Reform des IHK-Gesetzes


Politische Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammern sowie des Deutschen Industrie- und Handelskammertags
Gesetz soll die aktuellen Kompetenzen konkretisieren und für mehr Rechtssicherheit sorgen




Die Bundesregierung will die Novellierung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) noch vor der Sommerpause beschließen. In einer Antwort (19/25598) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/25055) schreibt sie, dass der Referentenentwurf am 11. Dezember 2020 in die Ressortabstimmung gegangen ist, die Länder- und Verbändebeteiligung wurde am 15. Dezember eingeleitet. Nach der Kabinettsbefassung beschäftige sich der Bundestag mit dem Entwurf. Die zweite Lesung des Bundesrates soll vor Juli erfolgen. Der Gesetzentwurf stelle einen deutlichen Eingriff in die bisherige Struktur des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) dar. Eine Erweiterung der Kompetenzen sei allerdings nicht geplant, das Gesetz solle die aktuellen Kompetenzen konkretisieren und für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Derzeit gebe es Verfahren gegen mehrere IHKs, die IHK Nord Westfalen sei vom Bundesverwaltungsgericht bereits zum Austritt aus dem DIHK verpflichtet worden. Damit sei die verfassungsrechtlich notwendige Vollständigkeit des DIHK auf Bundesebene nicht mehr gegeben. Bei weiteren Austritten ergäben sich Finanzierungsprobleme, zudem sei eine Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene nicht mehr möglich.

Vorbemerkung der Fragesteller
Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) leisten in Deutschland einen wichtigen Beitrag zu der Interessensvertretung der Gewerbetreibenden in ihrem Bezirk. Sie wirken auf die Förderung der gewerblichen Wirtschaft hin und sind dabei unabhängig von Branchen- und Einzelinteressen. Dieser Auftrag ist festgelegt im § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG).

Um dieser Aufgabe auch auf Bundes- und Europaebene gerecht zu werden, haben sich die 79 Industrie- und Handelskammern mit ihren über 3 Millionen Mitgliedsunternehmen zum Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) zusammengeschlossen. Dieser setzt sich gegenüber der Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit für gute Rahmenbedingungen für die gewerbliche Wirtschaft ein. Schwerpunkte sind dabei u. a. weniger Bürokratie, freier Handel, faire Steuern und ein schnelles Internet. Gleichzeitig ist er aber auch eine wichtige Quelle für Informationen aus der gewerblichen Wirtschaft für Entscheidungsträger in Berlin und Brüssel und damit unentbehrlich für die wirtschaftspolitische Meinungsbildung.

Der § 1 IHKG, welcher den Auftrag der IHKs zur politischen Interessenwahrnehmung festlegt, begrenzt gleichermaßen die dadurch gewährten Kompetenzen. Die Interessenwahrnehmung muss sich auf Sachverhalte beziehen, die nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft im jeweiligen Bezirk haben. Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten Carl-Julius Cronenberg auf Bundestagsdrucksache 19/24118 hervorgeht, erweitern sich diese Kompetenzen insbesondere auch nicht bei einer gemeinschaftlichen Interessenwahrnehmung der Gesamtinteressen durch den DIHK.

Mit der Frage, welche rechtlichen Konsequenzen eine Kompetenzüberschreitung des DIHK hat, beschäftigte sich kürzlich das Bundesverwaltungsgericht (Az. 8 C 23.19 vom 14. Oktober 2020). In diesem Fall muss die IHK Nord Westfalen auf Verlangen eines Mitglieds den DIHK verlassen, weil dieser sich nicht nur in wirtschaftlichen Fragen, sondern allgemeinpolitisch geäußert habe.
Von diesem Urteil geht eine hohe Symbolwirkung aus. Die Fragesteller gehen davon aus, dass das Urteil den Industrie- und Handelskammern und insbesondere auch dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag eine wirksame Interessenvertretung zu wirtschaftspolitischen Themen in Zukunft erheblich erschweren könnte. Aufgrund der oben aufgezeigten Bedeutung für die wirtschaftspolitische Meinungsbildung, betrachten die Fragesteller diese Entwicklung mit Sorge. Auch Auswirkungen auf die politische Arbeit anderer Dachverbände wie etwa des Zentralverbands des deutschen Handwerks (ZDH) sind möglich.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 10.03.21
Newsletterlauf: 28.04.21



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