Regulierung des Hochfrequenzhandels
Neu: Im WpHG werden unter anderem im neuen Abschnitt 11 die geänderten Verhaltens- und Organisationspflichten der umzusetzenden Richtlinie normiert
Zudem werden im WpHG sowie im Kreditwesengesetz, dem Börsengesetz, dem Kapitalanlagebuch und dem Versicherungsaufsichtsgesetz die Kataloge der Ordnungswidrigkeitstatbestände erweitert und Bußgeldrahmen erhöht
Zur Umsetzung europäischer Vorgaben hat die Bundesregierung den Entwurf eines Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (18/10936) vorgelegt. Damit soll die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente umgesetzt werden. Zudem will die Bundesregierung Ausführungsbestimmungen für unter anderem die zur Richtlinie gehörende Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie Vorgaben einer Delegierten Richtlinien kodifizieren. Änderungen sind unter anderem im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), dem Kreditwesengesetz, dem Börsengesetz und dem Kapitalanlagegesetzbuch vorgesehen.
Im WpHG werden unter anderem im neuen Abschnitt 11 (vorher Abschnitt 6) die geänderten Verhaltens- und Organisationspflichten der umzusetzenden Richtlinie normiert. Neu eingeführt werden Abschnitte, die die Überwachung von Positionslimits bei Warenderivaten und zur Aufsicht über Datenbereitstellungsdienste regeln. Der Hochfrequenzhandel im Speziellen sowie der algorithmische Handel im Allgemeinen sollen künftig stärker reguliert werden.
Zudem werden im WpHG sowie im Kreditwesengesetz, dem Börsengesetz, dem Kapitalanlagebuch und dem Versicherungsaufsichtsgesetz die Kataloge der Ordnungswidrigkeitstatbestände erweitert und Bußgeldrahmen erhöht. Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll über Änderungen im zweiten Abschnitt des WpHG zudem neue Befugnisse erhalten. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 01.02.17
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