Versendung von Gesundheitsdaten
BfDI fordert datenschutzgerechte Kommunikation mit der Krankenkasse
Ein hohes Schutzniveau bietet traditionell die Versendung von Gesundheitsdaten mit "normaler" Post, da die versandten Poststücke durch das grundgesetzlich garantierte Brief- und Postgeheimnis geschützt sind
Gesundheitsdaten sind hochsensible Daten, die einen entsprechenden Schutz benötigen. Es handelt sich um eine besondere Kategorie von personenbezogenen Daten, denen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen sehr hohen Schutz garantiert, da ihre Verarbeitung mit erheblichen Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen verbunden ist. Aus diesem Grund hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Sozialversicherungsträger (Kranken- und Pflegekassen, Berufsgenossenschaften, Deutsche Rentenversicherung) angewiesen, mit ihren Versicherten nur auf sicherem Weg zu kommunizieren und gerade Gesundheitsdaten ausschließlich geschützt zu versenden oder zu empfangen.
Ein hohes Schutzniveau bietet traditionell die Versendung von Gesundheitsdaten mit "normaler" Post, da die versandten Poststücke durch das grundgesetzlich garantierte Brief- und Postgeheimnis geschützt sind.
Die Versendung von Gesundheitsdaten per einfacher, unverschlüsselter E-Mail ist jedoch hinsichtlich des Sicherheitsniveaus bestenfalls mit der Versendung per Postkarte vergleichbar und der besonderen Sensibilität der Gesundheitsdaten in keiner Weise angemessen. Nur eine verschlüsselte Versendung von Gesundheitsdaten per E-Mail mit einer qualifizierten Signatur wäre datenschutzrechtlich zulässig.
Die Frage, ob man auf den in der DSGVO und dem Grundgesetz verankerten Schutz der eigenen Daten durch eine ausdrückliche Einwilligung verzichten kann, ist bisher nicht durch einen Gerichtsbeschluss abschließend geklärt. Aus Sicht der Datenschutzaufsichtsbehörde ist aber gerade im Bereich der öffentlichen Verwaltung, um die es sich auch im Verhältnis zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Versichertem handelt, ein solch umfassender Verzicht datenschutzrechtlich allerdings nicht vertretbar. Wir erwarten vielmehr, dass die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten ermöglichen, sie mit einer entsprechend verlässlich verschlüsselten E-Mail zu kontaktieren. (BfDI: ra)
eingetragen: 19.08.19
Newsletterlauf: 18.10.19
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