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Rote Linien zur EU-Datenschutzgrundverordnung


In Ableitung von Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta können personenbezogene Daten nur unter Beibehaltung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt verarbeitet werden
Die Vorgaben müssten aber auch für kleine und mittlere Unternehmen klar und verständlich anwendbar sein

(10.09.15) - Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. und weitere Institutionen haben in der neuesten Ausgabe der Datenschutznachrichten (DANA) 03/2015 ihre Position zum Thema "Rote Linien zur EU-DSGVO" zusammengefasst. Der europäische Gesetzgeber muss bei der geplanten EU-Datenschutzgrundverordnung einerseits den Schutz der natürlichen Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten garantieren, auf der anderen Seite eine anwendbare Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Betrieben schaffen, fordert der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten (BvD) e.V.

In Ableitung von Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta können personenbezogene Daten nur unter Beibehaltung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt verarbeitet werden. Die Vorgaben müssten aber auch für kleine und mittlere Unternehmen klar und verständlich anwendbar sein.

Eine Lösung sieht der BvD in dem in Deutschland erfolgreich etablierten Zwei-Säulen-Modell aus staatlichen und betrieblichen/behördlichen Datenschutzbeauftragten. Deren Know-how hilft Unternehmen und Behörden ihre speziellen Prozesse wirtschaftlich datenschutzkonform zu gestalten – eine Aufgabe, die behördliche Kontrollen keinesfalls in gleicher Effizienz und Wirtschaftlichkeit erfüllen können, warnt der BvD. (BvD: ra)


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