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CETA-Vertragsgesetz noch in der Prüfung


Offene Fragen zum Freihandelsabkommen CETA
Es ist an der Zeit, dass die Bundesregierung auch Fragen zu Einzelaspekten in CETA beantworten kann und beantwortet



Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments muss das europäisch-kanadische Freihandelsabkommen CETA von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. In Deutschland könne die Ratifikation durch den Bundespräsidenten erst nach Inkrafttreten des erforderlichen Vertragsgesetzes erfolgen, berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/11068) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (18/10725). Wie es weiter heißt, ist die Prüfung, ob es sich bei dem Vertragsgesetz um ein Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz handelt, noch nicht abgeschlossen.

Vorbemerkung der Fragesteller
Die Bundesregierung werde das CETA-Abkommen in seiner Gesamtheit nach Übermittlung der übersetzten Texte an den Rat durch die Europäische Kommission abschließend prüfen, teilte diese in der Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9048 mit.

Konkrete Ergebnisse der Prüfung sind bisher jedoch nicht bekannt, obwohl der konsolidierte Text seit dem 1. August 2014 und die endgültige Fassung seit dem 5. Juli 2016 vorliegen und insbesondere der deutschen Vertreter im Rat CETA bereits seine Zustimmung erteilt hat. Voraussichtlich im Februar nächsten Jahres wird das Europäische Parlament über CETA abstimmen. Anschließend wird die vorläufige Anwendung des Abkommens in Kraft treten.

Es ist daher an der Zeit, dass die Bundesregierung auch Fragen zu Einzelaspekten in CETA beantworten kann und beantwortet. Dies ist die erste von drei kleinen Anfragen zu CETA und enthält Fragen zur Ratifizierung, zu den CETA-Ausschüssen, zum Investitionsschutz und zu der Regulierungszusammenarbeit.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 05.03.17
Home & Newsletterlauf: 04.04.17


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