Keine Ausweitung der Gold-Besteuerung
Gold-ETCs: Bei diesen Kapitalanlagen handelt sich um "Exchange Traded Commodities" (ETC) in Form von Inhaberschuldverschreibungen
Nach Angaben der Bundesregierung ist das Volumen des Handels mit den sogenannten Gold-ETCs seit 2018 stark gestiegen
Die Deutsche Bundesregierung plant keine Ausweitung der Besteuerung bei sogenannten Gold-ETCs. Bei diesen Kapitalanlagen handelt sich um "Exchange Traded Commodities" (ETC) in Form von Inhaberschuldverschreibungen, bei denen die Käufer eine Lieferung von physischem Gold verlangen können. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22447) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21688) mit. Die Abgeordneten hatten in der Vormerkung zur Kleinen Anfrage darauf hingewiesen, dass Gewinne beim Verkauf solcher Gold-ETCs bisher steuerfrei seien, wenn der Anleger die Wertpapiere länger als zwölf Monate gehalten habe.
Unter Berufung auf den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz schrieb die FDP-Fraktion, die dort vorgesehenen Änderungen hätten zur Folge, dass zum Beispiel Gewinne aus der Veräußerung von Goldpapieren vom 1. Januar 2021 der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer unterliegen würden.
Nach Angaben der Bundesregierung ist das Volumen des Handels mit den sogenannten Gold-ETCs seit 2018 stark gestiegen. Seien 2018 an den Handelsplätzen noch Wertpapiere dieser Art mit einem Volumen von 152,3 Millionen Euro gehandelt worden, so sei das Volumen 2019 auf 431,7 Millionen gestiegen. Im ersten Halbjahr 2020 habe es bereits 556,8 Millionen Euro betragen. Für inländische private Haushalte betrage der Wert der in Deutschland verwahrten ETC-Bestände zum Stichtag 30. Juni 2020 inzwischen 6,7 Milliarden Euro. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 17.11.20
Newsletterlauf: 14.12.20
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