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Umsetzung in nationales Recht: FATCA wird konkret


Bekämpfung von Steuerhinterziehung: USA und FATCA-Partnerländer verständigen sich auf Model Agreement
Die viel kritisierte Konzernklausel, nach der ein FFI seinen Compliance-Status verlieren kann, wenn FATCA nicht ausnahmslos von allen Finanzinstituten im Konzern umgesetzt wird, wird entschärft




Autor: iBS - Innovative Banking Solutions AG

(13.08.12) - Die iBS - Innovative Banking Solutions AG kommentiert das zwischen den USA und den fünf größten EU-Staaten getroffene zwischenstaatliche Musterabkommen zur Verbesserung der Steuerehrlichkeit und Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA). Vor dem Hintergrund der US-amerikanischen Bestrebungen, FATCA international durchzusetzen, haben sich die USA und die fünf großen europäischen Volkswirtschaften Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien auf ein Musterabkommen zur bilateralen Bekämpfung von Steuerhinterziehung verständigt. Die Zusammenarbeit hatten die Staaten im Februar 2012 angekündigt.

Darüber hinaus wird eine Zusammenarbeit mit weiteren Staaten, darunter Kanada, Australien und Japan, sowie der OECD und der EU angestrebt, um international einheitliche Melde- und Sorgfaltspflichten (due diligence) zur grenzüberschreitenden Bekämpfung von Steuerhinterziehung zu erreichen.

Die Inhalte des am 26.07.2012 veröffentlichten Musterabkommens bestätigen im Wesentlichen die bereits im Februar antizipierten Auswirkungen für Foreign Financial Institutions (FFIs) in FATCA-Partnerländern:
>> Die FATCA-Anforderungen hinsichtlich Identifikation und Meldung von Konten US-Steuerpflichtiger werden durch die FATCA-Partnerländer in nationales Recht umgesetzt.
>> Der direkte Vertragsabschluss zwischen FFI und IRS entfällt.
>> Der Einbehalt tritt innerhalb der FATCA-Partnerländer in den Hintergrund.
>> Die Meldung der Daten erfolgt, im Gegensatz zu dem in den Proposed Regulations festgelegten Verfahren nicht direkt an das IRS, sondern an eine noch zu definierende Einrichtung des Sitzlandes.
>> Das Musterabkommen sieht einen automatischen Datenaustausch beruhend auf Gegenseitigkeit vor. Damit entsteht für U.S.-Banken die Notwendigkeit, Daten in FATCA-Partnerländern Steuerpflichtiger zu erheben.

Rechtssicherheit und Prozesserleichterung
Durch die Umsetzung in nationales Recht wird die Datenerhebung und -weitergabe im Rahmen von FATCA auf eine belastbare rechtliche Grundlage gestellt. Für FFIs bedeutet dies neben Rechtssicherheit auch eine Prozesserleichterung. So entfällt insbesondere der Vertragsabschluss mit dem IRS und das aufwändige Einholen und Verwalten von Zustimmungserklärungen der Kunden für die Datenweitergabe.

Aufwertung der maschinellen Identifizierung
Während die maschinelle Suche nach U.S.-Indizien nach dem Wortlaut der Proposed Regulations eine Alternative zur papierhaften Suche darstellt, wird sie mit dem Musterabkommen sogar verpflichtend. Weiterhin kann die maschinelle Suche bei ausreichender Datengrundlage die papierhafte Suche vollständig ersetzen.

Einbehalt bleibt weiterhin ein Thema
Der FATCA-Abzug ist auch mit dem Musterabkommen nicht vom Tisch. Eine Verpflichtung zum Einbehalt ergibt sich für FFIs, die im Rahmen ihres QI-Vertrages die vorrangige Verpflichtung zum Steuerabzug übernommen haben sowie für Foreign Withholding Partnerships und für Foreign Withholding Trusts bei Zahlungen an Non Participating FFIs.

Geringe Änderungen bei den Meldeinhalten
Die zu erfassenden Daten und Meldungsinhalte sind gegenüber den Proposed Regulations nahezu unverändert. Neu ist die ab 2017 bestehe Verpflichtung zur Erfassung der U.S.-TIN sowie die Einzelmeldung von ,Recalcitrant Accounts' anstelle einer aggregierten Meldung.

Investitionsschutz durch geänderte Konzernklausel
Die viel kritisierte Konzernklausel, nach der ein FFI seinen Compliance-Status verlieren kann, wenn FATCA nicht ausnahmslos von allen Finanzinstituten im Konzern umgesetzt wird, wird entschärft. Der Compliance-Status eines Instituts bleibt nach dem Model Agreement erhalten, auch wenn einzelne Institute im Konzern FATCA aufgrund rechtlicher Beschränkungen nicht oder nicht vollständig umsetzen können. Institute in den FATCA-Partnerländern erhalten so Investitionssicherheit und können FATCA umsetzen, auch wenn verbundene Institute noch zögern.

Zeitplan bleibt eine Herausforderung
Als Erstanwendungszeitpunkt für die Identifizierung von US-Accounts steht jetzt der 01.01.2014 fest. Ab diesem Zeitpunkt ist bei der Anlage von Neukonten der FATCA-Prozess zu durchlaufen. Konten, die vor diesem Stichtag angelegt wurden gelten als Bestandskonten und sind entsprechend zu kategorisieren. Das Reporting erfolgt gemäß Musterabkommen jährlich zum 30.09., erstmalig 2015 für die Jahre 2013 und 2014. Gegenüber den Proposed Regulations hat sich der Zeitplan für die Erstanwendung somit eher marginal um sechs Monate, für die Erstmeldung um zwölf Monate nach hinten verlagert.

Zusammenfassung und Ausblick
Mit der Veröffentlichung des Musterabkommens wird endgültig klar, dass FATCA Realität wird. Account-Kategorisierung und Reporting sind Herausforderungen, denen sich alle FFIs stellen müssen, während der Einbehalt nur eingeschränkt zum Tragen kommt. Die Pflicht zur maschinellen Identifizierung und der Ausblick auf weitere internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung - und damit einhergehende Verpflichtungen zur Identifizierung weiterer Kundengruppen - unterstreichen die hohe Bedeutung, die Softwarelösungen im Rahmen der Umsetzung zukommt.

"Die geringfügigen Fristenverschiebungen bringen für Finanzinstitute keine Atempause", sagt Christian Beck, Solution Manager Tax Compliance, iBS AG. "Denn für die Einführung entsprechender Systeme und interne Schulungen sollten Finanzinstitute nach einhelliger Meinung von Kreditwirtschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften 18-24 Monate ab Vorliegen der finalen
Regularien einplanen. Bis zum 01.01.2014 verbleiben 17 Monate - und finale Regularien sind noch nicht in Sicht." (iBS: ra)

iBS Innovative Banking Solutions: Steckbrief

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