Urteil leider einen Rückschritt
Urteil des VG Hamburg zum Transparenzgesetz zeigt dringenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers
Entscheidung dokumentiert einen fundamentalen Wertungswiderspruch im Hamburgischen Transparenzgesetz
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit einer veröffentlichten Entscheidung (http://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/9754222/pressemitteilung/) eine zentrale Rechtsfrage vorläufig geklärt, die die hamburgische Verwaltung seit dem Inkrafttreten des Hamburgischen Transparenzgesetzes beschäftigt hat. Hintergrund des Rechtsstreits ist die im Hamburgischen Transparenzgesetz enthaltene Pflicht, Informationen nicht nur auf Antrag herauszugeben, sondern auch proaktiv im Transparenzportal (http://transparenz.hamburg.de/) zu veröffentlichen.
Diese Pflicht trifft unzweifelhaft die Verwaltungsbehörden und von der Stadt beherrschte Unternehmen wie zum Beispiel die Hamburger Hochbahn AG und die Stromnetz Hamburg GmbH. Die Frage, ob auch Stellen der sog. mittelbaren Staatsverwaltung (also zum Beispiel die Universität Hamburg, das UKE und die Handels- und Handwerkskammer) zur Veröffentlichung im Transparenzportal verpflichtet sind, war von Anfang an umstritten. Mit dem vorliegenden Urteil hat das Verwaltungsgericht nun festgestellt, dass die Veröffentlichungspflicht für die mittelbare Staatsverwaltung nicht gilt. Sie ist weiterhin nur dazu verpflichtet, auf Antrag Auskunft zu erteilen.
Dazu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit:
"Es ist zu begrüßen, dass das Gericht mit seiner Entscheidung zunächst einmal Rechtssicherheit geschaffen und einen lang andauernden Rechtsstreit entschieden hat. Juristisch ist die Entscheidung gut vertretbar. Insoweit sind wir seit Jahren von dieser Rechtslage ausgegangen und haben von Beanstandungen im Zusammenhang mit der fehlenden Veröffentlichung durch Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung bewusst abgesehen. Transparenzrechtlich betrachtet bringt das Urteil jedoch leider einen Rückschritt.
Die Entscheidung dokumentiert einen fundamentalen Wertungswiderspruch im Hamburgischen Transparenzgesetz: Während die von der Stadt beherrschten, aber in privater Rechtsform organisierten Unternehmen zur Veröffentlichung verpflichtet sind, trifft dies für die wesentlich staatsnäheren Einheiten der mittelbaren Staatsverwaltung nicht zu. Gerade hier erwarten Bürgerinnen und Bürger aber mindestens so viel Transparenz wie bei den Unternehmen.
Eine Bezugnahme auf eine freiwillige Veröffentlichung greift zu kurz. In den Bereichen, in denen die Veröffentlichung in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen Dritter, etwa das informationelle Selbstbestimmungsrecht oder in die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eingreifen würde, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Insoweit ist der Gesetzgeber gefordert, die Anwendbarkeit des Transparenzgesetzes künftig auch auf die mittelbare Staatsverwaltung zu erweitern."
(HmbBfDI: ra)
eingetragen: 22.11.17
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