Einkommensteuerentrichtung bei Zwangsverwaltung
BFH-Entscheidung bedeutet für Zwangsverwalter eine erhebliche Änderung ihrer Aufgaben und Pflichten
Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der vom Finanzamt auf Zahlung (Entrichtung) der Einkommensteuer des Schuldners in Anspruch genommen worden war
(09.07.15) - Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 10. Februar 2015 (IX R 23/14) entschieden, dass neben dem Schuldner auch der Zwangsverwalter die aus der Zwangsverwaltung eines (vermieteten) Grundstücks resultierende Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten muss. Er hat insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 der Abgabenordnung). Daran ändert sich nichts, wenn während fortbestehender Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.
Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der vom Finanzamt auf Zahlung (Entrichtung) der Einkommensteuer des Schuldners in Anspruch genommen worden war. Er wehrte sich dagegen, soweit sich die Einkommensteuer aus einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordneten Zwangsverwaltung (Vermietung) von Grundstücken des Schuldners ergab. Er habe über das Grundstück nicht verfügen können. Deshalb müsse er die daraus resultierende Einkommensteuer nicht entrichten.
Dem ist der Bundesfinanzhof nun gefolgt und hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Bei der Zwangsverwaltung als Form der Einzelzwangsvollstreckung wird das Grundstück zugunsten des Gläubigers in der Weise "beschlagnahmt", dass die Nutzungsbefugnis auf den Zwangsverwalter übergeht. Dieser setzt in der Regel die bestehenden Mietverträge fort und vereinnahmt fortan die Mieten für die Gläubiger. Daneben hat er die öffentlichen Lasten aus dem Grundstück zu entrichten. Bisher nahm man an, dass die persönlichen Steuern wie die Einkommensteuer nicht darunter fielen. Diese war (nur) vom Schuldner persönlich zu entrichten.
Diese Annahme hat der BFH nun korrigiert. Neben dem Schuldner hat danach auch der Zwangsverwalter insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 der Abgabenordnung) und die aus der Vermietung des zwangsverwalteten Grundstücks resultierende anteilige Einkommensteuer aus den von ihm vereinnahmten laufenden Erträgen (vorab) an das Finanzamt zu entrichten. Der an die Gläubiger auszuschüttende Betrag verringert sich dadurch.
An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert nichts, wenn später das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Zwar muss auch der Insolvenzverwalter anteilig die Einkommensteuer des Schuldners entrichten, z.B. wenn er den Betrieb des Schuldners fortführt. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnete Zwangsverwaltung bleibt jedoch von Gesetzes wegen zunächst bestehen. Der Insolvenzverwalter kann deshalb nicht unmittelbar auf die Fortsetzung oder Beendigung der Mietverhältnisse einwirken. Aus diesem Grund verbleibt es im Grundsatz bei der an das jeweilige Verwaltungsvermögen anknüpfenden Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters.
Die Entscheidung bedeutet für Zwangsverwalter eine erhebliche Änderung ihrer Aufgaben und Pflichten. Insolvenzverwalter, wie der Kläger, werden hingegen entlastet. (Pressemitteilung vom 10. Juni 2015: ra)
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