden an die FIU übermittelt, der Großteil davon von den Kreditinstituten. Mit 38 Prozent (2015: 32 Prozent) sind die meisten Bezüge zum Deliktsbereich Betrug festgestellt worden. Darunter fallen zum Beispiel auch der Warenbetrug über das Internet und der CEO-Fraud. Durch die Erkenntnisse, die direkt aus den Verdachtsmeldungen gewonnen werden konnten und den anschließenden verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen stellten die Ermittlungsbehörden insgesamt Vermögenswerte von rund 69, 8 Millionen Euro sicher. Das sind 10 Prozent mehr als im Vorjahr.

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