Rhön-Klinikum AG unterliegt Kartellamt
Bundesgerichtshof bestätigt Praxis zur Fusionskontrolle bei Krankenhäusern
Kein Zielkonflikt zwischen Wettbewerbsrecht und Gesundheitspolitik
(18.01.08) - Der Bundesgerichtshof hat am 17.01.08 die Rechtsbeschwerden der Rhön-Klinikum AG und des Landkreises Rhön-Grabfeld gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Das OLG Düsseldorf hatte am 11. April 2007 einen Beschluss des Bundeskartellamts bestätigt, der es der Rhön-Klinikum AG untersagt hatte, vom Landkreis Rhön-Grabfeld die Kreiskrankenhäuser in Bad Neustadt und in Mellrichstadt zu erwerben.
Das Bundeskartellamt hatte in seiner Entscheidung vom 10. März 2005 festgestellt, dass die Rhön-Klinikum AG in den räumlich betroffenen Märkten bereits über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Diese marktbeherrschende Stellung wäre durch den Erwerb der Kreiskrankenhäuser noch verstärkt worden. Damit ist die Entscheidung des Bundeskartellamts in letzter Instanz bestätigt worden.
Die Begründung des Beschlusses des Bundesgerichtshof liegt noch nicht vor. Es ist aber klar, dass der Bundesgerichtshof damit die Verwaltungspraxis des Bundeskartellamts bestätigt, wonach die Fusionskontrolle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch im Bereich der Krankenhäuser volle Anwendung findet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte bereits bestätigt, dass die Fusionskontrolle nicht durch Vorschriften des Sozial- oder Krankenhausrechts ausgeschlossen wird. Auch bestehe kein Zielkonflikt zwischen Wettbewerbsrecht und Gesundheitspolitik.
Kartellamtspräsident Dr. Bernhard Heitzer: "Der Qualitätswettbewerb zwischen den Krankenhäusern einer Region ist ein Garant für die gute medizinische Versorgung der Bevölkerung. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit seiner Fusionskontrolle dient dem Schutz dieses Qualitätswettbewerbs. Es ist erfreulich, dass die Praxis des Bundeskartellamtes die die besonderen Bedingungen des Krankenhausmarkts immer berücksichtigt hat nunmehr letztinstanzlich bestätigt wurde." (Bundeskartellamt: ra)
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