BGH-Urteil zu Schwarzen Kassen bei Siemens
Der Bundesgerichtshof bewertete "Schwarze Kassen": Bereits die Einrichtung eines verdeckten Kontensystems bedeutet Untreue gegenüber dem Arbeitgeber
Bundesgerichtshof bestätigt jetzt eine Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens (Urteil des 2. Strafsenats vom 29.8.2008 - 2 StR 587/07) - Aufgehoben wird die Verurteilung beider Angeklagten wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(01.09.08) - Im Rahmen einer Revisionsentscheidung zum Schmiergeldskandal bei Siemens gab der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Bewertung Schwarzer Kassen ab. Danach ist schon allein die Verwaltung eines verdeckten Kontos als Untreue gegenüber dem Arbeitgeber zu bewerten. Es komme nicht darauf an, ob diese Schwarze Kasse später dem Unternehmen zum Vorteil gereiche.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt (29. August 2008) ein Urteil des Landgerichts Darmstadt bestätigt. Gegen das Urteil hatten sowohl die Angeklagten, die Staatsanwaltschaft und als auch die Nebenbeteiligte Siemens AG ihre Revision eingelegt. Gegenstand war eine Verurteilung von ehemaligen Mitarbeitern der Firma Siemens wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, und wegen eines weiteren Falles der Untreue. Gleichzeitig wurde in dem Urteil gegen die Siemens AG der Verfall von Wertersatz in Höhe von 38 Mio. Euro angeordnet. (Landgericht Darmstadt – Urteil vom 14. Mai 2007 – 712 Js 5213/04 - 9 KLs -).
Aus der Sicht des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist die Verurteilung eines Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil der Siemens AG zu Recht erfolgt. Der Angeklagte habe dem Unternehmen Siemens Gelder entzogen und diese Schwarzen Kassen zugeführt und somit ihrem Unternehme Vermögen entzogen. Er habe zudem gegen Compliance-Vorschriften seines Arbeitgebers verstoßen und seine arbeitsrechtlichen Pflichten missachtet. Dabei sei die Frage nicht von Belang, ob der Angeklagte vor gehabt hätte, die entzogenen Mittel später nach "seinem Gutdünken" zu Gunsten des Unternehmens zu verwenden.
Allein die Tatsache, Geldmittel pflichtwidrig vorzuenthalten und diese in einem verdeckten Kontensystem zu verwalten, sei ein Verstoß gegen das Buchführungs- und Bilanzierungsrecht und habe dem Arbeitgeber einen Vermögensnachteil zugefügt. Durch das Verschweigen des verdeckten Kontensystems sei diese Tat vollendet gewesen. dass das Unternehmen Siemens später mit den Geldern einen Gewinn erwirtschaftet habe, habe auf die Beurteilung der Tat als Untreuevergehen keinen Einfluss.
Aufgehoben wurde die Verurteilung beider Angeklagten wegen Korruption im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 2 StGB. Da Bestechungen im ausländischen Wettbewerb sind erst seit einer Änderung des § 299 StGB im Jahr 2002 unter Strafe gestellt sind, habe die Vorschrift nur Bestechungen zum Nachteil deutscher Mitbewerber erfasst. Auf die Ausschreibungen in Italien habe sich jedoch kein anderes deutsches Unternehmen beworben.
Auch hätten die Angeklagten sich nicht wegen (Amtsträger-)Bestechung gemäß § 334 StGB strafbar gemacht. Diese Auffassung des Landgerichts Darmstadt sei richtig. In einer Presseerklärung begründet der Bundesgerichtshof dies wie folgt:
"Zwar ist gemäß § 334 StGB in Verbindung mit einer Verweisung im Internationalen Bestechungsgesetz seit dem Jahr 1998 auch die Bestechung ausländischer Amtsträger strafbar. Durch dieses Gesetz wurde das OECD-Übereinkommen über die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr aus dem Jahr 1997 in deutsches Recht umgesetzt. Seine Vorschriften verweisen nicht auf den Amtsträgerbegriff des nationalen Rechts eines der auf Geber- und Nehmerseite beteiligten Staaten. Sie sind vielmehr nach den Regelungen des OECD-Übereinkommens und den dazu von der OECD verabschiedeten Erläuterungen auszulegen. Nach diesen Erläuterungen handelte es sich bei den in Italien bestochenen Angestellten des Enel-Konzerns weder um Amtsträger, noch nahmen sie sonst öffentliche Aufgaben wahr."
Insofern habe auch die Verfallsanordnung gegen die Siemens AG keinen Bestand, "weil es an einer erforderlichen Anknüpfungstat, hier den Bestechungsdelikten, fehlt".
Das Verfahren wurde nun an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen. Die Strafe des Angeklagten K. muss neu festgesetzt werden. Außerdem sei zu prüfen, ob der Angeklagte V. sich ebenfalls der Untreue oder Beihilfe zur Untreue zum Nachteil der Siemens AG schuldig gemacht habe.
(Bundesgerichtshof: ra)
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