Menschenrechtsbezogene Pflichten
Stand der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
13 Verstöße gegen Lieferkettensorgfaltspflicht in Prüfung
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt derzeit 13 Verfahren nach den §§ 14 ff. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), die auf Anträgen und Hinweisen beruhen. Paragraph 14 Absatz 1 Nummer 1 sieht unter anderem vor, dass die Behörde die Einhaltung der Pflichten im Hinblick auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht kontrolliert.
Die Verfahren richten sich nach Angaben der Bundesregierung in einer Antwort (20/9703) auf eine Kleine Anfrage (20/9063) der mittlerweile aufgelösten Fraktion Die Linke gegen fünf Unternehmen mit Bezug zur Volksrepublik China und jeweils zwei zu Ecuador und Bangladesch haben. Je ein Verfahren wird mit Verweis auf die Türkei sowie die Bundesrepublik Deutschland geführt.
Fünf Verfahren sind nach Angaben der Bundesregierung der Automobilindustrie, je zwei den Sektoren Nahrungs-/Genussmittel und Textil sowie je eines den Sektoren Chemie sowie Bau- bzw. Heimwerkermärkte zuzurechnen. Aufgrund fehlender Datenübertragung könnten zu zwei Verfahren keine näheren Angaben zu Ländern beziehungsweise Sektoren gemacht werden, heißt es in der Antwort.
In Bezug auf die Möglichkeit, anonym Beschwerde wegen der Nichteinhaltung der Lieferkettensorgfaltspflicht einreichen zu können, heißt es in der Antwort, dass der Beschwerdekanal des BAFA seit dem 1. Januar 2023 die Einreichung sowohl anonymer als auch persönlicher Beschwerden ermögliche: "Sollte das BAFA einem Antrag stattgeben und gegenüber Unternehmen tätig werden, wird die Identität der antragstellenden Personen nicht offengelegt", teilt die Bundesregierung mit.
Vorbemerkung der Fragesteller
Am 11. Juni 2021 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Unternehmen mit mehr als 3 000 Mitarbeitern und mit Sitz in Deutschland sind demnach ab dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, auf die Wahrung der international anerkannten Menschenrechte und bestimmter Umweltstandards entlang ihrer Lieferketten, auch im Ausland, zu achten (§ 1 Absatz 1 Satz 1, 2 LkSG). Ab 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auch für Unternehmen mit mehr als 1 000 in Deutschland beschäftigten Mitarbeitern (§ 1 Absatz 1 S. 3 LkSG).
Die Unternehmen stehen unter anderem in der Pflicht, das Risiko von Kinderarbeit, Sklaverei, Missachtungen des Arbeitsschutzes und umweltbezogene Risiken entlang ihrer Lieferketten zu minimieren und dem vorzubeugen (§§ 2, 3 LkSG). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes (§ 19 LkSG). Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz werden als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 24 LkSG). Unternehmen, die ihrer Verantwortung bezüglich der im LkSG genannten Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom BAFA mit Bußgeldern belegt oder auch von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 09.01.24
Newsletterlauf: 08.04.24
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