Markenmissbrauch bei der Internetsuche
Monopolkommission: Unternehmenskonzentration rückläufig
Beim Thema Fusionskontrolle äußert sich das Gremium kritisch zu der neuen Praxis der Europäischen Kommission
Der seit 1978, dem Beginn der Berichterstattung durch die Monopolkommission, zu beobachtende Rücklauf bei der aggregierten Unternehmenskonzentration setzt sich fort. Das geht aus einer Unterrichtung (20/3065) der Bundesregierung zum 24. Hauptgutachten der Monopolkommission zum Thema Wettbewerb 2022 hervor. "Der Anteil der 100 größten Unternehmen an der gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung ist abermals gesunken, die personellen Verflechtungen der führenden Unternehmen untereinander sind rückläufig und die kapitalmäßige Verflechtung befindet sich weiterhin auf einem niedrigen Niveau", heißt es in der Unterrichtung. Doch in den ohnehin hoch konzentrierten regulierten Wirtschaftszweigen des Dienstleistungssektors sei ein deutlicher Konzentrationsanstieg zu beobachten, schreibt die Monopolkommission weiter.
Beim Thema Fusionskontrolle äußert sich das Gremium kritisch zu der neuen Praxis der Europäischen Kommission, auch solche Verweisungen von Zusammenschlussvorhaben seitens der Mitgliedstaaten zu fördern und anzunehmen, "die nicht der nationalen Anmeldepflicht unterliegen". Stattdessen halte es man für sinnvoller, den Anwendungsbereich der deutschen Transaktionswertschwelle auszuweiten und eine Transaktionswertschwelle auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten einzuführen.
Die Monopolkommission kommt in dem Bericht zudem zu dem Schluss, dass in vielen Fällen kein Zielkonflikt zwischen dem Schutz des Wettbewerbs und dem Erreichen von Nachhaltigkeitszielen existiere. Eine generelle Ausnahme von Nachhaltigkeitsinitiativen vom Kartellrecht sei nicht zu empfehlen.
Der Bericht enthält weiterhin eine Stellungnahme der Kommission zum Markenmissbrauch bei der Internetsuche ("trademark search abuse"), um die die Bundesregierung auf Aufforderung des Bundestags gebeten hatte. Der deutsche Gesetzgeber habe aus Sicht der Kommission und nach jetzigem Stand zurecht auf Regelungen verzichtet, heißt es zusammenfassend.
Das Gutachten enthält des Weiteren einen Ausblick auf eine etwaige Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Stellungnahme beschäftigt sich unter anderem mit den Fragen, ob ein missbrauchsunabhängiges Entflechtungsinstrument eingeführt werden solle, wie das Instrument der Sektoruntersuchungen weiterzuentwickeln sei und ob es einer Neuregelung zur Gewinn- beziehungsweise Vorteilsabschöpfung bedürfe.
Die Monopolkommission ist gemäß § 44 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dazu verpflichtet, der Bundesregierung alle zwei Jahre ein Hauptgutachten vorzulegen. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 21.09.22
Newsletterlauf: 21.10.22
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>