Datenschutzrechtliche Verantwortung
EuGH-Generalanwalt: Keine Verantwortungslücken im Datenschutz bei dem Betrieb von Facebook-Fanpages
Betreiber einer Facebook-Seite, ist "für die in der Erhebung von personenbezogenen Daten durch Facebook bestehende Phase der Verarbeitung gemeinsam mit Facebook verantwortlich"
Darf ein Unternehmen eine Facebook-Seite betreiben, ohne sich darum zu kümmern, ob Facebook das Datenschutzrecht einhält? Das ist die Kernfrage eines Verfahrens aus 2011, das über mehrere Instanzen zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gelangt ist. Nach der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2017 hat nun der Generalanwalt seine Schlussanträge vorgestellt. Das Gericht wird seine endgültige Entscheidung voraussichtlich in einigen Monaten treffen.
Das Verfahren beruht auf einer Anordnung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gegen die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (WAK) aus dem Jahre 2011, die Facebook-Seite (Fanpage) der WAK aufgrund datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren.
In dem Rechtsstreit legte das Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar 2016 sechs Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH vor. Zentral in diesem Verfahren ist die Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortung in den Fällen, in denen sich Unternehmen für ihre Zwecke Dienstleistern wie z. B. sozialen Netzwerken bedienen. Zusätzlich geht es um Zuständigkeiten der verschiedenen Datenschutzaufsichtsbehörden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Bei einem Verfahren vor dem EuGH erstellt der Generalanwalt nach der mündlichen Verhandlung öffentlich und in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH einen Vorschlag für eine Entscheidung des Gerichts. Häufig folgt das Gericht bei seiner Entscheidung diesen sog. Schlussanträgen in wesentlichen Punkten; es ist aber nicht daran gebunden.
Die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot liegen jetzt vor: Danach ist der Betreiber einer Facebook-Seite, in diesem Fall die Wirtschaftsakademie, "für die in der Erhebung von personenbezogenen Daten durch Facebook bestehende Phase der Verarbeitung gemeinsam mit Facebook verantwortlich".
Selbst wenn der Betreiber der Facebook-Seite keinen Zugang zu diesen Daten habe, sei die Verantwortung für die Datenverarbeitung nicht ausgeschlossen, "da er [Anm.: der Wirtschaftsteilnehmer] die Vertragsbedingungen aus freien Stücken angenommen und damit die volle Verantwortung für sie übernommen hat".
Der Umstand, dass ein Betreiber einer Facebook-Seite die von Facebook angebotene Plattform nutze, befreie ihn "nicht von seinen Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten". Der Betreiber hat nach Ansicht des Generalanwalts bestimmenden Einfluss auf die Verarbeitung und verfügt auch über die Macht, diese zu beenden, indem er die Fanpage schließt. Der Generalanwalt sieht keinen grundlegenden Unterschied zwischen dem Fall eines Fanpage-Betreibers und dem Betreiber einer Website, der den Code eines Webtracking-Dienstleisters einbindet und damit das Setzen von Cookies und die Datenerhebung zugunsten des Webtracking-Dienstleisters unterstützt.
Zudem bestätigt der Generalanwalt, dass das ULD befugt war, das nationale Recht auf diesen Fall anzuwenden. Es sei nicht verpflichtet gewesen, zuvor die Datenschutzaufsichtsbehörde des Mitgliedstaates einzuschalten, in dem Facebook seinen Sitz hat, und diese um ein Einschreiten zu ersuchen.
Marit Hansen, Leiterin des ULD, kommentiert dies: "Ich begrüße, dass wir bei der Klärung der Datenschutzverantwortung weiterkommen. Wir teilen die Auffassung des Generalanwalts, dass ein Unternehmen bei der Einschaltung von Dienstleistern nicht die Augen vor den damit einhergehenden Datenschutzrisiken verschließen darf. Das ist und war über all die Jahre auch unsere Rechtsauffassung. Der Generalanwalt macht deutlich, dass dies seiner Ansicht nach nicht nur für Facebook-Seiten eines Unternehmens gilt, sondern beispielsweise auch beim Webtracking, z. B. wenn Dienstleister Daten über die Nutzenden mit Hilfe von Cookies sammeln. Die Aussage ist klar: Es darf keine Verantwortungslücken im Datenschutz geben. Dies gilt auch und gerade für die Einbindung von Dienstleistern. Nun sind wir gespannt, wie die Entscheidung des EuGH aussehen wird."
Die Schlussanträge des Generalanwalts finden sich hier:
https://www.datenschutzzentrum.de/1170-.html
Näheres zur Entscheidung des BVerwG und den Vorlagefragen an den EuGH:
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1013-.html
Weitere Informationen zum Hintergrund:
https://www.datenschutzzentrum.de/plugin/tag/facebook
(ULD: ra)
eingetragen: 26.10.17
Home & Newsletterlauf: 08.12.17
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>