Retouren-Vernichtung aus Steuergründen


Umsatzsteuer auf Sachspenden von retournierten Waren
Die Bundesregierung wird gefragt, ob sie die Auffassung der Unternehmer nachvollziehen könne, wonach die Entsorgung der retournierten Waren betriebswirtschaftlich und steuerlich günstiger sei als die Weitergabe in Form von Sachspenden


23. Juni 2025

Die FDP-Fraktion hat die häufig praktizierte Vernichtung von Retouren durch Händler zum Thema einer Kleinen Anfrage (19/19227) gemacht. Sie bezieht sich dabei auf Äußerungen von Unternehmern, die die Entsorgung zurückgeschickter Waren aus steuerlichen Gründen für kostengünstiger als die Weitergabe an Dritte in Form von Sachspenden bezeichnet hätten. Denn die Umsatzsteuer für Sachspenden betrage 19 Prozent auf die Wiederbeschaffungskosten.

Die Bundesregierung wird gefragt, ob sie die Auffassung der Unternehmer nachvollziehen könne, wonach die Entsorgung der retournierten Waren betriebswirtschaftlich und steuerlich günstiger sei als die Weitergabe in Form von Sachspenden. Außerdem soll die Regierung angeben, wie viele Waren aufgrund von Retouren von Unternehmen entsorgt statt gespendet worden seien.

Vorbemerkung der Fragesteller
In der Sendung vom 10.03.2020 berichtete das ZDF-Magazin Frontal 21 erneut über die noch praktizierte massenhafte Vernichtung von Retouren durch Onlinehändler (Beitrag: Gesetz gegen Retouren-Vernichtung – Weniger Waren für die Tonne). Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Regelungen halten Unternehmer die Entsorgung dieser Produkte für kostengünstiger als die Weitergabe an Dritte in Form von Sachspenden. Die Umsatzsteuer für solche Sachspenden beträgt 19 Prozent auf die Wiederbeschaffungskosten (Abschnitt 10.6 Absatz 1 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

In der Reportage wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) bereits mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) die bestehende Problematik für Unternehmer erörtert habe. So sollen dem BMF nach Sachspenden von Waren und Gegenständen, die mit Material- oder Verpackungsfehlern behaftet sind und deshalb vernichtet werden müssten, mit einem fiktiven Einkaufspreis von 0,00 Euro im Sinne der Sachspendenregelung angesetzt werden (vgl. auch OFD Niedersachen, Verfügung vom 27.03.2017, Az. S 7109-31-St 171).

Die Beweislast für die angesetzte Bemessungsgrundlage trägt allein der Unternehmer, wodurch nach Auffassung der Fragesteller neben Aufzeichnungs- und Nachweispflichten auch steuerliche Unsicherheiten entstehen. Angesichts der aktuellen Initiative des BMU durch eine Gesetzesänderung eine Obhutspflicht für Händler beim Umgang mit Waren einzuführen, erscheint nach Auffassung der Fragesteller eine Befreiungsvorschrift für solche Sachspenden auch im Umsatzsteuerrecht als dringend geboten.

(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 27.05.20
Newsletterlauf: 17.08.20



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