Schweregrad von Banken-Stresstests
Kritik des Europäischen Rechnungshofs an EU-weiten Bankenstresstests
Am 10. Juli 2019 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof (ERH) den Sonderbericht Nr. 10/2019, der sich mit der Durchführung des EU-weiten Bankenstresstests im Rahmen des der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) erteilten Mandats befasst
Stresstests für Finanzinstitute müssen nach Ansicht der Bundesregierung die aktuellen Risiken umfassen. Diese Risiken müssten nicht die gleichen sein wie bei der letzten Finanzkrise, heißt es in der Antwort der Deutschen Bundesregierung (19/12991) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/12484), die sich danach erkundigt hatte, warum der Schweregrad eines Stresstests der Europäischen Bankenaufsicht nach Ansicht des Europäischen Rechnungshofs für eine Reihe von Mitgliedstaaten deutlich geringer gewesen sei als während der Finanzkrise.
Anhaltspunkte dafür, dass von einzelnen Mitgliedstaaten zu starker Einfluss auf die Ausgestaltung des Stresstestszenarios genommen werde, habe man nicht.
Vorbemerkung der Fragesteller
Am 10. Juli 2019 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof (ERH) den Sonderbericht Nr. 10/2019, der sich mit der Durchführung des EU-weiten Bankenstresstests im Rahmen des der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) erteilten Mandats befasst. Laut des Berichts spiegele das gewählte, makroökonomische Stressszenario sich verschlechternde wirtschaftliche Bedingungen gegenüber dem Basisszenario wider, doch fiele der Schock weniger schwerwiegend aus als ursprünglich angekündigt.
Die negativen Auswirkungen des Schocks waren auf mehrere große Volkswirtschaften konzentriert, von denen die meisten in der letzten Rezession gut abschnitten, anstatt auf Länder, die von dieser Krise am stärksten betroffen waren. Darüber hinaus waren die Banken im Szenario keinen schweren finanziellen Schocks ausgesetzt, und einige relevante Systemrisiken waren unzureichend berücksichtigt worden.
Aufgrund mangelnder Ressourcen und ihrer derzeitigen Governance-Regelungen sei die EBA nicht in der Lage, "die Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Methoden, Praktiken und Ergebnisse" sicherzustellen, wie dies in der Verordnung vorgesehen ist. Stattdessen sei sie gezwungen, sich in erster Linie auf die nationalen Aufsichtsbehörden zu verlassen.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 16.11.19
Newsletterlauf: 21.01.20
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