Angemessenheit der Vergütungen
Bundesfinanzhof: Kommunale Rettungsdienst-GmbH kann gemeinnützig sein
Allerdings untersagt das Gemeinnützigkeitsrecht Zuwendungen der begünstigten Gesellschaft an ihren Träger
(27.05.14) - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. November 2013 I R 17/12 entschieden, dass eine kommunale GmbH, die den Rettungsdienst bei medizinischen Notfällen durchführt, gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein kann.
Bislang war ungeklärt, ob die öffentliche Hand, wenn sie sich über eine Kapitalgesellschaft - eine sog. Eigengesellschaft - privatwirtschaftlich betätigt, gemeinnützigkeitsfähig ist, insbesondere wenn die Eigengesellschaft in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben ihres Trägers eingebunden ist. Der BFH hat die Gemeinnützigkeitsfähigkeit solcher Gesellschaften nun im Grundsatz bejaht.
Allerdings untersagt das Gemeinnützigkeitsrecht Zuwendungen der begünstigten Gesellschaft an ihren Träger. Für die Leistungen, die sie diesem gegenüber erbringt, muss die Eigengesellschaft deshalb angemessen bezahlt werden. Dazu gehört ein voller Aufwendungsersatz ebenso wie ein marktüblicher Gewinnaufschlag. Für die öffentliche Hand gelten schon aus Wettbewerbsgründen keine anderen Regeln als für "private" Körperschaften. Fehlt eine angemessene Vergütung durch den Träger, scheitert die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Rettungsdienst-GmbH, die ein brandenburgischer Landkreis errichtet hatte. Der BFH hat dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufgegeben, die Angemessenheit der Vergütungen zu prüfen. (Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 7. Mai 2014: ra)
Meldungen: Weitere Urteile
-
Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 in zwei Verfahren (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.
-
Grenzen des Auskunftsanspruchs
Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.
-
Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung
Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.
-
Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer
Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.02.2024 - II R 27/21 entschieden. Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück.
-
Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2024 - III R 14/22 entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist, die -wird sie dem Finanzamt (FA) nachträglich bekannt- zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.