Verschärfung des Wettbewerbsrechts
Ausschuss für neues Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Änderungen beziehen sich unter anderem auf die Maßnahmen zur Sektoruntersuchung
Der Wirtschaftsausschuss hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Novelle) und anderer Gesetze (20/6824) in geänderter Fassung angenommen. Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke stimmten für den geänderten Gesetzentwurf, die CDU/CSU-Fraktion und die AfD-Fraktion stimmten dagegen. Zuvor hatte der Wirtschaftsausschuss einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen beschlossen. Die Änderungen beziehen sich unter anderem auf die Maßnahmen zur Sektoruntersuchung.
So wurde in Paragraph 32 f, Absatz 2 der Schwellenwert für das Zielunternehmen von 500.000 Euro auf eine Million Euro angehoben. Dies bezieht sich auf die Anmeldepflicht für Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen der Erwerber im letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse im Inland von mehr als 50 Millionen Euro und das zu erwerbende Unternehmen im letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse im Inland von mehr als eine Million Euro erzielt hat.
Diese Anpassung sei erfolgt, "um die Balance zwischen dem Schutz des Wettbewerbs und dem bei den betroffenen Unternehmen sowie dem Bundeskartellamt entstehenden Aufwand zu wahren", schreiben die Regierungsfraktionen in dem Änderungsantrag.
Weiterhin wurde in Paragraph 32 f, Absatz 2 präzisiert, dass das Bundeskartellamt die Anmeldeverpflichtung von Unternehmenszusammenschlüssen um drei Jahre verlängern kann; wiederholte Verlängerungen um jeweils drei Jahre sind bis zu dreimal zulässig. Vorher lautete die Formulierung: "[...] kann das Bundeskartellamt die Anmeldeverpflichtung um drei Jahre verlängern; wiederholte Verlängerungen um jeweils drei Jahre sind zulässig."
Auch geändert wurde Paragraph 32 f, Absatz 3; dieser lautet nun: "Das Bundeskartellamt kann durch Verfügung feststellen, dass eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs auf mindestens einem mindestens bundesweiten Markt, mehreren einzelnen Märkten oder marktübergreifend vorliegt, soweit die Anwendung der sonstigen Befugnisse nach Teil 1 nach den im Zeitpunkt der Entscheidung beim Bundeskartellamt vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich nicht ausreichend erscheint, um die Störung des Wettbewerbs wirksam und dauerhaft zu beseitigen."
Mit der Formulierung "wirksam und dauerhaft" wurde nachgeschärft; im ersten Entwurf lautete die Formulierung: "[...] um der festgestellten Störung des Wettbewerbs angemessen entgegenzuwirken." In der Begründung zu dieser Umformulierung heißt es im Änderungsantrag, dass dies der Subsidiarität der Abhilfemaßnahmen nach Satz 6 und Absatz 4 gegenüber den sonstigen Befugnissen nach Teil I dieses Gesetzes Rechnung trage.
Es wurde zudem bei Paragraph 32 f Absatz 9 eingefügt. Dieser sieht vor, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach einem Zeitraum von zehn Jahren nach Inkrafttreten dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über die Erfahrungen mit den Regelungen des Paragrafen 32f berichtet.
Ein Änderungsantrag der AfD-Fraktion zur Gesetzesnovelle wurde im Wirtschaftsausschuss abgelehnt. Die Abgeordneten fordern darin unter anderem die Streichung von Paragraph 32 f, der Maßnahmen einer Sektoruntersuchung vorsieht. Die angestrebte Verschärfung des Wettbewerbsrechts gehe über EU-Recht hinaus, es fehle zudem eine evidenz- und faktenbasierte Begründung dafür, weshalb das derzeit zur Verfügung stehende Instrumentarium des GWB defizitär sein solle, schreiben die Abgeordneten.
Weiter befürchtet die Fraktion das Risiko von direkten Markteingriffen auf Weisung der Regierung, "um politisch unerwünschte Branchen und Unternehmen zu benachteiligen". So könne es zur Politisierung des Wettbewerbsrechts, beispielsweise zur Transformation zur sogenannten sozial-ökologischen Marktwirtschaft, kommen.
Ebenfalls abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion. Die Abgeordneten schreiben, mit der Novelle werde ein zentraler Bestandteil der Sozialen Marktwirtschaft, die (Recht-)Sicherheit von Unternehmenshandlungen und Investitionsentscheidungen, unterminiert. Künftig bedürfe es keines gesetzlichen Wettbewerbsverstoßes mehr, damit das Bundeskartellamt einem Unternehmen "jede erdenkliche Auflage bis hin zur inneren Entflechtung erteilen darf, um den Wettbewerb sicherzustellen". In dem Entschließungsantrag fordert die Fraktion deshalb den Bundestag auf, "von einer Politisierung des Bundeskartellamtes abzusehen und den angekündigten Paradigmenwechsel im Wettbewerbsrecht nicht zu vollziehen". (Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 01.08.23
Newsletterlauf: 19.09.23
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