Transparenzdefizite bei Parteifinanzen
Eine umfassende Vorlage enthält unter anderem Empfehlungen an den Gesetzgeber "zur Behebung von Transparenzdefiziten"
Die Förderwirkung des Sponsorings bildet laut Vorlage auch "den Grund für Überlegungen, ob - ergänzend zu spezifischen Transparenzvorschriften - Sponsoring in bestimmten Konstellationen Beschränkungen unterworfen werden soll"
Als Unterrichtung durch Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) liegt der "Bericht über die Rechenschaftsberichte 2012 bis 2014 der Parteien sowie über die Entwicklung der Parteienfinanzen gemäß Paragraph 23 Absatz 4 des Parteiengesetzes" (18/10710) vor. Die knapp 200 Seiten umfassende Vorlage enthält unter anderem Empfehlungen an den Gesetzgeber "zur Behebung von Transparenzdefiziten", von denen sich eine mit dem Thema Sponsoring von Parteien befasst.
Wie in dem Bericht dazu ausgeführt wird, verschafft Sponsoring einer Partei eine zusätzliche Einnahmequelle, die ihre finanzielle Position im politischen Meinungskampf verbessert. Ein Sponsor könne dabei gezielt auswählen, welche Partei er in diesem Sinne fördern möchte. Rechtspolitisch ließen sich daher "gute Gründe dafür anführen, die Förderung politischer Parteien im Wege des Sponsorings spezifischen Transparenzvorschriften zu unterwerfen".
Zum einen könnte der Vorlage zufolge in den Vorschriften über die Einnahmerechnung die gebündelte Kategorie "Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit" durch stärker differenzierende Kategorien abgelöst werden.
"So könnten zum Beispiel Einnahmen aus Standvermietungen, Anzeigen in Publikationen oder sonstiger entgeltlicher Einräumung von Werbemöglichkeiten jeweils eigenständig aufgeführt werden", heißt es in dem Bericht weiter. Zum anderen könnte danach "bei Überschreiten eines näher zu bestimmenden Geschäftswertes eine Veröffentlichung detaillierterer Angaben im Einzelfall vorgesehen werden".
Die Förderwirkung des Sponsorings bildet laut Vorlage auch "den Grund für Überlegungen, ob - ergänzend zu spezifischen Transparenzvorschriften - Sponsoring in bestimmten Konstellationen Beschränkungen unterworfen werden soll". Danach könnten solche Überlegungen ihren Ausgangspunkt in Spendenannahmeverboten des Parteiengesetzes nehmen, "die jeweils auf die Übertragbarkeit ihrer Zielrichtung zu überprüfen wären".
Ebenfalls aufgegriffen wird in den Empfehlungen das "Problem, dass die Sofortanzeigepflicht für Spenden über 50.000 Euro durch eine geschickte Stückelung in der Praxis allzu leicht umgangen werden kann". Überdenkenswert sei auch die Tatsache, dass die gänzliche Nichtbeachtung der Sofortanzeigepflicht bei Großspenden völlig sanktionsfrei ausgestaltet sei. Daher sei angeregt worden, die Überschreitung des Schwellenwertes von 50.000 Euro innerhalb eines Rechnungsjahres maßgeblich sein zu lassen und eine angemessene Sanktion vorzusehen. "Mindestens einem der beiden Verschärfungsvorschläge sollte näher getreten werden", heißt es dazu in der Vorlage ferner.
Die weiteren Empfehlungen befassen sich unter anderem mit der "wirtschaftlichen Betätigung mittels externer juristischer Personen", mit Darlehensverpflichtungen sowie mit der "Sanktionierung der Verpflichtung zur Einreichung von Rechenschaftsberichten". (Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 01.02.17
Home & Newsletterlauf: 28.02.17
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Mehr Transparenz bei Parteiensponsoring geplant
Die Bundesregierung will die Demokratie in Deutschland durch mehr Transparenz stärken. Darauf verweist sie in ihrer Antwort (20/3351)auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/3193). Im Koalitionsvertrag sei unter anderem vereinbart, Parteiensponsoring ab einer Bagatellgrenze veröffentlichungspflichtig zu machen, die Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung von Zuwendungen an Parteien auf 35.000 Euro herabzusetzen und eine Veröffentlichungspflicht einzuführen für Spenden und Mitgliedsbeiträge, die in der Summe 7.500 Euro pro Jahr überschreiten.
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Schröders Büro wird ruhend gestellt
Die Koalitionsfraktionen ziehen Konsequenzen aus dem Verhalten von Alt-Kanzler und Lobbyist Gerhard Schröder (SPD) angesichts des russischen Überfalls auf die Ukraine. Das Büro des Bundeskanzler a.D. soll "ruhend gestellt" werden. Die dem Büro zugeordneten Stellen sollen nicht mehr nachbesetzt werden, die Stelleninhaber anderweitige Aufgaben wahrnehmen. Der Personenschutz durch das Bundeskriminalamt soll davon nicht betroffen sein.
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Parlamentarisches Frage- und Informationsrecht
Das parlamentarische Frage- und Informationsrecht vermittelt nach Auffassung der Bundesregierung keinen Anspruch auf Abgabe rechtlicher Bewertungen. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/31892) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/31564) hervor. Danach besteht eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Fragen "grundsätzlich nur dann, wenn durch die begehrte Auskunft ein Informationsvorsprung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament ausgeglichen werden soll, damit der Deutsche Bundestag und seine Abgeordneten in die Lage versetzt werden, über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachinformationen zu verfügen". In diesem Sinne könne das parlamentarische Frage- und Informationsrecht zwar als Grundlage nachfolgender Bewertungen und darauf aufbauender politischer Auseinandersetzungen fungieren, heißt es in der Antwort weiter. Es diene aber nicht dazu, eine in Bundestagsdrucksachen zu veröffentlichende nachvollziehbare juristische Debatte zwischen Parlament und Regierung zu erzwingen.
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Expertenstreit: Transparenzregeln für Abgeordnete
Das Vorhaben der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen, durch Änderung des Abgeordnetengesetzes, die Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages zu verbessern (19/28784), wird von Sachverständigen grundsätzlich unterstützt. Gleichwohl stoßen Teile der Neuregelung bei einigen Expertinnen und Experten auf verfassungsrechtliche Bedenken, wie aus den vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen zu einer Anhörung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hervorgeht. Künftig sollen anzeigepflichtige Einkünfte der Abgeordneten aus Nebentätigkeiten und Unternehmensbeteiligungen dem Gesetzentwurf zufolge betragsgenau auf Euro und Cent veröffentlicht werden. Dabei sollen Einkünfte anzeigepflichtig sein, wenn sie im Monat 1.000 Euro oder bei ganzjährigen Tätigkeiten im Kalenderjahr in der Summe den Betrag von 3.000 Euro übersteigen. Ferner sollen laut Vorlage Beteiligungen der Parlamentarier sowohl an Kapitalgesellschaften als auch an Personengesellschaften bereits ab fünf Prozent statt wie bislang ab 25 Prozent der Gesellschaftsanteile angezeigt und veröffentlicht werden, dabei erstmals auch indirekte Beteiligungen. Auch Einkünfte aus anzeigepflichtigen Unternehmensbeteiligungen wie etwa Dividenden oder Gewinnausschüttungen sollen anzeige- und veröffentlichungspflichtig werden - ebenso die Einräumung von Optionen auf Gesellschaftsanteile, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt werden.
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Lobbytätigkeit von Bundestagsabgeordneten
Die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur "Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages" (19/28784) vorgelegt. Ziel der vorgesehenen Änderung des Abgeordnetengesetzes ist es der Begründung zufolge, "mehr Transparenz im parlamentarischen Bereich zu schaffen und verlorenes Vertrauen in die parlamentarische Arbeit zurückzugewinnen". Die derzeitige Diskussion über dieses Thema habe gezeigt, dass eine Reform der bisherigen Rechtslage unerlässlich sei. "Aktuelle Vorkommnisse und Berichte über Mitglieder des Deutschen Bundestages, die mit Beratertätigkeiten persönliche Gewinne im Zusammenhang mit der Beschaffung von medizinischen Produkten erzielten, zeigen, dass die geltenden Transparenzregeln im Abgeordnetengesetz erhebliche Regelungslücken aufweisen", schreiben die vier Fraktionen. Derartige Tätigkeiten seien zumindest unter abgeordnetenrechtlichen Gesichtspunkten bisher rechtlich zulässig, "obwohl sie mit der Unabhängigkeit des Mandates und der gebotenen Vermeidung von Interessenkonflikten nicht vereinbar sind".