Vorsicht beim Kauf von gebrauchter Software
Was muss man beim Kauf gebrauchter Software beachten? - Paketware oder Volumenlizenz – ein wesentlicher Unterschied
Offene juristische Fragen bei Volumenlizenzen - Rechtslage ist auf der Basis des Erschöpfungsgrundsatz seit Jahren eindeutig positiv geregelt
(07.05.08) - Der Gebrauchthändler U-S-C warnt aufgrund aktueller Marktbeobachtungen dringend vor versteckten Stolpersteine beim Kauf von gebrauchter Software und erklärt, was man beim Kauf gebrauchter Software beachten muss, um keine Probleme mit den Herstellern zu bekommen.
Es sind zwei grundlegende Lizenzarten zu unterscheiden, Einzelplatzlizenzen (OEM/FFP) und verschiedene Formen von Volumenlizenzen. Während bei Volumenlizenzen einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten sind, ist es bei Paketware relativ einfach. Dazu Peter Reiner, Geschäftsführer der U-S-C: "Die Rechtslage ist auf der Basis des Erschöpfungsgrundsatz seit Jahren eindeutig positiv geregelt. Diese Lizenzen müssen komplett im Original mit Handbuch, CD und Echtheitszertifikat (COA) beim Verkauf übergeben werden. Dieses gesamte Paket genügt dem neuen Eigentümer auch als Nachweis der Lizenz".
Als gutes Beispiel dient dazu ein Großauftrag der Stadt München im Jahr 2007, bei dem erfolgreich Windows 2000 als OEM-Lizenzen verkauft wurden und dies auch von Microsoft entsprechend geprüft und positiv bestätigt wurde. Dieser Verkauf wird aber leider fälschlicher Weise immer dann als positives Beispiel hervorgehoben, wenn dem Kunden gebrauchte Volumenlizenzen angeboten werden. Natürlich ist dieser Vergleich unzulässig. Hierbei werden "Äpfel mit Birnen" verglichen und der Einkäufer bewusst in die Irre geführt.
Bei Lizenzen aus Volumenverträgen, wie Open-, Select- und EA-Verträgen, verhält es sich eben ganz anders. Oft kauft der Kunde diese Lizenzen mit dem Hinweis vom Händler, dass gerichtlich ja alles geklärt ist. Walter Lang, Geschäftsführer der U-S-C, weist jedoch darauf hin, dass, "Stand heute, nach wie vor gerichtlich absolut offen ist, ob das Herauslösen von Einzellizenzen aus Volumenverträgen zulässig ist. Auch eine Übertragung ohne den Hersteller einzubinden ist heute noch völlig ungeklärt."
Die letzten Gerichtsurteile befassten sich immer nur mit Rand- und Wettbewerbsthemen oder Spezialfälle wie den Softwaredownload. Zudem widersprechen sie sich deutlich. Eine endgültige Klärung durch den BGH ist weiterhin nicht in Sicht und birgt für alle Beteiligten ein hohes Risiko. Wer am Ende des Tages dabei auf der Strecke bleibt ist völlig offen. Im schlechtesten Fall können Gebrauchtsoftware-Anbieter, die den Hersteller nicht mit eingebunden haben, dann gleich zum Konkursverwalter gehen und ihre Kunden stehen mit großem Schaden im Regen.
Achtung: Lizenzverstoß bei Installation von gebrauchten Volumenlizenzen
Unabhängig von den juristischen Problemen stellt sich beim Lizenzkauf aus Volumenverträgen eine weit schwerwiegendere, praxisorientierte Frage, so Peter Reiner: "In der letzten Zeit melden sich immer mehr Kunden und fragen bei uns nach gebrauchten Datenträger und Produkt-Keys für Microsoft Lizenzen."
Hintergrund dafür ist, dass diese Kunden bei verschiedenen Gebrauchthändlern vermeintlich "gebrauchte Lizenzen", oft auch für die aktuellsten Softwareversionen wie z.B. Office 2007 oder Exchange Server 2007, gekauft haben und nach der Lieferung jetzt vor dem eigentlichen Installationsproblem stehen. "Viel entscheidender ist die Frage, mit welchem Produkt-Key und Medium nun der Kunde diese Lizenzen installiert und aktiviert, wenn er diese Version noch gar nicht im Einsatz hat und so auch keinen offiziellen Datenträger besitzt", meint Reiner. Laut Beschreibung der Kunden beinhaltet die Lieferung oft kopierte Datenträger oder Medien, die gar nicht zu dieser Lizenzform gehören.
Jeder Lizenz ist ein individueller Produkt-Key und ein Installationsmedium zugeordnet. Sollte der Kunde Lizenzen jedoch mit irgendeinem Produkt-Key installieren, verstößt der Kunde klar gegen Lizenzbestimmungen und das Verwenden irgendeiner CD verstößt eindeutig gegen das Kopierverbot.
Damit steht der Käufer mit dem Hersteller gar nicht in Diskussion über den Erwerb der Volumenlizenz, sondern zuerst einmal wegen der praktischen Ausführung. Der Kunde verstößt bei der Installation dieser Lizenzen eindeutig gegen das Lizenz- und Kopierrecht und erzeugt dadurch einen ganz anderen rechtlichen Konflikt. Er setzt somit Raubkopien ein.
Bei dieser Diskussion ist der Gebrauchthändler aber fein raus, denn dieser verkauft ganz bewusst seine Lizenzen ohne Datenträger und Key und verlagert so das Problem auf den Käufer.
Kein Herkunftsnachweis, dafür Rechtsbeistand
Fragt der Kunden den Gebrauchthändler, wo zum Beispiel die neuen "gebrauchten" Office 2007 Lizenzen herkommen, wird dies mit dem Hinweis beantwortet, dass diese aus Insolvenzen und Firmenabbau kommen würden. Dies widerspricht jedoch allen einschlägigen Erfahrungen der Marktkenner. Denn erfahrungsgemäß sind bei Insolvenzen die Firmen in der Regel dramatisch unter- oder gar nicht lizenziert. Besonders für neue Lizenzversionen war bei diesen Firmen schon lange kein Geld mehr vorhanden. Auch bei Firmen mit nennenswertem Mitarbeiterabbau hält sich die Überlizenzierung mit aktuellen Lizenzen sehr im Rahmen. Wer gibt in finanziell schwierigen Zeiten noch Geld für neue Lizenzen und Software aus?
Somit kauft jeder Kunde mehr oder weniger bewusst mit einem nicht kalkulierbaren Restrisiko. Interessant ist dabei, dass manche Händler vorsorglich gleich kostenlosen Rechtsbeistand mitliefern. Was nützt jedoch ein kostenloser Rechtsbeistand von reinen Vertriebsfirmen, deren Holdings mit den eigentlichen Assets im Ausland sitzen? Zudem hat jeder Geschäftsführer beim Einsatz von Raubkopien, um das handelt es sich im Zweifelsfall, ein strafrechtliches Problem, welches ihm kein Anwalt abnehmen kann.
Wichtige Rahmenbedingungen beim Kauf von Volumenlizenzen
Zusammenfassend meint Peter Reiner: "Der Kauf von gebrauchten Volumenlizenzen ist generell unproblematisch, wenn der Kunde ein paar wichtige Punkte beachtet:
>> Lassen Sie sich die Herkunft der Volumenlizenzen dokumentieren, besonders bei ganz aktuellen Versionen. Ausländische Testate sollten nachdenklich stimmen.
>> Verlangen Sie den Nachweis einer rechtsverbindlichen Lizenzumschreibung ausschließlich durch den Hersteller – alles andere ist heute rechtlich wertlos.
>> Verlangen Sie beim Kauf die originalen Datenträger des Herstellers auf denen eindeutig deren Herkunft zu erkennen ist.
>> Verlangen Sie den Nachweis des Produkt-Keys. Entweder auf dem original Datenträger des Herstellers gedruckt oder in einer Online Datenbank des Herstellers, wie z.B. das eOpen-Tool von Microsoft. Ein Key nur auf einem Zettel überreicht genügt nicht."
Resümee
Wer sich als Händler strikt an die Vorgaben der Software-Hersteller hält, ist auf der sicheren Seite und kann auch seinen Kunden stand heute absolute Rechtssicherheit garantieren. "80 Prozent der Fälle beim Gebrauchtsoftware-Handel sind heute schon juristisch einwandfrei, die anderen 20 Prozent machen wir nicht", so Reiner. Zum Schluss meint Lang noch. "Manchmal wundern wir uns schon über Kunden, die vom neusten Automodell 20 Stück als Jahreswagen zum halben Preis kaufen. Natürlich ohne Zulassungseintragung. Und sich noch nicht einmal wundern, wenn sie dafür einen selbstgefeilten Schlüssel bekommen. Dass der Händler eigentlich im Ausland sitzt ist dann auch schon egal, oder?"
Und: Trotz des komplexen juristischen Lizenzumfeldes hilft manchmal auch einfach "gesunder Menschenverstand".
(U-S-C: ra)
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