Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Neuregelung des Fahrlehrerrechts


Gesetzentwurf: Gestaltung der Fahrlehreraus- und -weiterbildung sowie die Anzeige- und Nachweispflichten und die Fahrschulüberwachung sollen an aktuelle Erfordernisse angepasst werden
Neu ist auch die Prüfung der Zuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf durch die regelmäßige Vorlage eines Führungszeugnisses




Die Deutsche Bundesregierung will das Fahrlehrerrecht reformieren. Mit dem vorgelegten "Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" (18/10937) sollen insbesondere die Berufszugangsregelungen, die strukturelle und inhaltliche Gestaltung der Fahrlehreraus- und -weiterbildung sowie die Anzeige- und Nachweispflichten und die Fahrschulüberwachung an aktuelle Erfordernisse angepasst werden.

Zu den geplanten Änderungen zählt unter anderen der Ausschluss der "freien Mitarbeiterschaft" bei Fahrschulen. Fahrlehrer müssen künftig eine arbeitsvertragliche Anstellung bei der Fahrschule haben. Diese Änderung erfolgt laut Regierung, um die Qualität der Fahrausbildung zu sichern und mögliche soziale Verwerfungen, welche mit einer "freien Mitarbeiterschaft" verbunden sind, zu verhindern. Gleichzeitig soll das Mindestalter von 22 Jahren auf 21 Jahre abgesenkt werden, so dass bereits junge Berufsanfänger früher in den Beruf einsteigen können. Eine weitere Herabsetzung des Mindestalters ist laut Regierung angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Risiko junger Fahrer nicht angezeigt, da die erforderliche Fahr- und Verkehrskompetenz frühestens im Alter von 21 Jahren vorliegen könne.

Was die Ausbildung der Fahrlehrer angeht, so müssen laut dem Entwurf entsprechend der im Rahmen der Neustrukturierung der Ausbildung eingeführten Kompetenzorientierung den Bewerbern die erforderlichen fachlichen sowie pädagogischen Kompetenzen vermittelt werden. Der Begriff pädagogisch umfasse dabei die pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen (fachdidaktische) Kompetenzen, die Fahrlehrer befähigen, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und methodisch überlegt ausbilden zu können. Geregelt werden soll auch, dass die neue Ausbildung künftig einschließlich des Lehrpraktikums mindestens zwölf Monate dauert. Dabei handle es sich um Mindestanforderungen. Die tatsächliche Ausbildung könne auch länger sein, schreibt die Regierung.

Neu ist auch die Prüfung der Zuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf durch die regelmäßige Vorlage eines Führungszeugnisses. Die entsprechende Behörde solle die Möglichkeit erhalten, auch anlassbezogen tätigt zu werden. Dies soll nicht nur in Fällen fehlender körperlicher oder geistiger Eignung ermöglicht werden, sondern auch wenn Fahrlehrer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.

Der Entwurf sieht weiter vor, künftig auch Personengesellschaften die Möglichkeit einzuräumen, eine Fahrschule zu betreiben, "da die Ausbildungsqualität und die Überwachung nicht abhängig ist von der Rechtsform der Fahrschule, sondern von einer Bestellung einer natürlichen Person, die die Qualität der Ausbildung zu verantworten hat". Auch bei Personengesellschaften könne ein verantwortlicher Ausbildungsleiter bestellt werden, heißt es weiter. Eine Ungleichbehandlung zwischen diesen Gesellschaftsformen sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, da mit der Bestellung des Ausbildungsleiters der Zweck der Sicherung der Ausbildungsqualität gewährleistet werde. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 01.02.17
Home & Newsletterlauf: 03.03.17


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Verordnung zu Cookies auf Webseiten vorgelegt

    Damit Internetnutzer eine "anwenderfreundliche Alternative zu der Vielzahl zu treffender Einzelentscheidungen" bei Cookie-Einwilligungsbannern haben, hat die Bundesregierung eine Verordnung auf den Weg gebracht (20/12718).

  • Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

    Mit der 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsordnung soll die Ausfuhr von "Dual-Use-Gütern", also Waren mit doppeltem Verwendungszweck, restriktiver gehandhabt werden.

  • Bekämpfung von Finanzkriminalität

    Der Etat des Bundesfinanzministeriums (Einzelplan 08) soll 2025 um 332 Millionen Euro auf 10,1 Milliarden Euro steigen im Vergleich zu 2024. Das zumindest sieht der Haushaltsentwurf der Bundesregierung vor, der dem Bundestag zugeleitet wurde (20/12400).

  • Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beschlossen

    Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes" (KapMuG - 20/10942, 20/11307) beschlossen. Die Vorlage passierte das Gremium in geänderter Fassung mit Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP bei Ablehnung der CDU/CSU-Fraktion, der Gruppen Die Linke und BSW und Enthaltung der AfD-Fraktion.

  • Auskunftssperren für Mandatsträger

    Die Deutsche Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (20/12349) den Schutz gefährdeter Personen vor Anfeindungen oder sonstigen Angriffen, die nach Bekanntwerden ihrer Wohnanschrift durch Melderegisterauskünfte erfolgen können, verstärken.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen