Compliance und Datenschutz im Unternehmen
Datenschutz im Konzern: Der Konzerndatenschutzbeauftragte und die Organisation der Datenschutz-Compliance
Beim Aufbau einer Compliance-Organisation für den Datenschutz im Konzern geht es nicht nur darum, der Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten nachzukommen
Von Rechtsanwalt Dr. Thomas Helbing (*)
(23.06.10) - Im Unterschied zu vielen anderen Bereichen der betrieblichen Compliance (Corporate Compliance) gibt es für die Organisation der Datenschutz-Compliance konkrete gesetzliche Regelungen: So verpflichtet § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) alle größeren Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dessen vom Gesetz festgelegte Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch das jeweilige Unternehmen "hinzuwirken".
Der Datenschutzbeauftragte
Der Datenschutzbeauftragte ist unmittelbar der Unternehmensleitung zu unterstellen, § 4f (3) 1, 2 BDSG und in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter weisungsfrei. Befugnisse zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen gibt das Gesetz dem Datenschutzbeauftragten jedoch nicht. Er hat also von Gesetzes wegen noch keine Weisungsrechte gegenüber Mitarbeitern im Hinblick auf Datenschutzfragen und auch keine entsprechende Richtlinienkompetenz.
Der Datenschutzbeauftragte kann zum Beispiel nicht die Personalabteilung anweisen, Bewerberdaten nach einer bestimmten Zeit zu löschen. Letztlich verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung des Datenschutzes bleibt damit die Unternehmensleitung. Natürlich können Unternehmen entsprechende Befugnisse dem Datenschutzbeauftragten im Anstellungsvertrag einräumen. Dies hat dann auch Auswirkungen auf die Haftung des Datenschutzbeauftragten.
Der Datenschutzbeauftragte kann - muss aber nicht - beim Unternehmen angestellt sein (interner Datenschutzbeauftragter). Ist der Datenschutzbeauftragte nicht bei dem Unternehmen beschäftigt, für das er bestellt ist, so spricht man von externen Datenschutzbeauftragten. Diese finden sich in erster Linie bei kleineren und mittleren Unternehmen.
Der Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seit 1. September 2009 genießt ein beim Unternehmen beschäftigter Datenschutzbeauftragter zudem einen besonderen Kündigungsschutz (§ 4f (3) BDSG), womit eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausscheidet.
Fehlendes Konzernprivileg
Bilden mehrere Gesellschaften einen Konzern, etwa indem sie im Mehrheitsbesitz einer Muttergesellschaft stehen, so hat jede Gesellschaft isoliert einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Es genügt insbesondere nicht, wenn nur die Muttergesellschaft eine solche Bestellung vornimmt; dies ist ein Grund für die oft wiederholte Feststellung, das BDSG enthalte kein "Konzernprivileg". Es ist aber grundsätzlich möglich, ein und dieselbe Person in einer Vielzahl von Unternehmen zum Datenschutzbeauftragten zu bestellen; mehr dazu unten.
Herausforderung Konzerndatenschutz
Beim Aufbau einer Compliance-Organisation für den Datenschutz im Konzern geht es aber keineswegs nur darum, der Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten nachzukommen. Ein Unternehmensverbund stellt weitergehende Anforderungen an den Datenschutz, insbesondere im Hinblick auf Koordination, Beratung und Kontrolle.
>> Datenschutzrechtliche Fragestellungen und Probleme, die mehrere Konzernunternehmen betreffen, sollen oder müssen einheitlich behandelt werden (Umgang mit Mitarbeiterdaten, Datenschutz im Zusammenhang mit den vom Konzern verkauften Produkten, Hinweisgeber-Systeme, Zugriff auf Mitarbeiter E-Mails- und Kontrolle der Telefonnutzung).
>> Eine einheitliche Software soll konzernweit eingesetzt werden und bedarf deshalb eines übergreifenden Datenschutzkonzeptes (Personalinformationssystem, CRM- oder ERP-Software).
>> Für den Transfer bzw. Austausch von Mitarbeiter- oder Kundendaten zwischen Konzerngesellschaften und mit Dritten muss ein einheitlicher Lösungsansatz gefunden werden.
>> Bei internationalen Konzernen muss eine Strategie entwickelt werden, wie in Drittstaaten (außerhalb der EU und des EWR) ein angemessenes Datenschutzniveau sichergestellt wird (Standardvertragsklauseln, Binding Corporate Rules). Zudem muss die Einhaltung der lokalen Datenschutzbestimmungen sichergestellt werden. Diese weichen auch innerhalb der EU trotz Harmonisierung zum Teil erheblich ab, vor allem im Bereich der Meldepflicht und Mitarbeiterdaten.
>> Bei der Verhandlung von datenschutzrelevanten Betriebsvereinbarungen mit Betriebsräten bzw. dem Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat wird von Seiten des Unternehmens ein zentraler Ansprechpartner benötigt.
>> Schulungen, Datenschutzkontrollen und Audits sind mit anderen internen Stellen (z.B. Revision, Rechtsabteilung, Personalabteilung) abzustimmen und konzernweit anzugleichen.
Soweit der Konzerndatenschutzbeauftragte als Datenschutzbeauftragter nach § 4f BDSG bestellt ist, hat er zum einen die oben genannten originären Aufgaben zu erfüllen, die ihm das Gesetz zuweist. Als konzernweit Verantwortlicher für den Datenschutz treten noch besondere Aufgaben hinzu wodurch sich das Aufgabenbild ändert: Der Konzerndatenschutzbeauftragte ist vor allem planend, koordinierend und beratend tätig. Er erarbeitet Datenschutzziele, stimmt diese mit der Konzernleitung ab und entwirft eine Strategie und konkrete Maßnahmen zu deren Umsetzung.
Viele Aufgaben, zum Beispiel die Datenschutz-Kontrolle oder Schulung von Mitarbeitern, sind nur durch Hilfspersonal oder in Zusammenarbeit mit anderen Abeilungen (IT, Personalabteilung, Revision oder Rechtsabteilung) umzusetzen. Das setzt voraus, dass eine konzerninterne Datenschutz-Organisation aufgebaut wird. Hierzu gehören dedizierte Ansprechpartner in den einzelnen Unternehmensbereichen und Fachabteilungen.
Organisationsformen (Einheitsmodell und Koordinationsmodell)
Grundsätzlich lassen sich zwei Formen der Datenschutzorganisation im Konzern unterscheiden:
Das Einheitsmodell und das Koordinationsmodell:
Beim Einheitsmodell wird eine Person als Datenschutzbeauftragter bei der Konzernmutter und allen anderen Konzerngesellschaften bestellt. Der Konzerndatenschutzbeauftragte ist hier in Personalunion Datenschutzbeauftragter jeder Konzerngesellschaft; die gesetzlichen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten werden bei ihm gebündelt. Aus meiner anwaltlichen Beratung und verschiedenen Gesprächen mit Datenschutzverantwortlichen in Konzernen habe ich den Eindruck gewonnen, dass sich viele große Konzerne für diesen Ansatz entschieden haben. Der Datenschutzbeauftragte ist häufig bei der Muttergesellschaft angestellt und handelt für diese als interner, für alle anderen Konzerngesellschaften entsprechend als externer Datenschutzbeauftragter.
Alternativ kann die konzernweite Datenschutz-Compliance auch von einer Person koordinierend übernommen werden. Diese ist entweder gar nicht oder nur bei der Muttergesellschaft als Datenschutzbeauftragter bestellt. Seine Aufgabe ist es, die unterschiedlichen, für jedes Unternehmen bestellten Datenschutzbeauftragten zu koordinieren und zu.
Vor- und Nachteile der beiden Modelle
Mit dem Einheitsmodell lässt sich der Datenschutz konzernweit am besten harmonisieren, da keine Abstimmung zwischen verschiedenen Beauftragten nötig ist. Beim Koordinationsmodell müssen dagegen alle Datenschutzbeauftragten unter einen Hut gebracht werden, bei Meinungsverschiedenheiten droht eine Zersplitterung des Datenschutzkonzeptes, weil kraft Gesetzes keine Weisungsmöglichkeit besteht.
Beispiel: Ein Konzern plant die Einführung eines Hinweisgeber-Systems (Whistleblowing-Hotline) bei der Mitarbeiter Verdachtsfälle von Straftaten gegen das Unternehmen durch andere Angestellte melden können. Bei diesen Whistleblowing-Systemen sind personenbezogene Daten sowohl des Hinweisgebers als auch des Beschuldigten betroffen und deren Interessen gegen die des Unternehmens abzuwägen. Die Datenschutzbeauftragten aller involvierten Konzernunternehmen haben das Hinweisgebersystem in Bezug auf die Datenschutzkonformität im Rahmen einer so genannten Vorabprüfung (§ 4d (5) BDSG) zu bewerten. Kommen sie zu unterschiedlichen Ergebnissen, kann das System unter Umständen nicht konzernweit einheitlich eingeführt werden oder es kommt zu Verzögerungen, weil Bedenken einzelner Konzerngesellschaften ausgeräumt werden müssen.
Der Konzerndatenschutzbeauftragten kommt beim Einheitsmodell mit nahezu allen Datenschutzfragestellungen in den verschiedenen Unternehmensteilen in Berührung und kann so spezifisches Fachwissen aufbauen und Synergieeffekte nutzen. Das Einheitsmodell erlaubt so oft eine kosteneffiziente und schlanke Organisation des Datenschutzes; so genügt es, wenn zum Beispiel nur der Konzerndatenschutzbeauftragte zu externen Datenschutzschulungen geschickt wird, statt eine ganze Gruppe von Personen. Die Bestellung als Datenschutzbeauftragter verleiht zudem intern im Unternehmen und extern gegenüber Behörden und Betroffenen eine starke Stellung.
Mit dem Einheitsmodell wird außerdem auf einen Schlag das formale Kriterium der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erfüllt; die oft als mühsam und schwierig empfundene Suche nach einer geeigneten (und willigen) Person für die Position des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen entfällt.
Allerdings kann das Einheitsmodell auch leicht zu einer Arbeitsüberlastung des Konzerndatenschutzbeauftragten führen, da er alle gesetzlichen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, von der Führung des Verfahrensverzeichnisses bis hin zur Schulung der Mitarbeiter in allen Unternehmen zu erledigen hat. Dadurch droht der Blick für das "große Ganze" verloren zu gehen, weil wegen vieler kleiner Baustellen die Zeit fehlt, eine einheitliche Strategie und konzernweite Lösungsansätze zu entwickeln.
Hinzu kommt, dass der Konzerndatenschutzbeauftragte bei der Einheitslösung als externer Datenschutzbeauftragter einen schlechteren Einblick in die Gegebenheiten der einzelnen Tochterunternehmen hat, weil er nicht so gut in die betriebliche Organisation eingebunden ist als ein Mitarbeiter vor Ort. Datenschutz im Konzern ist in erheblichem Maße eine Frage der Kommunikation: von der Informationsbeschaffung über datenschutzrelevante Vorgänge bis zur Schulung und Kontrolle. All diese Aufgaben sind umso schwieriger, je größer der Konzern und je weiter weg der Konzerndatenschutzbeauftragte ist.
Um diesen Risiken vorzubeugen, muss dem Konzerndatenschutzbeauftragten bei der Einheitslösung Hilfspersonal zugeteilt werden. Hierbei handelt es sich nach meinen Erfahrungen oft um ein bei der Konzernmutter gebildetes Team, das den Konzerndatenschutzbeauftragten unterstützt. Alternativ oder - in der Praxis häufiger - ergänzend können Kontaktpersonen bei den jeweiligen Tochterunternehmen zugeteilt werden. Da diese bei der Einheitslösung nicht als Datenschutzbeauftragte bestellt sind, können sie den Weisungen des Konzerndatenschutzbeauftragten unterstellt werden. Der Aufbau dieser Organisation von Hilfspersonal ist einer der ersten Schritte beim Aufbau einer Konzern-Datenschutz-Compliance.
Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass es beim Einheitsmodell zu Interessenskonflikten beim Konzerndatenschutzbeauftragten kommen kann, wenn die einzelnen Gesellschaften unterschiedliche Interessen verfolgen, etwa beim konzerninternen Datentransfer. Während die Muttergesellschaft in der Regel an einem umfassenden und ungehinderten Datenaustausch interessiert ist, können Tochtergesellschaften gegenläufige Interessen haben.
Die folgende Tabelle fasst die Vor- und Nachteile der beiden Modelle zusammen:
Einheitsmodell | Koordinationsmodell |
Eine Person wird als Datenschutzbeauftragter für alle Konzernunternehmen bestellt. | Der Konzerndatenschutzbeauftragte wird nur bei der Muttergesellschaft bestellt und koordiniert und berät die verschiedenen Datenschutzbeauftragten der Tochtergesellschaften. |
(+) Leichte Vereinheitlichung des Datenschutzes im Konzern möglich | (-) Abstimmung unter den Datenschutzbeauftragten nötig, kein Weisungsrecht bei Meinungsverschiedenheiten, drohende "Zersplitterung" des Datenschutzkonzeptes |
(+) Aufbau von Fachwissen, Nutzung von Synergieeffekten, schlanke Organisation, niedrigere Kosten | |
(+) Starke interne und externe Stellung | |
(+) Keine Suche nach Datenschutzbeauftragten für alle Unternehmen | (-) Aufwändiges Suchen von geeigneten und willigen Personen für die Position des Datenschutzbeauftragten |
(-) Drohende Arbeitsüberlastung des Konzerndatenschutzbeauftragten | |
(-) Fehlender Einblick in die individuellen Begebenheiten des jeweiligen Unternehmens; schlechtere Einbindung in die Organisation | (+) Gute Einbindung in die Organisation vor Ort, leichtere Informationsbeschaffung, Schulung und Kontrolle |
(-) Mögliche Interessenskollision | (+) Keine Interessenskonflikte |
Zu berücksichtigende Kriterien
Welches Modell das bessere ist, lässt sich pauschal nicht sagen. In der Praxis findet sich in Konzernen wohl häufiger die Einheitslösung, weil sie bei der Vereinheitlichung und Standardisierung im Vorteil liegt.
Letztlich muss aber immer auf die konkreten Umstände abgestellt werden:
Hat ein Konzern Unternehmensbereiche, die zu sehr unterschiedlichen Branchen gehören, kann es sinnvoll sein, im Rahmen eines Koordinationsmodells für die einzelnen Bereiche Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Diese kennen sich mit den jeweiligen branchenspezifischen Besonderheiten gut aus. Eine Vereinheitlichung übergreifender Datenschutz-Aspekte lässt sich durch eine Koordinierung erreichen.
Das gleiche gilt, wenn die Standorte der einzelnen Unternehmen weit auseinander liegen und sich die Unternehmenskultur und -organisation in den verschiedenen Konzernteilen stark unterscheiden. Solche Fälle finden sich insbesondere nach größeren Zukäufen oder Verschmelzungen von Unternehmensteilen (Merger & Acquisitions).
Ist bereits ein eingespieltes Team von Datenschutzbeauftragten etabliert, kann ein Koordinierungsmodell ebenfalls eine gute Lösung sein, um Datenschutzstandards zu vereinheitlichen und konzernweite Datenschutzfragen anzugehen. Steht ein Konzern am Anfang seiner Compliance-Bemühungen im Datenschutz kann zunächst auf das Koordinationsmodell gesetzt werden, um einen Überblick zu gewinnen. Anschließend können dann immer noch schrittweise die verschiedenen Datenschutzbeauftragten durch einen Konzerndatenschutzbeauftragten abgelöst werden.
Stellungnahmen von Aufsichtsbehörden
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz hat in einer "Orientierungshilfe" für betriebliche Datenschutzbeauftragte zum Einheitsmodell wie folgt Stellung genommen:
"Die Bestellung eines solchen Konzerndatenschutzbeauftragten ändert nichts daran, dass die einzelnen Konzernunternehmen ebenfalls einen eigenen Beauftragten zu bestellen haben. Dabei kann es sinnvoll sein, dass mehrere oder alle Tochterunternehmen ein und denselben betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen, um Synergieeffekte und einen konzerneinheitlichen Datenschutzstandard zu erzielen."
In ihrem Ersten Tätigkeitsbericht aus dem Jahre 2002/2003 äußert sich die Regierung von Mittelfranken als Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich differenziert zum Einheitsmodell:
"In größeren Konzernen wird häufig ein Konzerndatenschutzbeauftragter bestellt, der gleichzeitig für die einzelnen Unternehmen des Konzerns als externer Datenschutzbeauftragter fungiert. In den einzelnen Unternehmen sind dann häufig zu seiner Unterstützung noch "Datenschutzkoordinatoren" tätig.
(...)
Diese Lösung hat einerseits die Vorteile, dass der konzerninterne Datenaustausch gut überblickt werden kann, die Umsetzung des Datenschutzes konzernweit einheitlich erfolgt und bei gleichartigen Konzernunternehmen Synergieeffekte und zahlreiche Praxiserfahrungen ausgenutzt werden können. Andererseits hat sie aber auch oft den Nachteil, dass der notwendige eigene Einblick in die einzelnen Unternehmen und damit der jeweilige betriebsinterne Bezug vor allem dann fehlt, wenn der Konzern nicht einheitlich strukturiert ist und unterschiedliche Geschäftsfelder aufweist.
Wir raten deshalb in der Regel zur gegenteiligen Lösung, bei der in jedem rechtlich selbständigen Mitgliedsunternehmen ein Datenschutzbeauftragter bestellt wird. Einer davon wird von der Konzernspitze als Koordinator für den gesamten Konzern eingesetzt. Seine Aufgaben sollten denen eines Konzerndatenschutzbeauftragten angenähert sein, um die oben genannten Vorteile auch hier weitgehend wirksam werden zu lassen.
Dieses Modell entspricht mehr der Intention des BDSG, das davon ausgeht, dass der Datenschutzbeauftragte mit den betrieblichen Zusammenhängen und Abläufen gut vertraut sein muss, um seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können. Dazu gehören auch eine gewisse Ortsnähe und ein guter Einblick in den jeweiligen Betrieb".
Die Hessische Datenschutzbehörde hat in ihrem Tätigkeitsbericht für 1999 eine ähnliche Empfehlung ausgesprochen:
"Bei Konzernunternehmen, die sehr unterschiedliche Geschäftsfelder aufweisen und nicht einheitlich strukturiert sind, sollte möglichst dezentral für jedes Tochterunternehmen ein Datenschutzbeauftragter ernannt werden. Synergieeffekte sind hier mit einem zentralen Datenschutzbeauftragten nicht in jedem Fall (oder nur in geringem Umfang) zu erwarten."
Zusammenfassung und Ausblick
Der Aufbau einer konzernweiten Datenschutz-Compliance-Organisation ist eine große Herausforderung. Trotz der gesetzlich ausformulierten Position des Datenschutzbeauftragten ergeben sich für Konzerne unterschiedliche Lösungs-Ansätze mit individuellen Vor- und Nachteilen. Der Aufgabenkreis - und entsprechend das Anforderungsprofil - des obersten Datenschützers im Konzerns ist mehr als der im Gesetz beschriebene betriebliche Datenschutzbeauftragter, der Konzerndatenschutzbeauftragte ist in erster Linie ein Datenschutz-Manager.
Der Aufbau einer Datenschutz-Organisation stellt nicht nur eine Chance auf Vereinheitlichung und Verbesserung des Datenschutzniveaus dar, sondern bietet auch Einsparpotential durch Synergieeffekte.
Das Thema Datenschutz dürfte in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Das zeigen die vielen gesetzlichen Neuregelungen des Jahres 2009 und die gegenwärtigen Bemühungen zur Kodifizierung des Beschäftigtendatenschutzes. Hinzu kommt, dass nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Deutschland die Stellung seiner Datenschutzaufsichtsbehörden neu regeln muss, um ihre durch die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG garantierte Unabhängigkeit sicherzustellen. Mit der neuen Unabhängigkeit könnte auch eine neue Vollzugspraxis einkehren.
Auch haben die Novellen aus dem Jahr 2009 den Aufsichtsbehörden ein deutlich schärferes Instrumentarium an die Hand gegeben, einschließlich der Möglichkeit, Gewinne aus Datenschutzverstößen abzuschöpfen. Damit sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein strengeres Durchgreifen der Aufsichtsbehörden geschaffen, so wie es in anderen EU-Ländern (Frankreich, Spanien) schon länger zu beobachten ist.
(*) Zum Autor:
Dr. Thomas Helbing ist Rechtsanwalt und berät Unternehmen zum Datenschutz-, IT- und Online-Recht.
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29.08.22 - Trends in der Kartellverfolgung - ein Überblick über die weltweite Behördenpraxis im Jahr 2021
29.08.22 - Referentenentwurf der Koalition zum Hinweisgeberschutzgesetz - Stellungnahme des Deutschen Instituts für Compliance (DICO e. V.)
29.08.22 - Die "Lieferkette" als Anknüpfungspunkt der Compliance-Verpflichtungen nach dem LkSG
20.07.22 - Ein Überblick über Pflichten von Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 2 Abs. 14 BSIG
19.07.22 - Cat's Gold-Plating - Der neue Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz
19.07.22 - Noch viele offene Rechts- und Auslegungsfragen zum LieferkettensorgfaItspflichtengesetz
19.07.22 - Der Vorschlag zu einer europäischen Sorgfaltspflichten-Richtlinie im Unternehmensbereich (Corporate Sustainability Due Diligence Directive)
28.06.22 - Mehr als nur Antikorruption und Kartellrecht – die Challenger Rolle von Compliance
28.06.22 - Praktische Herausforderungen im Konzern durch die EU-Hinweisgeberrichtlinie
27.06.22 - Aktuelle Entwicklungen in den USA: Die Bekämpfung der kriminellen Verwendung von Krypto-Währungen
27.06.22 - Geschäftsgeheimnisschutz: Compliance bei Unternehmensverkäufen im Tech-Bereich
27.06.22 - Die Business Judgment Rule gilt nur für unternehmerische Entscheidungen der Geschäftsleitung, nicht für rechtlich gebundene Entscheidungen (Legalitätspflicht)
24.06.22 - Umwälzungen im Wettbewerbsrecht: Kommen jetzt Massenverfahren und Bußgelder?
24.06.22 - Die drei "Schlüsselkriterien" des Beschwerdeverfahrens nach § 8 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
24.06.22 - "Wir duzen uns hier fast alle" - Herausforderungen des Compliance-Managements in mittelständischen Unternehmen
02.05.22 - Endlich mehr Klarheit bei der Anwendung der EU-Blocking-Verordnung im Umgang mit extraterritorialen Sanktionen?
02.05.22 - Aktuelle Entwicklungen in den USA: The United States Strategy on Countering Corruption
02.05.22 - Was kann die Compliance-Garantie im Unternehmenskaufvertrag aus Käufersicht leisten?
29.04.22 - Die Vereinbarkeit von Matrix-Compliance-Steuerungskonzepten mit den Vorgaben des Ordnungswidrigkeitenrechts
29.04.22 - Die zentrale Kontaktstelle - ein Überblick für grenzüberschreitend tätige Zahlungsinstitute
29.04.22 - Psychologische Sicherheit und ihr Effekt auf Compliance-Risiken
25.03.22 - Verankerung von Compliance im internen Kontrollsystem
25.03.22 - Aktuelle Entwicklungen in den USA - DOJ setzt neue Schwerpunkte bei der Bekämpfung von Unternehmenskriminalität
24.03.22 - Die wichtigsten Rechte und Pflichten eines Zeugen
24.03.22 - Der Bundesgerichtshof (BGH) zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 1 5 DS-GVO
24.03.22 - Compliance in globalen Lieferketten: Besonderes Augenmerk auf auf Verpflichtung zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltaspekten
23.03.22 - "Menschenrechtsschutz" durch Billigkeitshaftung
23.03.22 - Der Schutz verbundener Personen nach der EU-Whistleblowing-Richtlinie und seine Umsetzung in deutsches Recht
23.03.22 - Aktuelle Rechtsprechung des BGH mit Compliance-Bezug
03.02.22 - Ethische Gesichtspunkte beim Verkauf von Covid-19-Produkten - ein Praxisbericht
03.02.22 - Drum prüfe wer sich ewig bindet: das "Onboarding" von neuen Vertriebspartnern
03.02.22 - Drei kulturelle Stolpersteine für Compliance in CEE
02.02.22 - Aktuelle Entwicklungen in den USA: Datenschutz-Compliance bei M&A-Transaktionen nach dem neuen CPRA und der DSGVO
02.02.22 - Compliance & Investigations im Jahr 2025 – "Wirksame Compliance erfordert ganzheitliche Ansätze"
02.02.22 - Leichter gesagt als getan: Die Bestimmung des Wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des GWG bei börsennotierten Gesellschaften mit erhöhter Transparen
01.02.22 - Die Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten bei einer Portfoliotransaktion
01.02.22 - Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) bei Ermittlungstätigkeiten von Strafverfolgungsbehörden - ein Dilemma für Arbeitgeber?
01.02.22 - Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz als Vorbild für den europäischen Gesetzgeber? Eine kritische Analyse
19.11.21 - "Reality Check" der EU-Whistleblower-Richtlinie - Ist die Einführung eines lokalen Hinweisgebersystems wirklich erforderlich?
19.11.21 - Aktuelle Entwicklungen in den USA – Es hatte sich bereits im Wahlprogramm abgezeichnet, dass die Korruptionsbekämpfung einen Themenschwerpunkt von Bidens Präsidentschaft darstellen würde
19.11.21 - Die Opkabi-Entscheidung des Supreme Court of the United Kingdom zur Internationalen Konzernhaftung aus rechtsvergleichender Sicht
18.11.21 - Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
18.11.21 - Gewährleistung von Product-Compliance
18.11.21 - Aktuelles Geldwäscherecht - Sommernovellen in Deutschland vor Winterreformen der EU
14.10.21 - Integritätsprüfungen von Führungskräften als Teil des Compliance-Systems
14.10.21 - Kartellrechtliche Anforderungen an B2B-Onlineshops und Plattformen
14.10.21 - In den Clouds muss die Freiheit wohl grenzenlos sein
13.10.21 - Aktuelle Entwicklungen in den USA - Neue ESG-Task Force der SEC
13.10.21 - Antitrust-Compliance: Datenbasierte Kartellfrüherkennung als Detektionswerkzeug zur Schärfung des Compliance-Management-Systems
13.10.21 - Ein wichtiges Thema in der kartellrechtlichen Compliance sind die Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden
12.10.21 - Trends in der Kartellverfolgung – ein Überblick über die weltweite Behördenpraxis im Jahr 2020
12.10.21 - Im Ergebnis gibt es zahlreiches Faktoren, die Straftaten im Krankenhaus fördern können
12.10.21 - Verschwiegenheitspflicht des Syndikusanwalts versus Kooperationspflicht des Unternehmens gegenüber dem Monitor
20.08.21 - Social Media im Unternehmen: Schwierige Regelungsbereiche sind die allgemeine "Netiquette" im Firmennetz und vor allem das Teilen "problematischer" Inhalte
19.08.21 - Keine Maßregelung des Hinweisgebers: Auch heute schon verbietet sich jede maßregelnde Behandlung des in bestem Wissen handelnden Hinweisgebers
19.08.21 - Neuerungen durch den National Defense Authorization Act
19.08.21 - Die neue "Pflicht zur Bezichtigung des eigenen Arbeitgebers"? - Ein Diskurs zu § 59 GWB n. F. und sich ergebenden Rechtsfragen
18.08.21 - Agenten im Sinne des ZAG: Ein Agent ist "jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines Instituts Zahlungsdienste ausführt"
18.08.21 - Europäische Staatsanwaltschaft ante portas
18.08.21 - Steigende Compliance-Erwartungen und unternehmerisches Risiko oder Das Bett des Prokrustes
17.08.21 - Jüngste Rechtsprechungsänderung der Sozial- und Strafgerichte - Chancen und Risiken für die Compliance zugleich
17.08.21 - Daten und Geheimnisschutz im Homeoffice - Schutzkonzept zur Vermeidung von Bußgeld- und Haftungsrisiken
17.08.21 - Der Regierungsentwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
28.05.21 - Die Zusammenarbeit mit Whistleblowern
28.05.21 - Compliance im Mittelstand - Was muss jetzt getan werden?
28.05.21 - Quick-Savings-Strukturen im Kontext eines Unternehmensstrafrechts
27.05.21 - Legalitätspflicht und nützliche Pflichtverletzungen - Eine Fallstudie
27.05.21 - Die rechtskonforme Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
27.05.21 - "Wo viel Licht ist, ist auch starker Schatten": Die neue Dual-Use-Verordnung
26.05.21 - Der Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz
26.05.21 - Das neue Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität
01.03.21 - Kartellrecht-Compliance: Begleitung von Vertragsverhandlungen mit Wettbewerberbeteiligung
26.02.21 - Aktuelle Entwicklungen in den USA – Jahresrückblick 2020 und Ausblick für 2021
26.02.21 - Bei der Beschäftigung von Matrixmitarbeitern werden personenbezogene Daten von verschiedenen Matrixeinheiten innerhalb der Matrixstruktur erhoben und verarbeitet
26.02.21 - Verbandssanktionengesetz: Was kritisieren eigentlich die Verbände - Ein kurzer Abris
25.02.21 - Anti-Geldwäsche-Compliance in der deutschen Industrie
25.02.21 - Der Konflikt bei der Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten
25.02.21 - AWV-Meldepflichten - Ein Bußgeldrisiko für JedermannIn der Bundesrepublik Deutschland (BRD) besteht für Jedermann die Freiheit des Zahlungs- und Kapitalverkehrs
24.02.21 - Verhinderungsbeherrschung: Paradigmenwechsel des Bundesverwaltungsamtes in seinen FAQ zum Transparenzregister
24.02.21 - Compliance im Spannungsfeld zwischen der Finanz- und der Tech-Branche
24.02.21 - Zwischen gefährlichen Halbwahrheiten, absolutem Unsinn und aussichtsreichen Lösungsansätzen beim Versuch, Unternehmenskriminalität zu verhindern
22.12.20 - IT-gestütztes Compliance-Management-System (Datenschutz) in einem Konzern
21.12.20 - Aktuelle Entwicklungen in den USA: Zweite Auflage des FCPA-Guide
21.12.20 - EU-Verordnung zu Konfliktmineralien – Weitere Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
21.12.20 - Nachhaltigkeit in den internationalen Lieferketten als Haftungsrisiko für deutsche Unternehmen
18.12.20 - Privilege Waiver in Cross-Border lnvestigations - Kooperation zum eigenen Nachteil?
18.12.20 - Leitlinie: Die richtige Vergütung von Betriebsratsmitgliedern - der Arbeitgeber zwischen Skylla und Charybdis
18.12.20 - Das geplante Verbandssanktionengesetz gibt Hungernden einen Mantel
17.12.20 - Der Händler im Produktsicherheitsrecht - Rolle, Pflichten, Rechtsrisiken
17.12.20 - Geldwäsche-VerdachtsmeIdepflichten rechtsberatender Berufe im Immobiliensektor
17.12.20 - Die datenschutzkonforme Weitergabe von Ermittlungsergebnissen aus internen Untersuchungen
27.11.20 - Remote Investigations - Hinweise für die Praxis nicht nur in Corona-Zeiten
26.11.20 - Aktuelle Entwicklungen in den USA - Neuer Leitfaden zur Bewertung von Compliance-Programmen
26.11.20 - Kein "nachträgliches CE" des Betreibers, sondern nur Compliance mit der BetrSichV bei rechtswidrigen Altmaschinen
26.11.20 - "Know-Your-Customer" oder doch "Know-Your-Contracting-Party"?
25.11.20 - Alea iacta est: Das neue COSO-Framework: Down- oder Upgrade für Compliance-Systeme?
25.11.20 - Compliance vor und bei Cyberangriffen - Pflichten der Geschäftsleitung und deren konkrete Umsetzung in der Praxis
25.11.20 - Auswirkungen des VerSanG auf die Managerhaftung
24.11.20 - Paradigmenwechsel bei Geldbußen gegen Unternehmen
24.11.20 - Über den Wolken einer naiven Managementromantik und die harte Landung
24.11.20 - Paradigmenwechsel bei Geldbußen gegen Unternehmen
23.11.20 - Remediation - Nachhaltigkeit durch Nachhalten im Compliance Management System
20.11.20 - Einsatz digitaler Compliance-Tools bei der Beratung im Umgang mit Einladungen
20.11.20 - Aktuelle Entwicklungen in den USA - U.S. vs. Hoskins
20.11.20 - Berichterstattung über Menschenrechte nach CSR-RUG - Best-Practices der DAX-Unternehmen
19.11.20 - Trends in der Kartellverfolgung - ein Überblick über die weltweite Behördenpraxis im Jahr 2019
19.11.20 - Aktuelle arbeitsrechtliche Aspekte zur präventiven und repressiven Bewältigung der viralen Herausforderung
19.11.20 - Interne Ermittlungen mildern Sanktionen nur bei Einhaltung des Datenschutz- und Arbeitsrechts
18.11.20 - Erste Gedanken zur "Sachkundigen Stelle" nach § 13 Abs. 2 des Referentenentwurfs des Verbandssanktionengesetzes (VerSanG-E)
18.11.20 - Das "Anreizmodell" der §§ 1 7 f. VerSanG - Update zu CCZ 2020, 109 ff.
18.11.20 - Der Regierungsentwurf zum Verbandssanktionengesetz - kritische Analyse und Ausblick
07.09.20 - Digitale Compliance-Kommunikation für Schulungen und Awareness-Tools
07.09.20 - Datenschutz und interne Untersuchungen - mal anders
04.09.20 - Datenschutz als Bestandteil der M&A Due Diligence
04.09.20 - Lektionen aus dem Houston Astros-Fall der Major League Baseball für die Unternehmenskultur
04.09.20 - Die US-Sanktionslisten und ihre Bedeutung für europäische Unternehmen
03.09.30 - Dienst- und strafrechtliche Risiken bei Einladungen oder der Überlassung von Freikarten für hochrangige Amtsträger
03.09.20 - Interne Ermittlungen im Spannungsfeld zwischen Unternehmensstrafrecht und Whistleblowing
03.09.20 - Unionsweite Rechtspflicht zur Implementierung eines Hinweisgebersystems
02.09.20 - Haftungsrisiken wegen Datenschutzverstößen und was Unternehmen dagegen tun können
02.09.20 - Die Milderung nach §§ 17f. VerSanG - ein "Anreiz" für den Verband als Arbeitgeber?
02.09.20 - Virale Compliance: Covid 19-Pandemie & Arbeitsrecht – auch ein Compliance-Thema!
14.07.20 - Die unternehmerische Ermessensentscheidung über Verteidigung oder Kooperation
05.06.20 - Aus Zuhörern Teilnehmer machen: Erfolgserlebnis Präsenzschulung
04.06.20 - Extraterritoriale Geltung US-amerikanischen Rechts
04.06.20 - Der Syndikusrechtsanwalt als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz
04.06.20 - Automatisierte und Autonome Fahrzeuge – Compliance-Risiken für Unternehmen
03.06.20 - Verhängung von Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO gegen deutsche Muttergesellschaften - Eine Praxisbetrachtung
03.06.20 - Ausgewählte datenschutz- und arbeitsrechtliche Aspekte nach DSGVO sowie BDSG 2018 bei präventiver und repressiver Compliance
03.06.20 - Verbandssanktionengesetz und Compliance-Risikoanalyse
02.06.20 - Proven Practice - Praxiserfahrung mit US Compliance Monitorships
02.06.20 - Anreize und Orientierungshilfen zur Vermeidung von (Verbands-)Sanktionen
19.05.20 - Internationale Standards und Leitfäden zum Compliance-Risikomanagement
19.05.20 - Befragung von Mitarbeitern im Rahmen von Internal Investigations
15.05.20 - Compliance von Interviews im Rahmen des Primary Research: Eine rechtliche Einordnung
15.05.20 - International Compliance – Deutsche Small and Medium Enterprises in den USA
15.05.20 - Product Compliance – Ein wesentlicher Baustein für Compliance-Organisationen
18.12.19 - Interne Untersuchungen – Langer Atem zahlt sich aus
18.12.19 - Die United States v. Connolly-Entscheidung
18.12. 19 - Gute Unternehmenspraxis für Internal Investigations
17.12.19 - Die US-Sanktionen gegen Huawei und andere chinesische Technologieunternehmen
17.12.19 - Trends in der Kartellverfolgung – ein Überblick über die weltweite Behördenpraxis im Jahr 2018
17.12.19 - Die Haftung für kartellrechtliches Fehlverhalten Dritter
16.12.19 - Clawback gemäß InstitutsVergV: Rückforderung bei pflichtgemäßem Verhalten?
16.12.19 - Einsichtnahme ins Transparenzregister und Unstimmigkeitsmeldung
16.12.19 - Umsetzung der Fünften Geldwäsche-Richtlinie in Deutschland
20.11.19 - Zuständigkeit englischer Gerichte für Klage wegen Umweltschäden in Sambìa
20.11.19 - Compliance-Risiken unter Unsicherheit effektiv managen
20.11.19 - Der Schutz von Hinweisgebern und betroffenen Personen nach der EU-Whistleblower-Richtlinie
19.11.19 - Tax CMS in der Umsatzsteuer - ein Praxisleitfaden
17.09.19 - Disziplinarprozesse im multinationalen Konzern - Ausgangspunkt: Die drei Säulen des Compliance-Systems
17.09.19 - Bedeutung von Compliance-Programmen für das DOJ
17.09.19 - "Bring Your Own Device"-Geräte in internen Ermittlungen
16.09.19 - Preisbindung der zweiten Hand" - Compliance im Bereich des vertikalen Kartellrechts
16.09.19 - Compliance für Start-ups - geringere Anforderungen auch im Konzern?
16.09.19 - Unternehmensinterne Verstöße und "Whistleblowing": Zum Grundrechtsschutz der Beteiligten und den Anforderungen an eine einfachrechtliche Regelung
13.09.19 - Kriminalpolitische Herausforderungen durch Bitcoin und anderen Kryptowährungen - Teil 2
13.09.19 - Die geldwäscherechtliche Verpflichtung von Güterhändlern bei Zahlungen mit Kryptowährungen
13.09.19 - Mysterium Compliance vor dem Hintergrund der Vorstands- und Aufsichtsratsverantwortung
01.08.19 - Compliance-Dialoge zur Risikoerhebung
01.08.19 - Siemens' neuer Verhaltenskodex - Erstellung und Implementierung
01.08.19 - Fortlaufende Entwicklung des DOJ Justice Manual- Änderungen der FCPA Corporate Enforcement Policy (März 2019)
31.07.19 - US-Re-Exportkontrolle: Eine systematische Erläuterung im Lichte des aktuellen US-Iran-Embargos
31.07.19 - Praktische Vorgehensweise bei der Einführung eines Tax Compliance Management-Systems im Unternehmen
31.07.19 - Kriminalpolitische Herausforderungen durch Bitcoin und andere Kryptowährungen - Teil 1
30.07.19 - Der Korruptionsvorwurf im Zivilprozess gegen einen Geschäftspartner
30.07.19 - Zur Vereinbarkeit von business judgment rule und stimmrechtslose Aktie
30.07.19 - Die Pflichten der Geschäftsleitung bei unwirksamen Bankentgelten
26.02.19 - United States v. Hoskins - Einschränkung der extraterritorialen Befugnisse des DoJ (August 2018)
26.02.19 - Gilt das Sondervergütungsverbot nach § 48 b VAG auch für Firmenkunden?
26.02.19 - MiFID II "Iight"? Wohl kaum. Referentenentwurf zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung
25.02.19 - Werden angebliche Compliance-Verstöße in einem Unternehmen aufgearbeitet, kann dies mittelbar und mit zeitlicher Verzögerung auch Auswirkungen auf die Aufsichtsratsmitglieder haben
25.02.19 - Abgesehen von einzelnen Fachgesetzen besteht in Deutschland keine Pflicht zur Meldung eines Compliance-Verstoßes an Behörden
25.02.19 - Richtlinienentwurf der EU-Kommission zum Whistleblowing
22.02.19 Lobby-Compliance - Wege zu einer besseren und transparenteren Gesetzgebung - Seriöses Lobbying wird zur Reputations- und Compliance-Frage
19.12.18 - Aus der Praxis für die Praxis: Zur zivilrechtlichen Rechtsverfolgung von "Compliance"-Sachverhalten und deren Abwicklung
19.12.18 - VCI/BCM-Position für ein moderneres Unternehmenssanktionsrecht
18.12.18 - CSR meets Compliance - Über die zunehmende Verrechtlichung der Corporate Social Responsibility
18.12.18 - Auskehrung von eingefrorenen Geldern nach einem Betrug: Die Regelung soll helfen, die von der chinesischen Behörde eingefrorenen Guthaben schneller an den Geschädigten auszukehren
18.12.18 - Selbstanzeige von Unternehmen bei Bestechungsdelikten und Kartellrechtsverstößen in Russland
18.12.18 - Die Reform des Geheimnisschutzes aus Sicht der Compliance-Abteilung - Ein Überblick
17.12.18 - Arbeit 4.0: Compliance-rechtliche Herausforderungen infolge der Determination des sozialversicherungsrechtlichen Status
17.12.18 - Die janusköpfigen Verschwiegenheitsrechte und -pflichten des Rechtsanwalts in der Funktion einer Ombudsperson
17.12.18 - Der Einfluss des Transparenzgrundsatzes der DSGVO auf die Durchführung interner Ermittlungen
18.10.18 - Wie sieht die Rolle von Compliance-Abteilungen in M&A-Prozessen aus?
18.10.18 - Handlungsoptionen bei Fehlverhalten Dritter
18.10.18 - CLOUD Act: Selbst für die Wolken gibt es Grenzen
18.10.18 - Key Performance Indicators zur Messung der Effizienz eines Datenschutz-Management-Systems (DSMS)
17.10.18 - Der privilege-waiver durch oral-downloads – eine (nicht ganz) neue Herausforderung für unternehmensinterne Ermittlungen
17.10.18 - Die Beschlagnahmefähigkeit von Unterlagen aus Internal Investigations – zugleich eine Besprechung des BVerfG, Beschluss von 27.6.2018, Az. BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17
17.10.18 - Internal Investigations – Rechtslage, Gestaltungsmöglichkeiten und rechtspolitischer Handlungsbedarf
17.10.18 - Von kleinen Aufmerksamkeiten und großen Geschenken – was ist erlaubt?
19.09.18 - Die Einführung des Wettbewerbsregisters fügt dem Sammelsurium an Registern ein weiteres hinzu
18.09.18 - Die wichtigen Compliance-Elemente "Information" und "Schulung" dürfen nicht zu einer reinen Pflichtveranstaltung werden
18.09.18 - Richtlinie zur Verwendung der E-Mail-Adressfelder "An", "CC" und "BCC"
18.09.18 - Fünfte Geldwäsche-Richtlinie - Auswirkungen in Deutschland
18.09.18 - Die 42 der Compliance - Das Kriterium der Wirksamkeit eines Compliance Management Systems
17.09.18 - Verlangt die Treuepflicht im Beschäftigungsverhältnis Missstände aufzudecken und Rechtskonformität einzufordern?
17.09.18 - Fünf Jahre Siemens-Entscheidung des LG München I
17.09.18 - Unternehmenskauf: Die Haftung des Verkäufers für verschwiegene Korruptionssachverhalte
17.09.18 - Aktienrechtliche Sonderprüfung bei Volkswagen
14.09.18 - Grundlagen und Einsatzfelder von Embedded Compliance
21.06.18 - Virtuelle Währungen und Blockchain-Technologie: Derzeit gibt es kaum klare Gesetze oder Vorschriften – weder national noch international
21.06.18 - Compliance - wenn man nicht alles selbst macht
20.06.18 - Unternehmensstrafrecht in Argentinien: Sanktionierung von Korruptionsdelikten
20.06.18 - Praktische Gestaltung des Ombudsmanns
20.06.18 - "Darf ich in Bitcoin zahlen?" - Geldwäscherisiken für Industrie- und Handels-Unternehmen bei Bitcoin-Transaktionen
20.06.18 - Der neue SPECTARIS-Code of Conduct zur Zusammenarbeit in der Gesundheitswirtschaft
19.06.18 - Das Verbot von Boykotterklärungen nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht
19.06.18 - Outsourcing bei Berufsgeheimnisträgern - strafrechtliche Verpflichtung zur Compliance?
19.06.18 - Anmerkungen zur geänderten Leniency-Politik des US-Justizministeriums in FCPA-Fällen
11.05.18 - Anwendung des Vertriebskartellrechts im Unternehmen
09.05.18 - Startup: Zunächst ist eine Risikoanalyse in Bezug auf das Startup und seine Compliance-Risiken erforderlich
09.05.18 - Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern nach neuer Rechtsprechung
09.05.18 - Die neue EU-Richtlinie zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und die Haftung Dritter
09.05.18 - Das Thema Compliance und Aufsichtsrat genießt leider dennoch nicht in allen Unternehmen den Stellenwert, den es nach Ansicht der Autoren einnehmen sollte
08.05.18 - Mitarbeiteramnestien bei der Aufklärung von Compliance-Verstößen
08.05.18 - Die steuerliche Behandlung von U.S.-Trusts und Compliance-Maßnahmen der Geschäftsführung
08.05.18 - Unternehmensstrafrecht: Der neue Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes (VerbSG-E)
08.05.18 - Die "Dieselaffäre" und ihre Folgen für Compliance-Management-Systeme
22.02.18 - Rechtspflicht zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems?
22.02.18 - Einkauf bietet "Angriffsfläche" für Compliance-Verstöße - Praktische Möglichkeiten zur Risikominimierung
21.02.18 - Gesetzliche Vorgaben für Supply Chain Compliance - Die neue Konfliktmineralien-Verordnung
21.02.18 - Das aktuelle US-Iran-Embargo und seine Bedeutung für die deutsche Exportwirtschaft
21.02.18 - Aus Perspektive der Compliance stellen Handelsvertreter ein erhebliches Risiko dar
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