Wichtiger Erfolg für den Datenschutz
EuGH-Grundsatzentscheidung stärkt Datenschutzrechte und nationale Datenschutzaufsicht
Suchmaschinenen-Betreiber werden verpflichtet, auf Antrag der Betroffenen Links zu den Internetseiten zu löschen, soweit diese in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen unverhältnismäßig eingreifen
(03.06.14) - Die Entscheidung des EuGH zum Rechtsstreit zwischen Google Spanien und der Spanischen Datenschutzbehörde stärkt in historischer Weise die Rechte von Betroffenen gegenüber Betreibern von Suchmaschinen, die deren persönliche Daten im Netz verbreiten. Zudem enthält das Urteil weitreichende Konsequenzen für die Anwendung des nationalen Datenschutzrechts auf verantwortliche Stellen mit unterschiedlichen Niederlassungen innerhalb der EU.
Danach ist nationales Datenschutzrecht auch dann anwendbar, wenn zwar die Verarbeitung der Nutzerdaten nicht unmittelbar durch die Muttergesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeführt wird, eine Tochtergesellschaft im nationalen Bereich jedoch das Werbegeschäft zur Finanzierung des angebotenen Dienstes betreibt. Internetdiensten ist es künftig nicht mehr möglich, den Verpflichtungen des nationalen Datenschutzrechts dadurch zu entgehen, dass sie die Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der Daten der Betroffenen auf eine Niederlassung in der EU verengen. Insoweit erscheinen auch die Datenschutzfragen, die in der Vergangenheit gegenüber dem Sozialen Netzwerkbetreiber Facebook aufgeworfen wurden, in einem neuen Licht.
Außerdem stärkt das Urteil die Rechte der Betroffenen gegenüber Suchmaschinenbetreibern. Diese haben nach der EuGH-Entscheidung eine rechtliche Verantwortung zur Einhaltung der Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie. Betreiber werden verpflichtet, auf Antrag der Betroffenen Links zu den Internetseiten zu löschen, soweit diese in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen unverhältnismäßig eingreifen. Das gilt insbesondere auch für solche Daten, deren ursprüngliche Verarbeitung rechtmäßig gewesen ist. Suchmaschinenbetreiber können nunmehr Betroffene nicht allein an die ursprünglich für die Veröffentlichung verantwortlichen Stellen verweisen.
Auch ohne dass der EuGH ausdrücklich auf ein Recht auf Vergessenwerden rekurriert, haben Nutzer künftig ein Recht zu verlangen, dass Suchmaschinenbetreiberin den Ergebnislisten vermittelte Daten löschen, soweit diese etwa infolge der seither verstrichenen Zeit nicht mehr mit ihnen in Verbindung gebracht werden sollen. Diese sind künftig auch nicht mehr auf den Zivilrechtsweg verwiesen, sondern können sich zur Durchsetzung ihrer Rechte unmittelbar an die Datenschutzbehörden wenden.
Dazu sagte Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: "Der EuGH hat kurz nach seinem wegweisenden Urteil zur Vorratsdatenspeicherung erneut in eindrucksvoller Weise den Datenschutz in Europa gestärkt. Wir werden das Urteil sorgsam analysieren und den Schutz der Betroffenen hieran ausrichten. Für die weitere Diskussion um die EU-Datenschutzgrundverordnung muss das Urteil künftig ein zentraler Maßstab sein. Das gilt insbesondere für ein Recht auf Vergessenwerden und für die Neuordnung der Datenschutzaufsicht in Europa." (HmBfDI: ra)
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