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Stationäre Aufnahme zumindest für eine Nacht


Wettbewerbszentrale: Praxis ohne Übernachtungsmöglichkeit ist keine "Praxisklinik"
BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde eines Zahnarztes zurück



Der BGH hat die Beschwerde eines Zahnarztes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Beschluss vom17.10.2018, I ZR 58/18). Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig geworden (Urteil vom 27.2.2018, I-4 U 161/17). Dieses hatte den Zahnarzt verurteilt, für seine Praxis nicht mehr mit der Bezeichnung "Praxisklinik" zu werben. Die Wettbewerbszentrale hatte den Begriff als irreführend beanstandet, weil der Zahnarzt keine Möglichkeit hatte, Patienten stationär aufzunehmen. Der Beklagte argumentierte, der Verbraucher verstehe "Klinik" lediglich in dem Sinne, dass dort operative Eingriffe vorgenommen würden, was auf seine Praxis zutreffe.

Das OLG Hamm erläuterte, dass der Verbraucher zumindest die erforderliche Einrichtung für eine vorübergehende stationäre Aufnahme über Nacht erwarte, auch wenn diese nur im Ausnahmefall notwendig werde.

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale täuscht der Begriff "Praxisklinik" nicht nur den Verbraucher über die Ausstattung einer Praxis, sondern benachteiligt auch Mitbewerber. Denn so das OLG Hamm: "Genau hiermit präsentiert sich die zahnärztliche Praxisklinik für den angesprochenen Verbraucher, zumal wenn er im Einzelfall beispielsweise Komplikationen im Rahmen der Behandlung fürchtet, als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne." (Wettbewerbszentrale: ra)

eingetragen: 02.11.18
Newsletterlauf: 07.12.18

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