Zahlen zum Großen Lauschangriff


Berichte der Bundesregierung zum Großen Lauschangriff
Akustische Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung vor



Zu Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung zum Zweck der Strafverfolgung (Großer Lauschangriff) äußert sich die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/18310) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/17618). Die Fragesteller wollten von der Bundesregierung unter anderem wissen, wie viele solcher Maßnahmen zwischen 2015 und 2019 wegen Berührung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung abgebrochen beziehungsweise gelöscht wurden, und ob Maßnahmen nachträglich von Gerichten als rechtswidrig angesehen wurden. Informationen dazu lägen der Bundesregierung nicht vor, heißt es in der Antwort.

Wie daraus weiter hervorgeht, waren in den Jahren 2015 bis 2018 insgesamt mindestens 113 unbeteiligte Dritte betroffen. Von den in diesem Zeitraum überwachten 242 Personen seien bis zum Januar 2019 insgesamt 147 Personen über die durchgeführten Maßnahmen unterrichtet worden.

Vorbemerkung der Fragesteller
Artikel 13 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) sieht die akustische Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung vor. Die Voraussetzungen des Großen Lauschangriffs sind in § 100c der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Gesetzliche Änderungen im Rahmen des Lauschangriffs wurden aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 vom Deutschen Bundestag mit dem "Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung" vorgenommen.

Gemäß Artikel 13 Absatz 6 GG unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen Bundestag jährlich über den nach Artikel 13 Absatz 3 GG sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Artikel 13 Absatz 4 GG und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Artikel 13 Absatz 5 GG erfolgten Einsatz technischer Mittel. Die Berichte der Bundesregierung sind aus Sicht der Fragesteller teilweise lückenhaft, so wird in den Berichten nicht aufgeführt, ob die von der akustischen Wohnraumüberwachung betroffenen Personen jemals über die Überwachung unterrichtet wurden. Ferner wird auch nicht in dem Bericht aufgelistet, wie hoch sich der Personalaufwand bemisst.

Schließlich ist den Berichten der Bundesregierung nicht zu entnehmen, ob Lauschangriffe rechtswidrig waren oder nicht. In der Vergangenheit haben sich jedoch wiederholt Lauschangriffe als rechtswidrig erwiesen.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 19.04.20
Newsletterlauf: 29.07.20


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