Korruption: Strafrecht muss geändert werden
Korruption durch Strafrechtsänderung besser erfassen: Auch Auslandstaten der Vorteilsgewährung an Amtsträger müssen erfasst werden
Nicht nur Bekämpfung internationaler Korruption, sondern Mindeststandard auch bei Strafvorschriften über die Korruption im innerstaatlichen Bereich
(11.10.07) - "Korruption macht heute nicht mehr vor den Grenzen von Staaten halt", argumentiert die Deutsche Bundesregierung und hat deshalb den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes (16/6558) vorgelegt.
Sie macht deutlich, die enge Zusammenarbeit vieler Staaten im Weltmarkt, die Öffnung der Grenzen und der wachsende Einfluss internationaler Organisationen führten dazu, dass auch Korruptionstaten über die Staatengrenzen hinweg und im internationalen Bereich begangen würden.
Die effektive Bekämpfung dieser Verhaltsweise sei im Interesse der Sicherung des Vertrauens in die staatlichen und internationalen Institutionen, aber auch zur Erhaltung und zum Schutz des freien und fairen internationalen Wettbewerbes erforderlich. Im Rahmen des Europarats, auf der Ebene der Europäischen Union und bei den Vereinten Nationen seien inzwischen weitere strafrechtsbezogene Rechtsinstrumente zur Verhütung und zur Bekämpfung von Korruptionsstraftaten beschlossen worden.
So müssten beispielsweise auch Auslandstaten der Vorteilsgewährung an Amtsträger erfasst werden. Gleiches gelte für die Einbeziehung der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und für die Bestechlichkeit und Bestechung von ausländischen und internationalen Amtsträgern.
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es unter anderem:
Problem und Ziel
In Deutschland sind die ersten Schritte … durch das EU-Bestechungsgesetz vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 (II S. 2340) und das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327) erfolgt.
1.
Das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption vom 27 Januar 1999 (ETS Nummer 173) dient dem Schutz der Gesellschaft vor den negativen Auswirkungen der Korruption mit den Mitteln des Strafrechts. Entsprechend der Zielsetzung des Europarats, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte zu schützen, beschränkt sich dieses Überein kommen nicht nur auf die Bekämpfung internationaler Korruption, sondern zielt auf einen Mindeststandard auch bei den Strafvorschriften über die Korruption im innerstaatlichen Bereich ab.
2.
Deutschland hat außerdem am 15. Mai 2003 ein Zusatzabkommen zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption (ETS Nummer 191) unterzeichnet, das Regelungen über die Strafbarkeit der Bestechung von in- und ausländischen Schiedsrichtern sowie Geschworenen und Schöffen enthält.
3.
Der Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABI. EU Nr. L 192 S. 54) verpflichtet alle EU-Mitgliedsstaaten, aktive und passive Bestechungshandlungen im geschäftlichen Verkehr im In- und Ausland zu verfolgen und mit Strafe zu bedrohen.
4.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 enthält ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption, zu dem auch Vorgaben zum Strafrecht gehören.
Lösung
Der Umsetzung der Rechtsinstrumente des Europarats, des EU-Rahmenbeschlusses und des Übereinkommens der Vereinten Nationen in nationales Recht sowie der Überführung mehrerer Korruptionstatbestände aus dem Nebenstrafenrecht uns Strafgesetzbuch (StGB) dienen verschiedene Gesetzesänderungen im deutschen Recht (Änderungen und Ergänzungen von §§ 5, 11, 78b, 261, 263, 264, 299, 301, 302, 332, 334, 336, 338 StGB, 370 der Abgabenordnung (AO) und 48 des Wehrstrafgesetzes (WStG) sowie die Einfügung von § 335a StGB mit Folgeänderungen und redaktionellen Anpassungen im StGB und in Nebengesetzen).
(Deutsche Bundesregierung: ra)
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