Gesundheitsdaten besonders schutzwürdig
Datensammlungen in der Privaten Krankenversicherung: Mit den Daten könnten Rückschlüsse über den Gesundheitszustand der Versicherten gezogen werden
Die Bundesregierung weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass in einem solchen Fall die Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten sind
(20.02.15) - Gesundheitsdaten sind nach Aussage der Bundesregierung besonders schutzwürdig und sollten daher nicht leichtfertig weitergegeben werden. Wie die Regierung in ihrer Antwort (18/3849) auf eine Kleine Anfrage (18/3633) der Fraktion Die Linke schreibt, ist davon auszugehen, "dass Versicherte sich der besonderen Bedeutung ihrer Daten bewusst sind und daher sorgsam und zurückhaltend mit der Weitergabe entsprechender Informationen umgehen".
Die Anfrage bezieht sich auf Datensammlungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV). So habe die Versicherungsgruppe Generali angekündigt, dass Kunden, die selbst Gesundheitsdaten über sich sammeln und an die Versicherung weiterreichen, eine Gratifikation (Bonus) erhalten sollen, schreibt die Linke. Mit den Daten könnten Rückschlüsse über den Gesundheitszustand der Versicherten gezogen werden, etwa hinsichtlich der Blutzuckerwerte, Einnahme von Medikamenten, Konsum von Alkohol, Nikotin und Drogen, Zyklus und Schwangerschaften, aber auch sportlichen Aktivitäten, Essgewohnheiten oder Schlafphasen. Andere Versicherungen planten ähnliche Angebote.
Die Bundesregierung weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass in einem solchen Fall die Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten sind. Versicherungen, die derartige Tarife anbieten wollten, müssten darüber hinaus sorgfältig und verantwortlich mit den Informationen umgehen. Die Gefahr einer "Individualisierung des Gesundheitsrisikos" in der PKV werde derzeit nicht gesehen. Allerdings werde die Regierung die Entwicklung sorgfältig beobachten, was im Übrigen auch für die Chancen der digitalen Anwendungen gelte.
Grundsätzlich ist nach Angaben der Bundesregierung die kontinuierliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher personenbezogenen Daten nur nach ausdrücklicher Einwilligung der Versicherten zulässig. Die Einwilligung sei auch nur dann wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung beruhe und nach einer vollständigen und verständlichen Information getroffen werde. Eine solche Einwilligung müsse schriftlich niedergelegt werden.
Eine Vertragsgestaltung, die dem Versicherten erlaube, seine Beitragszahlung zu reduzieren, sei nicht grundsätzlich unzulässig. Es liege jedoch im eigenen Interesse der Versicherten, "sorgfältig mit ihren sensiblen Gesundheitsdaten umzugehen sowie vor- und Nachteile ihrer Bereitschaft zur Datenoffenlegung sorgfältig und bewusst abzuwägen." (Deutsche Bundesregierung: ra)
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