Chancen und Risiken eines Delistings


Auswirkungen eines Börsenrückzugs (Delisting): Ökonomische Beurteilungskriterien und Ableitung von Handlungsempfehlungen für Minderheitsaktionäre
Analyse zeigt, dass Delisting die Unsicherheit in Bezug auf die Zahlung und Höhe von Dividenden durch ein Delisting mitunter stark zunehmen kann



Von Dr. Florian Wedlich

Minderheitsaktionäre sehen sich nach dem Frosta-Urteil des BGH vermehrt mit einem Börsenrückzug (Delisting) von Unternehmen konfrontiert. Ein Delisting hat dabei einen maßgeblichen Einfluss auf deren Entscheidungsprozess sowie die Vermögensposition. Bisher fehlt es an einer umfassenden differenzierten Analyse – insbesondere auch unter Berücksichtigung einer Veränderung der Corporate Governance-Strukturen im Unternehmen sowie der damit einhergehenden Informations- und Kontrollmöglichkeiten seitens der Eigentümer – der ökonomischen Folgen für Minderheitsaktionäre, auf deren Grundlage sich Handlungsempfehlungen ableiten lassen. Der Beitrag adressiert diese Lücke. Es zeigt sich, dass ein Delisting insbesondere unter Rentabilitätsgesichtspunkten auf kurze sowie in Bezug auf die Liquidität der Investition auf lange Sicht negative Folgen haben kann. Zudem verschlechtern sich im Zuge eines Delistings die Informations- und Kontrollmöglichkeiten. Es können sich jedoch grundsätzlich auch positive langfristige Rentabilitätseffekte sowie Portfoliodiversifikationseffekte ergeben.

In den vergangenen Jahren ist in Deutschland – und auch international – vermehrt die Tendenz zu beobachten, dass Unternehmen den Widerruf der Börsenzulassung (sog. reguläres Delisting, §39 BörsG), d.h. den Rückzug vom Handel an einer Wertpapierbörse (Going Private), beantragen. Diese Entwicklung hat sich mit dem FrostaUrteil des BGH im Jahr 2013 weiter verstärkt. Das Frosta-Urteil revidiert somit ganz wesentlich die Rechtssituation, die davor durch das Macrotron-Urteil geschaffen wurde. Demnach sind für ein Delisting nun weder ein Hauptversammlungsbeschluss noch ein verpflichtendes Abfindungsangebot an die Aktionäre mehr erforderlich.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 3, 2018; Seite 112 bis 117) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

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Im Überblick: ZCG

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  • EFRAG Implementation Guidances

    Die erstmalige Implementierung der ESRS stellt europäische Unternehmen vor beträchtliche Herausforderungen. Trotz des beträchtlichen Umfangs der Standards, die nunmehr vorliegen, bleiben viele Auslegungsfragen offen. Die EFRAG wurde daher beauftragt, Anwendungshilfen zu erarbeiten - und legte am 31.5.2024 die ersten drei "EFRAG Implementation Guidances" (EFRAG IG) vor.

  • Änderungen der IFRS

    Mit IFRS 18 hat der IASB im April 2024 einen neuen Standard zur Darstellung der Angaben im Abschluss bereitgestellt. Er ersetzt nach Anerkennung durch die EU ab 2027 den aktuellen IAS 1, darf aber bereits vorzeitig angewendet werden

  • Steuern im ESG-Rating

    ESG-Ratings erfüllen eine bedeutende Indikatorfunktion bezüglich der Nachhaltigkeitsanstrengungen von Unternehmen. Allerdings ist für Außenstehende oft unklar, welche Nachhaltigkeitsinformationen in welcher Form und Gewichtung in die Ratings eingehen. Und für Unternehmen ergibt sich die Schwierigkeit zu verstehen, welche (Berichterstattungs-)Anforderungen für ein gutes Rating überhaupt erfüllt sein sollen und wie ESG-Ratings unternehmensintern zielführend gemanagt werden können.

  • Frauen in Geschäftsleitungen

    Die Vergütungen von Geschäftsleitenden sind immer wieder Gegenstand der politischen und öffentlichen Diskussion. Meinungen zur angemessenen Höhe bilden sich oft ohne nachvollziehbare Grundlage. Normalerweise werden die Gehälter von Geschäftsführungs- oder Vorstandsmitgliedern öffentlicher Unternehmen "frei" vereinbart - wobei die Anführungsstriche andeuten, dass die Eigentümerseite eben nicht ganz frei von politischen Setzungen oder Werturteilen ist.

  • Umsetzung der CSRD in das HGB

    Die Frist zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht ist zwar bereits überschritten, doch scheint das Gesetzgebungsverfahren noch 2024 abgeschlossen werden zu können. Die Bundesregierung hat ihren Entwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht, die 1. Lesung fand in der 188. Sitzung des Bundestags vom 26.9.2024 statt.

  • Berichtsgrenzen nach ESRS

    Für das Geschäftsjahr 2024 sind die ersten Unternehmen in Deutschland zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten gem. der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet; eine noch größere Zahl an Unternehmen hat erstmals Berichte für das Geschäftsjahr 2025 vorzulegen.

  • Konnektivität in den ESRS

    Im Zuge der Implementierungsvorgaben zur neuen europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung sehen sich Unternehmen mit Herausforderungen konfrontiert, die sich auch auf andere Bestandteile der Unternehmensberichterstattung erstrecken. Der Grundsatz der "Konnektivität", der in ESRS dargelegt wird, ist ein wichtiges Beispiel hierfür.

  • Vermerke zu Nachhaltigkeitsberichten

    Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive sind künftig viel mehr Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet und diese Berichte müssen durch einen Wirtschaftsprüfer inhaltlich geprüft werden. Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie veröffentlicht, der auch Regelungen zur Ausgestaltung der Prüfungspflicht enthält. Dazu gehören die Anforderungen an den Prüfungsvermerk.

  • Berichtspflichten nach dem LkSG

    Die unter den Anwenderkreis des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes fallenden Unternehmen mussten erstmals für das Jahr 2023 über die Angemessenheit ihrer Sorgfaltspflichten berichten.

  • Messung des M&A-Erfolgs

    Die vorliegende Studie untersucht den Einfluss von Corporate Governance-Mechanismen auf den Erfolg von M&A-Transaktionen in deutschen Unternehmen. Mithilfe partieller Korrelation und Regressionsanalysen werden lineare Zusammenhänge zwischen abhängigen und unabhängigen Variablen identifiziert.

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