Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Gericht bestätigt Widerrufsrecht bei Videospielen


Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission nimmt überarbeitete Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung an
Exportkredite ermöglichen ausländischen Käufern von Waren und Dienstleistungen einen Zahlungsaufschub



Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Rechte von Verbrauchern bei Videospielen bestätigt. In einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Nintendo Europe GmbH urteilten die Richter, dass das 14-tägige Widerrufsrecht auch dann gelten muss, wenn ein Videospiel vorab gekauft, aber noch nicht spielbar ist. "Das Widerrufsrecht ist eine wichtige Errungenschaft des Verbraucherschutzes und darf nicht von Unternehmen umgangen werden", sagte Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv.

Vorbestellte Spiele waren nicht stornierbar
Nintendo hatte in ihrem e-Shop Videospiele schon vor dem offiziellen Erscheinungsdatum zum Download angeboten. Der Download umfasste meist einen die Software umfassenden "Pre-Load" des Spiels sowie ein anschließend auf der Spiele-Konsole angezeigtes Symbol. Die Freischaltung des Spiels erfolgte per Update erst zum offiziellen Starttermin. Solche Online-Käufe können normalerweise innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Nintendo hatte das Widerrufsrecht jedoch ausgeschlossen und sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung berufen. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen des Widerrufsrechts lagen jedoch nicht vor, da der nach der Vorab-Bestellung zur Verfügung gestellte Download noch gar kein nutzbares Spiel enthielt. Bis zum Erscheinungstermin sei das Spiel für die Käufer wertlos und der Vertrag von Nintendo in keiner Weise erfüllt.

OLG Frankfurt hebt Entscheidung des Landgerichts auf
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage des vzbv in erster Instanz abgewiesen. Mit ihrer Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt hatten die Verbraucherschützer jetzt Erfolg. Die Richter hatten Nintendo in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Rechtslage nahegelegt, den Unterlassungsanspruch des vzbv als berechtigt anzuerkennen. Dem kam das Unternehmen nach. Im Anerkenntnisurteil gab das Gericht der Klage des vzbv in vollem Umfang statt. Wie bei solchen Urteilen üblich, enthält das Anerkenntnisurteil keine Entscheidungsgründe.

Kooperation mit norwegischen Verbraucherschützern
Die norwegische Verbraucherschutzorganisation Forbrukerrådet hatte bereits 2018 den Ausschluss des Widerrufsrechts im e-Shop von Nintendo als Verstoß gegen die Verbraucherrechte-Richtlinie der EU kritisiert. Da der Shop-Betreiber Nintendo of Europe seinen Sitz in Frankfurt am Main hat, beauftragte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach einem Durchsetzungsersuchen der norwegischen Verbraucherschutzbehörde ("Norwegian Consumer Authority" - NCA) den vzbv mit der Rechtsdurchsetzung.

Formal gilt das Urteil daher nur gegenüber norwegischen Verbrauchern. Die Rechtslage in Norwegen entspricht aber aufgrund der erfolgten Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie der in den EU-Mitgliedsstaaten. Nintendo hat inzwischen nicht nur die norwegische, sondern auch die deutsche Version ihres e-Shops geändert. (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

eingetragen: 06.12.21
Newsletterlauf: 07.03.22

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Gewinnermittlung nach der Tonnage

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.

  • Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern

    In dem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale zur Frage der Reichweite der Haftung von Marktplatzbetreibern für Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern hat jüngst das OLG Frankfurt am Main geurteilt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Az. 6 U 154/22 - nicht rechtskräftig). Es hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2022, Az. 3-12 O 42/21) zurückgewiesen.

  • Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20 weitere Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung geschaffen. Die Entscheidung bestätigt die Rechtmäßigkeit der Möglichkeit, die schriftlichen Prüfungsarbeiten ohne Verwendung eines anonymisierten Kennzahlensystems anfertigen zu lassen.

  • Aufwendungen für Ferienimmobilienanbieter

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.08.2023 - III R 59/20 entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. Die Klägerin, eine Verwaltungs - und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 Prozent an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde.

  • Bestehen einer steuerlichen Organschaft

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - I R 21/20 für den Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft entschieden, dass der übernehmende Rechtsträger als ("neuer") Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als "alter" Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft eintritt, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen