Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Unzulässige Werbung für "milde" Zigaretten


vzbv erstreitet zwei Urteile gegen Tabakwerbung: Werbung für "milde" Zigaretten ist aus Sicht des Hamburger Landgerichts irreführend
Auch auf Unternehmensseiten gilt das Werbeverbot für Tabakprodukte, so das Oberlandesgericht München




Tabakfirmen dürfen Zigaretten nicht als "mild" bewerben, es sei denn, es bezieht sich ausschließlich auf den Geschmack. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die British American Tobacco GmbH (BAT) entschieden. In einem weiteren vom vzbv erstrittenen Urteil stellte das Oberlandesgericht München klar: Das Tabakwerbeverbot im Internet gilt auch für Webseiten, die der Unternehmensdarstellung dienen und auf denen keine Tabakwaren verkauft werden.

"Die Richter haben deutlich gemacht, dass Gesundheits- und Jugendschutz Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen der Tabakhersteller haben", sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv.
Gesundheitsgefahren verharmlost

BAT hatte auf großflächigen Plakaten für die Marke Lucky Strike mit den Worten "MILD THING" und "TAKE A WALK ON THE MILD SIDE" geworben. Das Hamburger Landgericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussagen irreführend sind. Eine Zigarette als mild zu bezeichnen, verharmlose die vom Rauchen ausgehenden Gefahren. Die Werbung erwecke den Eindruck, das Gesundheitsrisiko könne bei dieser Zigarette eher als bei anderen vernachlässigt werden.

Die Aussage "LUCKIES EXTRA MILD IM GESCHMACK" auf anderen Werbeplakaten hielten die Richter dagegen für zulässig. Diese Formulierung mache deutlich, dass "mild" hier nur geschmacks- und nicht gesundheitsbezogen zu verstehen sei.
Werbeverbot gilt auch für Unternehmensseiten im Internet

In einem zweiten Verfahren setzte sich der vzbv gegen die Pöschl Tabak GmbH & Co. KG durch.

Das Unternehmen betreibt eine Internetseite, auf der sich interessierte Nutzer unter anderem über das Unternehmen und seine Tabakprodukte informieren können. Auf der inzwischen geänderten Startseite waren vier gut gelaunte Personen mit Zigaretten, Pfeife und Schnupftabak abgebildet. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen das in der EU bereits seit 2007 geltende Tabakwerbeverbot im Internet.

Das Oberlandesgericht München gab der Klage wie zuvor schon das Landgericht Landshut statt.

Die umstrittene Abbildung preise die Tabakwaren des Unternehmens an und rege zumindest indirekt zum Kauf der Produkte an. Außerdem wende sich die Webseite an eine breite Öffentlichkeit. Damit falle die Abbildung unter das generelle Tabakwerbeverbot im Internet. Die Richter stellten klar: Das Werbeverbot gilt auch dann, wenn Zigaretten und andere Tabakprodukte nicht auf der Webseite zum Kauf angeboten werden.

Urteil des LG Hamburg vom 11.05.2016, Az. 416 HKO 47/16 – nicht rechtskräftig
Urteil des OLG München vom 21.04.2016, Az. 6 U 2775/15 – nicht rechtskräftig
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 in zwei Verfahren (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.

  • Grenzen des Auskunftsanspruchs

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer

    Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.02.2024 - II R 27/21 entschieden. Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück.

  • Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2024 - III R 14/22 entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist, die -wird sie dem Finanzamt (FA) nachträglich bekannt- zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen