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Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung


Weitgehende Gleichbehandlung von Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft
Das Europäische Gemeinschaftsrecht verbietet durch seine Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf jede unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung


(09.11.10) - Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hatte am 28. Oktober 2010 in mehreren Fällen über die Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit verheirateten Beamtinnen und Beamten entschieden.
Wir zitieren aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

"Die Kläger in den Verfahren 2 C 56.09 und 2 C 52.09 hatten als Beamtinnen bzw. Beamte im Auswärtigen Dienst geltend gemacht, dass ihnen Auslandszuschläge für die Zeiten einer Auslandsverwendung bzw. die Aufwandsentschädigung u.a. für die Beibehaltung einer Wohnung im Ausland während einer Abordnung an eine weitere Auslandsdienststelle in gleicher Weise zustünden wie Verheirateten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanz, die bereits in diesem Sinne judiziert hatte, bestätigt.

Rechtsgrundlage der von den Klägern begehrten Leistungen sind Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes bzw. eine Richtlinie des Auswärtigen Amtes, von deren Wortlaut Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft nicht erfasst werden.

Demgegenüber verbietet das Europäische Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) durch seine Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf jede unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung.

Eine unzulässige unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn sich Personen oder Gruppen im Hinblick auf die in Rede stehende Norm in vergleichbarer Lage befinden und dennoch unterschiedlich behandelt werden. Ob dies der Fall ist, haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Gerichte der Mitgliedstaaten zu entscheiden. In den vorliegenden Fällen sind die beantragten Leistungen Lebenspartnern vorenthalten worden, obwohl sie sich im Hinblick auf die besonderen Erschwernisse bei Einsätzen im Ausland in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden.

Im Verfahren 2 C 47.09 hatte der Kläger die Feststellung begehrt, dass nach seinem Tod seinem Lebenspartner die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung wie einem Ehegatten zustehe. Auch diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz bejaht. Ehepartner und Lebenspartner befinden sich nach geltendem Recht im Hinblick auf diese Leistung des Dienstherrn in einer vergleichbaren Lage, so dass sich die Vorenthaltung der Hinterbliebenenversorgung als unmittelbare Diskriminierung darstellt.

BVerwG 2 C 47.09, 2 C 52.09 und 2 C 56.09 - Urteile vom 28. Oktober 2010

Vorinstanzen:
BVerwG 2 C 47.09: VG Berlin, 5 A 99.08 - Urteil vom 6. Mai 2009 -
BVerwG 2 C 52.09: VG Berlin, 26 A 108.06 - Urteil vom 16. Juni 2009 -
BVerwG 2 C 56.09: VG Berlin, 26 A 53.06 - Urteil vom 22. September 2009 -
(Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts: ra)




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