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Gesetzentwurf: Hochriskante Geldanlagen


Verbraucherschutz im Finanzmarkt: Gesetzentwurf soll eine vernünftige Balance zwischen Regulierung und Eigenverantwortung des Verbrauchers schaffen
Soziale und gemeinnützige Kleinstunternehmen sowie genossenschaftliche Projekte, die besonderen Regeln unterliegen, sind von der Prospektpflicht ausgenommen

(28.11.14) - Wer anbietet, muss Verbraucher umfassend und aktuell über mögliche Risiken informieren. Kleinanleger werden so vor unseriösen Finanzprodukten künftig besser geschützt. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett verabschiedet.

Traumrenditen von acht und mehr Prozent - damit warb in der Vergangenheit so manches Unternehmen um Anleger. Doch das Risiko war oft hoch – tausende von Anlegern erlitten finanzielle Verluste. Die Bundesregierung will deshalb Kleinanleger besser vor risikoreichen Geldanlagen auf dem sogenannten Grauen Kapitalmarkt schützen. Der Gesetzentwurf soll eine vernünftige Balance zwischen Regulierung und Eigenverantwortung des Verbrauchers schaffen. Er ist Teil des Aktionsplans zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt.

Wichtige Informationen gehören in den Prospekt
Alle wesentlichen Informationen, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, müssen im Prospekt enthalten sein. Dazu gehört das Konzernergebnis, also Gewinne und Verluste, ebenso Verpflichtungen und deren Fälligkeit. Klar erkennbar muss auch sein, an welche Anleger sich die Vermögensanlage richtet. Privatanleger können so die Erfolgsaussichten einer Anlage besser einschätzen. Ferner müssen die Kündigungsmöglichkeiten sowie die Fälligkeit der Anlage angegeben sein. Auch muss der Verkäufer personelle Anlage-Verflechtungen offenlegen.

Mitteilungen müssen aktuell sein
Der Anbieter muss gewährleisten, dass der Prospekt aktuell und vollständig ist. Das heißt, er muss erforderlichenfalls ständig Nachträge machen. Und er muss sicherstellen, dass Interessenten und Anleger jederzeit auf diese Informationen zugreifen können. Etwa, indem er sie auf seiner Internetseite einstellt. Auch bei nicht mehr aktiv vertriebenen Anlageprodukten gibt es bestimmte Informationspflichten. Verkaufsprospekte sind zudem nur noch ein Jahr gültig.

Ausnahmen von der Prospektpflicht
Soziale und gemeinnützige Kleinstunternehmen sowie genossenschaftliche Projekte, die besonderen Regeln unterliegen, sind von der Prospektpflicht ausgenommen. Ebenso kleinere und Start-up-Unternehmen, die sich häufig über sogenanntes "Crowd-Funding" oder "Crowd-Investment" finanzieren, bis zu einem einzuwerbenden Gesamtbetrag in Höhe von einer Million Euro und bis zu einem Höchstanlagebetrag von 10.000 Euro pro Anleger. Ihnen sollen unter anderem die Kosten für den Prospekt erspart bleiben.

Informationsblatt zur Vermögensanlage
Anleger sind zudem verpflichtet, vor der Anlageentscheidung ein Informationsblatt sorgfältig zu lesen und zu unterzeichnen. Sie sind somit über ihr Risiko-Engagement ausreichend gewarnt.

Für die Anlage gilt eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren ab ihrem erstmaligen Erwerb. Das gibt sowohl Anbietern als auch Anlegern mehr Sicherheit und Stabilität für ihre Investition. Zum einen soll das Unternehmen für die Mindestlaufzeit eine stabile Finanzierungsgrundlage erhalten. Andererseits wird dem Anleger verdeutlicht, dass seine Vermögensanlage eine unternehmerische Investition von gewisser Dauer ist.

Mehr Aufsicht – mehr Sanktionsmöglichkeiten
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält weitere Zuständigkeiten zum Schutz der Verbraucher: Sie ist künftig auch für den sogenannten kollektiven Verbraucherschutz zuständig. Gemeint ist damit, dass sie aktiv wird, wenn eine ganze Reihe von Anlegern Schaden droht. Bei Verstößen kann die BaFin Sanktionen verhängen, bis hin zum Vermarktungsverbot der Vermögensanlage. Darüber informiert sie auf ihrer Internetseite.

Breitangelegte Werbung ist verboten
Teils aggressive Werbung, noch dazu im öffentlichen Raum - zum Beispiel in Bussen und Bahnen - ist ab sofort unzulässig: Im Fernsehen und im Radio dürfen Anbieter von Produkten des grauen Kapitalmarkts nur noch im Umfeld von Wirtschaftssendungen werben.

In Zeitungen und Zeitschriften muss die Werbung den deutlichen Hinweis auf die nicht unerheblichen Risiken der Anlage enthalten.

Aktionsplan zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt

>> Finanzmarktwächter:
Bestehende Verbraucherorganisationen werden ab Anfang 2015 mit einer speziellen Marktwächterfunktion beauftragt. Der Aufbau hat bereits begonnen.
>> Stärkung der außergerichtlichen Streitschlichtung: Verbraucher sollen bei allen vertraglichen Streitigkeiten mit Unternehmern – Finanzdienstleistungen eingeschlossen – Zugang zu Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung haben.
>> Stärkung der Honorarberatung: Die Bundesregierung treibt die Einführung der Honorarberatung mit hohen Qualitätsstandards als Alternative zu einer Beratung auf Provisionsbasis für alle Finanzprodukte voran.
>> Stärkung der Verbraucherrechte beim Zugang zu und bei Nutzung von Bankdienstleistungen: Ein wichtiges Beispiel ist das "Girokonto für jedermann": Jede Bürgerin und jeder Bürger soll gesetzlich verankert das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen erhalten.
(Deutsche Bundesregierung: ra)


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