Umsetzung der EU-Richtlinie zu Arbeitsbedingungen


Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts
Gesetzentwurf
Die durch Artikel 11 in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommene Hinweispflicht dient der weiteren Erleichterung der Durchsetzung der die Richtlinienvorgaben umsetzenden Vorschriften




Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/1636) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts vorgelegt.

Die Umsetzung der Richtlinie im Bereich des Zivilrechts erfolgt hinsichtlich der Nachweispflichten demnach durch Änderungen im Nachweisgesetz. Außerdem sollen die bisher bestehenden Regelungen zu den Nachweispflichten im Berufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und im Seearbeitsgesetz (SeeArbG) angepasst werden.

Die in der Richtlinie geregelten Mindestarbeitsbedingungen erforderten zudem Änderungen im SeeArbG, in der Gewerbeordnung sowie im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die durch Artikel 11 in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommene Hinweispflicht diene der weiteren Erleichterung der Durchsetzung der Richtlinienvorgaben, heißt es in dem Entwurf. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 05.05.22
Newsletterlauf: 13.07.22


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