Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Vorsorge gegen Immobilienblase


BaFin soll neue Befugnisse erhalten, um gegebenenfalls bestimmte Mindeststandards für die Vergabe von Neukrediten festzulegen
Gesetzentwurf enthält zudem Regelungen zur Klarstellung der Kreditwürdigkeitsprüfung in Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll künftig gezielt mögliche Gefahren für die Finanzmarktstabilität in Folge einer Immobilienblase abwehren können. Ein Gesetzentwurf der Deutschen Bundesregierung (18/10935) sieht vor, der BaFin neue Befugnisse einzuräumen, um gegebenenfalls bestimmte Mindeststandards für die Vergabe von Neukrediten festzulegen. Damit werden laut Begründung unter anderem Empfehlungen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität der Bundesregierung (AFS) vom 30. Juni 2015 umgesetzt.

Der Gesetzentwurf enthält zudem Regelungen zur Klarstellung der Kreditwürdigkeitsprüfung in Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Weiterhin soll das Darlehensrecht an europarechtliche Vorgaben der Benchmark-Verordnung angepasst werden. Hierbei geht es um Informationspflichten zu Referenzwerten bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen sowie bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.

Die Bundesregierung betont in der Begründung, dass die neuen BaFin-Instrumente "rein vorsorglich" geschaffen werden, "um für den Gefahrenfall das geeignete Instrumentarium für ein schnelles und zielgerichtetes Handeln der Aufsicht zur Verfügung zu stellen". Handlungsbedarf bestehe, weil die vorhandenen Instrumente nach Auffassung des AFS "nicht ausreichen, um mögliche systemische Risiken aus expansiver Kreditvergabe, sinkenden Kreditvergabestandards und schnell steigenden Preisen wirksam und zielgenau abwehren zu können". Durch die neuen Instrumente sollen Ausfallwahrscheinlichkeiten beziehungsweise Verlustquoten reduziert werden.

Die Aktivierung der Instrumente setzt laut Entwurf seitens der BaFin eine "Einschätzung drohender Risiken für die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems und für die Finanzstabilität voraus". In diesem Fall kann die BaFin gemäß des neu zu schaffenden Paragraphen 48u Kreditwesengesetz (KWG) unter anderem eine "Obergrenze für das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Immobilienwert" festsetzen.

Weiterhin sind Vorgaben zum Tilgungszeitraum beziehungsweise zur maximalen Laufzeit (Amortisationsanforderung), Schuldendienstfähigkeit (DSTI, DSCR) und zur Obergrenze für das "Verhältnis zwischen Gesamtverschuldung und Einkommen" (DTI) möglich. Die Instrumente können einzeln oder in Kombination eingesetzt werden und auf nach bestimmten Kriterien ausgewählte Neukredite begrenzt werden. Die BaFin wird zudem ermächtigt, Freikontingente und Bagatellgrenzen festzulegen. Kredite für "Vorhaben der sozialen Wohnraumförderung und die Renovierung von Wohnimmobilien sowie Anschlussfinanzierungen" sind laut Entwurf von der Neuregelung nicht betroffen.

Die Änderungen zur Klarstellung der Kreditwürdigkeitsprüfung betreffen das BGB, das Einführungsgesetz zum BGB und das KWG. Vorgesehen sind Verweise auf die Wohnimmobilienkreditrichtlinie, um den Anwendungsbereich klarer zu fassen. Ebenfalls mit Verweis auf die Richtlinie sollen die Anforderungen an die Prüfung der Kreditwürdigkeit deutlicher gemacht werden. Bundesjustizministerium und Bundesfinanzministerium sollen in Zukunft zudem gemeinsam Verordnungen mit Leitlinien für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge erlassen können. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 01.02.17
Home & Newsletterlauf: 01.03.17


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Führerscheinüberprüfung durch Arbeitgeber

    Der Bundesrat will gesetzlich festschreiben, dass Arbeitgeber, die als Halter des Fahrzeugs ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, ihren Kontrollpflichten Genüge tun, "wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen".

  • Außenwirtschaftsgesetz wird geändert

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (20/13958) eingebracht. Damit soll die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union umgesetzt und eine weitere Richtlinie geändert werden.

  • Bundesregierung plant Änderungen im Batterierecht

    Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.

  • CO2-Emissionen reduzieren

    Die Bundesregierung will die Speicherung von Kohlendioxid im Meeresgrund auf hoher See ermöglichen - und dazu den Export des klimaschädlichen Treibhausgases in andere Länder wie etwa Norwegen erlauben. Ziel ist es, auf diese Weise schwer vermeidbare CO2-Emissionen zu reduzieren.

  • Nutzung von Mobilitätsdaten

    Damit multimodale Reise- und Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste ermöglicht und eine Datengrundlage für die anbieterübergreifende digitale Buchung und Bezahlung von Mobilitätsdienstleistungen geschaffen werden kann, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Mobilitätsdatengesetzes (20/13954) vorgelegt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen