Webformular mit Suchmaske nicht ausreichend
Autohersteller muss Daten zur Verfügung stellen
Der Branchenverband des Kfz-TeileGroßhandels forderte für sich und seine Mitglieder Zugang zu allen in der Datenbank hinterlegten Daten
Ein Autokonzern muss unabhängigen Marktteilnehmern weitgehenden Zugang zu seiner Datenbank gewähren. Der Zugang zu Fahrzeugdaten über ein Webformular mit Suchmaske ist nicht ausreichend. Über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2016 (AZ: 2-03 O 505) berichtet die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Der Autohersteller stellt Vertragshändlern und -werkstätten sowie anderen Marktteilnehmern online ein Informationsportal zur Verfügung, in dem sie über die VIN (vehicle identification number, ähnlich der früheren Fahrgestellnummer) gegen Entgelt recherchieren können. Sie erhalten dort Fahrzeugdaten wie Modelljahr, Baujahr, Hubraum etc. Auch Originalersatzteile, Baugruppen und Komponentenbezeichnungen können so ermittelt werden. Darüber hinaus steht ihnen der Teilekatalog zur Verfügung.
Der Branchenverband des Kfz-Teile-Großhandels forderte für sich und seine Mitglieder Zugang zu allen in der Datenbank hinterlegten Daten. Der Autohersteller müsse die Daten in elektronischer, weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung stellen, wobei die Daten regelmäßig zu aktualisieren seien. Das Unternehmen stellte sich dagegen auf den Standpunkt, diese Pflichten mit der Bereitstellung ihrer Teiledatenbank und des Informationsportals vollständig erfüllt zu haben.
Die Klage des Verbands war überwiegend erfolgreich. Zwar müsse der Autohersteller keinen Zugang zu seiner Datenbank in Gänze gewähren, jedoch über definierte Schnittstellen und Formate.
Laut Gesetz müsse der Hersteller "über das Internet" mithilfe eines "standardisierten Formats" "uneingeschränkten" und "standardisierten" Zugang gewähren, erläuterte das Gericht. Nach seiner Auffassung ist es dafür eben gerade nicht ausreichend, lediglich eine Website mit einem Suchformular zur Verfügung zu stellen. Das gelte auch dann, wenn in diesem Suchformular die VIN eingegeben und darüber die relevanten Informationen recherchiert werden könnten. (Deutscher Anwaltverein: ra)
eingetragen: 04.05.16
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