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Keine anlasslose Haftung


Illegales Filesharing: Bundesgerichtshof sieht keine Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Familienangehörige
Eine Klage gegen den Vater eines 20jährigen Stiefsohnes auf Zahlung von 3.454,60 EUR wurde abgewiesen

(11.02.14) - Ohne konkreten Anlass sollen Anschlussinhaber nicht für Urheberrechtsverletzungen volljähriger Familienmitglieder in Fällen illegalen Filesharing haften. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Januar 2014 in dem Verfahren I ZR 169/12-Bearshare hervor.

Der BGH hat somit in letzter Instanz die Klage gegen einen Anschlussinhaber auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 EUR abgewiesen, dessen zum Tatzeitpunkt bereits volljähriger Stiefsohn für diese Urheberrechtsverletzung verantwortlich war. Nach Ansicht der Richter wird ein Internetanschluss volljährigen Familienangehörigen aus familiärerer Verbundenheit überlassen, wobei die betreffenden Volljährigen für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Eine anlasslose Haftung für volljährige Familienmitglieder sei mit dem familiären Vertrauensverhältnis und der Eigenverantwortlichkeit der Volljährigen nicht zu vereinbaren, so der BGH.

Nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte, wie z.B. eine zuvor erfolgte Abmahnung, dahingehend bestehen, dass der Anschluss von dem Familiemitglied missbraucht werde, würden weitere Rechtspflichten des Anschlussinhabers bestehen deren Verletzung dann wiederum einen Anspruch auch gegen diesen begründen können. Welche Pflichten dies konkret sein sollen, führte der BGH jedenfalls in der bislang vorliegenden Pressemitteilung nicht aus.

"Richtig so. Auch, wenn diese Entscheidung sich bereits abgezeichnet hatte, ist es doch begrüßenswert, dass nunmehr Klarheit bezüglich der Pflichten eines Anschlussinhabers gegenüber volljährigen Familienmitgliedern besteht. Eine anlasslose Haftung, wie sie in den letzten Jahren immer wieder von Instanzgerichten angenommen wurde, war mit der Lebenswirklichkeit kaum zu vereinbaren. Es bleibt jetzt jedoch abzuwarten, ob die Rechteinhaber in diesen Fällen gegen die entsprechenden Familienmitglieder vorgehen", sagt Sascha Faber, LL.M. (Medienrecht) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0."
(Kanzlei voke2.0: ra)

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