Korruptionsbekämpfung in der Medizin
Compliance im Gesundheitswesen: Bestechlichkeit und Bestechung in den Gesundheitsberufen sollen Offizialdelikte werden
Staatsanwalt muss bei Vorliegen eines Verdachts von sich aus tätig werden und nicht erst auf Antrag
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/6446) zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen mit zwei wesentlichen Änderungen beschlossen. Anders als im Regierungsentwurf vorgesehen sollen Bestechlichkeit und Bestechung in den Gesundheitsberufen Offizialdelikte werden, das heißt, der Staatsanwalt muss bei Vorliegen eines Verdachts von sich aus tätig werden und nicht erst auf Antrag.
Zum anderen sollen ursprünglich vorgesehene Straftatbestände im Zusammenhang mit der Verletzung berufsrechtlicher Pflichten gestrichen werden. In einer vorangegangenen Anhörung hatten mehrere Sachverständige darauf hingewiesen, dass die berufsrechtlichen Pflichten landesrechtlich geregelt sind und das zur Folge haben könne, dass in einem Land strafbar ist, was es im anderen nicht ist. In der Ausschussberatung wurde aus den Reihen der Opposition moniert, dass sich die Koalitionsmehrheit nicht um eine bundeseinheitliche Regelung bemüht habe.
Aus den Koalitionsfraktionen wurde dagegen gehalten, dass auch mit den eingebrachten Änderungen nahezu alle denkbaren Fälle von Korruption im Gesundheitswesen von den Strafvorschriften erfasst sei. Eine mit eingebrachte Änderung der Begründung des Gesetzentwurfes verdeutliche dies noch.
Für den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen, die Linke stimmte dagegen, die Grünen enthielten sich. Ein Antrag der Fraktion Die Linke (18/5452) "Korruption im Gesundheitswesen effektiv bekämpfen" fand keine Mehrheit. (Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 25.04.16
Home & Newsletterlauf: 19.05.16
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>