Gesetzeswidrig: Praxisgebühr bei Vorsorge
Deutsche Bundesregierung: Praxisgebühren bei Vorsorgeuntersuchungen sind unzulässig
Verstoße ein Arzt nachweislich gegen bestehendes Recht, müssten die Kassenärztlichen Vereinigungen geeignete Maßnahmen ergreifen
(14.08.09) - Ärzte dürfen für Früherkennungsuntersuchungen keine Praxisgebühren erheben. Dies teilt die deutsche Bundesregierung in ihrer Antwort (16/13790) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (16/13574) mit.
Gemäß dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) falle bei Früherkennungsuntersuchungen für gesetzlich Versicherte keine Praxisgebühr an.
Die Aufsicht über das korrekte Einziehen der Praxisgebühr liege bei den Krankenkassen. Diese seien außerdem verpflichtet, die Versicherten umfassend über Rechte und Pflichten aufzuklären und zu beraten. Verstoße ein Arzt nachweislich gegen bestehendes Recht, müssten die Kassenärztlichen Vereinigungen geeignete Maßnahmen ergreifen.
Da die meisten Vorsorgeuntersuchungen negative Befunde ergäben, sei ohnehin keine weitere ärztliche Behandlung erforderlich. Auch ein Arztgespräch sei Bestandteil einer jeden Vorsorgeuntersuchung und verpflichte gleichermaßen nicht zur Zahlung der Praxisgebühr.
Am weiteren Bestand der Praxisgebühr hält die Regierung allerdings fest. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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