Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Zahlung eines Einmalbetrags für Vermarktung


Vermarktungskostenzuschuss eines Filmfonds kann als partiarisches Darlehen zu beurteilen sein
In dem Urteilsfall hatte ein Filmproduktionsfonds in den USA Kinospielfilme produzieren lassen und mit deren Vertrieb durch Lizenzvertrag eine niederländische Firma betraut

(25.08.15) - Mit Urteil vom 21. Mai 2015 (IV R 25/12) hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Zahlung eines Einmalbetrags für Medien-, Marketing- und Kinostartkosten (sog. Vermarktungskostenzuschuss) durch einen Filmproduktionsfonds an den zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer ungeachtet der Bezeichnung als "verlorener Zuschuss" als Gewährung eines gewinnabhängigen (partiarischen) Darlehens gesehen werden kann. Voraussetzung ist, dass mit der Zahlung eine Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrags abgesichert ist.

In dem Urteilsfall hatte ein Filmproduktionsfonds in den USA Kinospielfilme produzieren lassen und mit deren Vertrieb durch Lizenzvertrag eine niederländische Firma betraut. Der Fonds verpflichtete sich gegen erhöhte Lizenzgebühren zur Leistung eines erheblichen Vermarktungskostenzuschusses, wobei der Rückfluss des hingegebenen Betrages durch Bankgarantien abgesichert war. Das Finanzamt versagte dem Fonds den sofortigen Abzug des Vermarktungskostenzuschusses als Betriebsausgaben und vertrat die Auffassung, der hingegebene Betrag sei in einem über die Laufzeit des Lizenzvertrages linear aufzulösenden aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen. Es berücksichtigte dementsprechend im Streitjahr nur einen anteiligen Abzug der Kosten. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos.

In seinem Revisionsurteil bestätigte der BFH das angefochtene FG-Urteil zwar im Ergebnis, gelangte aber zu der Auffassung, in der Sache liege ein partiarisches Darlehen vor, weil sich der Fonds die Gewährung des Zuschusses durch erhöhte Lizenzzahlungen habe entgelten lassen und angesichts der gewählten Vertragskonstruktion kein Ausfallrisiko zu tragen gehabt habe. Damit schied ein sofortiger voller Abzug des hingegebenen Zuschusses als Betriebsausgabe ebenso aus wie die vom FG angenommene anteilige Berücksichtigung als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten. Aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbotes blieb es im Ergebnis jedoch beim anteiligen Abzug der Kosten für das Streitjahr. (Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 5. August 2015: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Gewinnermittlung nach der Tonnage

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.

  • Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern

    In dem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale zur Frage der Reichweite der Haftung von Marktplatzbetreibern für Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern hat jüngst das OLG Frankfurt am Main geurteilt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Az. 6 U 154/22 - nicht rechtskräftig). Es hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2022, Az. 3-12 O 42/21) zurückgewiesen.

  • Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20 weitere Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung geschaffen. Die Entscheidung bestätigt die Rechtmäßigkeit der Möglichkeit, die schriftlichen Prüfungsarbeiten ohne Verwendung eines anonymisierten Kennzahlensystems anfertigen zu lassen.

  • Aufwendungen für Ferienimmobilienanbieter

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.08.2023 - III R 59/20 entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. Die Klägerin, eine Verwaltungs - und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 Prozent an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde.

  • Bestehen einer steuerlichen Organschaft

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - I R 21/20 für den Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft entschieden, dass der übernehmende Rechtsträger als ("neuer") Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als "alter" Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft eintritt, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen